Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.12.2022, Az.: 10 LC 76/21
Buchführung; Dürrehilfe; Einnahmen- und Überschussrechnung; Entnahmen; Privatausgaben; private Lebensführung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.12.2022
- Aktenzeichen
- 10 LC 76/21
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 59789
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 28.10.2020 - AZ: 6 A 991/19
Rechtsgrundlagen
- Art 3 Abs 1 GG
Fundstellen
- DÖV 2023, 265
- NordÖR 2023, 296
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Bei der Berechnung der Dürrehilfe für das Jahr 2018 sind Ausgaben für die private Lebensführung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie als Entnahmen in der Buchführung oder der Einnahmen- und Überschussrechnung ausgewiesen, nicht jedoch soweit sie vom Privatkonto getätigt worden sind.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 28. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen aus dem Dürrehilfsprogramm 2018.
Sie ist verheiratet und betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 17,29 ha Ackerland, 32,2 ha Grünland sowie mit Viehhaltung.
Am 30. November 2018 beantragte sie eine Billigkeitsleistung im Rahmen des Dürre-hilfsprogramms 2018 und bezifferte den dürrebedingten Schaden auf 15.400,37 EUR (1.623,60 EUR bei Marktfrüchten + 13.776,77 EUR bei selbstverbrauchtem Grundfutter). Den durchschnittlichen Cash-Flow III der Wirtschaftsjahre 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 gab sie in der 1. Stufe (unter Einbeziehung der nicht landwirtschaftlichen Einkünfte) mit 62.727,32 EUR und in der 2. Stufe (ohne die nicht landwirtschaftlichen Einkünfte) mit 2.069,57 EUR an.
In dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Antragsformular hat die Klägerin auf dem Blatt „Feststellung Cash-Flow III - 1. Stufe“ die bereinigten Gewinne aus den von ihr vorgelegten Einnahmen- und Überschussrechnungen betreffend die Wirtschaftsjahre 2014, 2015 und 2016 sowie die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für diese Jahre gemäß den von ihr ebenfalls vorgelegten, sie und ihren Ehemann betreffenden Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2014 bis 2016 angegeben. Außerdem hat sie unter der Rubrik „Einlagen lt. Buchabschlüsse“ die sich aus den vorgelegten Einnahmen- und Überschussrechnungen ergebenden „Einlagen aus Privatvermögen“ und unter der Rubrik „Entnahmen“ die sich aus den Einnahmen- und Überschussrechnungen ergebenden „sonstigen Entnahmen“ aufgeführt.
Die Beklagte hat die von der Klägerin angegebenen Werte bei ihrer Berechnung größtenteils übernommen. Lediglich unter dem Punkt „Einkünfte lt. EK-Bescheiden“, „sonstige Einkünfte“ hat sie statt der von der Klägerin angegebenen Beträge die sich aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden ergebenden sonstigen Einkünfte (Renteneinkünfte ihres Ehemannes) in geringerer Höhe berücksichtigt (Seiten 38 und 44 der Beiakte 001) und ist auf diese Weise zu einem niedrigeren Cash-Flow III - 1. Stufe in Höhe von 59.562,85 EUR, statt des von der Klägerin angegebenen Betrages von 62.727,23 EUR, gelangt.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2029 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass der in Höhe von 59.562,85 EUR ermittelte Cashflow III größer sei als der dürrebedingte Schaden in Höhe von 15.450,90 EUR.
Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 5. Juli 2019 an die Beklagte und führte aus, dass sie beim Ausfüllen des Antrages unsicher gewesen sei, ob private Entnahmen für die Lebensführung aufzuführen und zu belegen seien. Aufgrund einer Auskunft der Außenstelle der Beklagten in Cuxhaven habe sie lediglich die privaten Einlagen und Entnahmen auf dem Betriebskonto aus der Einnahmen- und Überschussrechnung, die an das Finanzamt übermittelt worden sei, in den entsprechenden Feldern abgebildet, da nach dieser Auskunft nur bei buchführungspflichtigen Betrieben private Entnahmen eingetragen werden könnten. Unter Berücksichtigung privater Entnahmen für die Lebensführung sei ihr aber Dürrehilfe zu bewilligen. Anderenfalls liege eine Ungleichbehandlung von buchführungspflichtigen Betrieben und nicht buchführungspflichtigen Betrieben vor. Außerdem sei der Cashflow III 1. Stufe nicht korrekt ermittelt worden. Denn die Rente ihres Ehemannes sei aus dem Prosperitätsnachweis in die Berechnung des Cashflow III ihres Betriebes unter der Position „Einkünfte lt. EK-Bescheiden“ übernommen worden. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Kindergeld würden auf ihr Privatkonto überwiesen. Diese Einnahmen würden nur für die private Lebensführung verwandt. Eine Aufstellung über die Kosten ihrer privaten Lebensführung lege sie anbei. Daraus ergebe sich, dass sie dürrehilfeberechtigt sei.
Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 23. Juli 2019, dass sie die Sach- und Rechtslage überprüft und festgestellt habe, dass der neue Sachverhalt nicht dazu führe, dass das Verfahren wiederaufgenommen werde.
Die Klägerin hat am 23. Juli 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie Folgendes vorgetragen hat: Die Anwendung allein der 1. Stufe des Cashflow III sei nicht korrekt. Mithilfe des Cashflow könne eine Aussage über die Ertrags- und Finanzkraft des Unternehmens getroffen werden. Im Rahmen der Beantragung der Dürrehilfe habe die Unterscheidung zwischen „Cashflow III 1. Stufe“ und „Cashflow III 2. Stufe“ nur dazu gedient, die dringlichsten Fälle von den weniger dringlichen Fällen zu unterscheiden, um die finanziell gefährdetsten Betriebe herauszufiltern und deren Anträge schneller zu bearbeiten. Der Cashflow III 1. Stufe diene nicht der Prüfung, ob eine Beihilfe zu gewähren sei. Der hierfür maßgebliche Cashflow III 2. Stufe betrage in ihrem Fall nur 2.567,52 EUR und liege damit deutlich unter dem Schaden. Dies sei von der Beklagten aber nicht berücksichtigt worden. Überdies sei der Cashflow III 1. Stufe falsch ermittelt worden. Sie habe aufgrund der falschen Auskunft eines Mitarbeiters der Außenstelle der Beklagten lediglich die Einlagen und Entnahmen auf dem Betriebskonto aus der Einnahmen- und Überschussrechnung, die an das Finanzamt übermittelt worden seien, in dem entsprechenden Formular angegeben, weil private Einlagen und Entnahmen nach dieser Auskunft nur von buchführungspflichtigen Betrieben anzugeben seien. Diese fehlerhafte Auskunft habe dazu geführt, dass ihre Entnahmen zur Lebenshaltung nicht berücksichtigt worden seien. Sie sei deshalb so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie richtig beraten worden wäre. Dann wären die Entnahmen angegeben und die Dürrehilfe wäre ausgezahlt worden. Im Übrigen sei die Unterscheidung zwischen buchführungspflichtigen Unternehmen und nicht buchführungspflichtigen Unternehmen willkürlich. Auch sei nicht zu erklären, weshalb außerlandwirtschaftliche Einkünfte erfasst würden, Entnahmen zur Lebenshaltung aber nicht. Eine Aufstellung der Kosten ihrer privaten Lebensführung habe sie der Beklagten vorgelegt. Diese seien aber von dieser nicht berücksichtigt worden. Bei den außerlandwirtschaftlichen Einkünften sei dagegen fehlerhaft die Rente ihres Ehemannes berücksichtigt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine Dürrebeihilfe von 6.423,96 EUR zu bewilligen und auf diesen Betrag 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat Folgendes erwidert: Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Dürrebeihilfe lägen nicht vor. Das Berechnungsschema des Cash-Flow III aus der Tabelle 4 der Anlage zur Verwaltungsvereinbarung sei hier korrekt angewendet worden. Es würden entweder die Daten aus den Buchabschlüssen 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 oder aus der zu erstellenden Einnahmen- und Überschussrechnung übernommen. Dies sei im Erlass des ML vom 1. November 2018 und den veröffentlichten Antragsvordrucken so vorgesehen. Die Überprüfung der Antragsvoraussetzungen sei bei allen Antragstellern anhand dieser Unterlagen vorgenommen worden. Anhand dieser Unterlagen würden auch die Werte der Einlagen und Entnahmen zur Lebenshaltung erfasst. Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben zu den Entnahmen hätte sie keine standardisierten Lebenshaltungsaufwendungen anerkannt. Liege keine Buchführung vor, hätten fehlende Werte nicht berücksichtigt werden können. Um eine einheitliche Vorgehensweise sicherzustellen, seien daher nur die erfassten Werte aus der Buchführung oder aus der Einnahmen- und Überschussrechnung übernommen worden. Mit Erlass des ML vom 14. Dezember 2018 sei die Reihenfolge der zu bearbeitenden Anträge dahingehend konkretisiert worden, dass zunächst nur Anträge hätten bewilligt werden sollen, die einen größeren Schaden als den Cashflow III 1. Stufe auswiesen. Mit Erlass des ML vom 29. Mai 2019 sei dann abschließend festgelegt worden, dass alle Einkünfte des Antragstellers bei der Ermittlung des Cashflow III zu berücksichtigen seien. Die Unterscheidung des Cashflow III 1. Stufe und 2. Stufe habe der internen Beurteilung der Liquidität der Antragsteller gedient. Eine Vorgabe des ML, dass die Antragsteller, bei denen der Schaden größer sei als der Cashflow III 2. Stufe, eine Billigkeitsleistung erhalten müssten, sei damit nicht verbunden gewesen. Vielmehr sei mit dem Erlass vom 29. Mai 2019 der Kreis der Empfänger der Billigkeitsleistung eingeschränkt worden. Bei der Klägerin sei ein durchschnittlicher Cashflow III in Höhe von 59.562,85 Euro festgestellt worden. Dieser sei größer als der ermittelte Schaden in Höhe von 15.540,90 Euro. Auch nach den Angaben der Klägerin in ihrem Antrag sei der Cashflow III 1. Stufe höher als der ermittelte Schaden. Mit ihrer Unterschrift habe sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Antrag nebst Anlagen versichert. Sie habe aufgrund der von der Klägerin angegebenen Einlagen und Entnahmen davon ausgehen müssen, dass diese Angaben belastbar ermittelt worden seien und tatsächlich zuträfen. Ob die Klägerin daneben noch weitere Ausgaben für die Lebenshaltung gehabt habe, sei von ihr im Antrag nicht mitgeteilt worden. Kontoauszüge seien für den Nachweis der Lebenshaltungsausgaben nicht anerkannt worden.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Oktober 2020 die Klage abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Existenzgefährdung nicht angenommen habe, weil der von ihr ermittelte Schaden in Höhe von 15.450,90 Euro den Cashflow III nicht übersteige. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte dabei auf einen Durchschnitt des Cashflow III aus drei vorangegangenen Jahren abgestellt habe. Auch sei es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte bei der Berechnung des Cash-Flow III ausschließlich die 1. Stufe zugrunde gelegt habe. Dass die Beklagte „Entnahmen für die Lebenshaltung“ nicht berücksichtigt habe und damit eine nicht durch sachliche Gründe nachzuvollziehende Ungleichbehandlung des Betriebes der Klägerin mit Betrieben, die buchführungspflichtig seien, vorliege, sei nicht festzustellen. Denn bei den von der Klägerin bezifferten „Entnahmen für die Lebenshaltung“ handele es sich nicht um solche. Nach Auffassung der Klägerin seien „Entnahmen“ in Höhe der von ihr erzielten Nettoeinnahmen aus ihrer nicht selbstständigen Tätigkeit sowie in Höhe des gewährten Kindergeldes zu berücksichtigen. Allerdings verkenne die Klägerin, dass es sich dabei nicht um „Entnahmen zur Lebenshaltung“ aus dem landwirtschaftlichen Betrieb handele. Zwar möge sie die aus ihrer nichtselbstständigen Arbeit erzielten Einkünfte sowie das Kindergeld ausschließlich für private Zwecke verwendet haben, sie seien ihrem landwirtschaftlichen Betrieb aber nie zugeflossen und würden von der Beklagten bei der Ermittlung des Cashflow III 1. Stufe folglich auch nicht als Einlagen berücksichtigt. Dementsprechend könnten sie auch nicht als Entnahmen berücksichtigt werden. Dies wäre auch bei einem buchführungspflichtigen Unternehmen der Fall, wenn der Unternehmer neben den Einkünften aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit noch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen würde. Hiervon zu unterscheiden sei die nicht zu beanstandende Berücksichtigung von nichtlandwirtschaftlichen Einkünften. Hierunter fielen auch die von der Klägerin erwirtschafteten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, und zwar in der Höhe, wie sie sich aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden ergäben. Die Beklagte gehe diesbezüglich zu Recht davon aus, dass die nichtlandwirtschaftlichen Einkünfte berücksichtigt werden könnten, um Verluste im Betrieb auszugleichen. Deswegen komme es nicht darauf an, ob ein Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin falsch beraten habe und welche rechtlichen Folgen dies hätte. Des Weiteren komme es nicht darauf an, ob die Beklagte die Rentenleistungen des Ehemannes der Klägerin, der aufgrund der Verpachtung des Betriebes an die Klägerin jedenfalls wirtschaftlich an dem Betrieb beteiligt sei, bei der Ermittlung des Cashflow III 1. Stufe in Höhe des zu versteuernden Betrages zu Recht berücksichtigt habe. Denn selbst ohne Berücksichtigung der Rentenleistungen ergebe sich ein durchschnittlicher Cash-Flow III 1. Stufe von 54.733,53 Euro, der weit über dem Schaden von 15.450,90 Euro liege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin, die diese wie folgt begründet hat: Den Dürrehilfeantrag habe sie aufgrund der ihr erteilten Auskunft eines Mitarbeiters der Beklagten so ausgefüllt, dass sie in der Zeile für sonstige Entnahmen nur die Entnahmen, die vom Betriebskonto abgebucht worden seien, aufgeführt habe. Die Entnahmen von ihrem Privatkonto habe sie nicht angegeben. Sie habe außerdem ihre Einkünfte aus nichtselbständiger und nichtlandwirtschaftlicher Arbeit und daneben auch sonstige Einkünfte angegeben, nämlich das Kindergeld und die Renteneinkünfte ihres Ehemannes. Die Entnahmen von ihrem Privatkonto seien aber zu berücksichtigen gewesen. Denn es sei widersprüchlich, wenn einerseits außerlandwirtschaftliche Einkünfte erfasst würden, andererseits aber Entnahmen, die sich außerhalb der betrieblichen Sphäre abgespielt hätten, nicht berücksichtigt würden. In dem von den Antragstellern auszufüllenden Antragsformular seien dagegen die Entnahmen ohne weitere Unterscheidung aufgeführt, wodurch der Verfasser dieses Formulars korrekt erkannt habe, dass sowohl bei den außerlandwirtschaftlichen Einkünften als auch bei den aus den Buchabschlüssen ersichtlichen Einlagen die Entnahmen immer dagegenzuhalten seien. Denn was der Unternehmer für seine private Lebenshaltung benötige, könne er nicht mehr dem Betrieb zur Verfügung stellen. Wenn man außerlandwirtschaftliche Einkünfte bei der Berechnung des Cash-Flow berücksichtige, dann seien diese so behandeln, als seien sie fiktiv vollständig in das Unternehmen eingelegt worden. Wenn man aber sämtliche Einkünfte als fiktive Einlage behandele, dann müsse man auch sämtliche Entnahmen als fiktive Entnahmen aus dem Betrieb behandeln. Außerdem bewirke die Verfahrensweise der Beklagten eine Ungleichbehandlung zwischen buchhaltungspflichtigen Betrieben und solchen, die eine Einnahmen- und Überschussrechnung führten. Denn bei diesen sei die Angabe von Entnahmen und Einlagen nicht vorgesehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine Dürrebeihilfe von 6.423,96 EUR zu bewilligen und auf diesen Betrag 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,
hilfsweise,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf Bewilligung und Auszahlung einer Dürrebeihilfe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Um eine einheitliche Vorgehensweise sicherzustellen, habe sie für die Ermittlung des Cash-Flow III nur die in einer Buchführung oder Einnahmen- und Überschussrechnung nachgewiesenen Werte berücksichtigt. Entgegen der Behauptung der Klägerin würden dabei nicht nur die Zuflüsse, also die Einkünfte laut den Einkommenssteuerbescheiden oder die Einlagen aus der Einnahmen- und Überschussrechnung, berücksichtigt, sondern auch die Abflüsse, also die Entnahmen nach der Einnahmen- und Überschussrechnung, mitberücksichtigt, die in dem Antragsformular unter „sonstige Entnahmen“ und in der Einnahmen- und Überschussrechnung unter „zusätzliche Angaben bei Einzelunternehmen“ aufgeführt werden könnten. Sie habe im gesamten Verfahren sämtliche Angaben aus den Buchführungsunterlagen bzw. Einnahmen- und Überschussrechnungen herangezogen. Wenn die Klägerin ihre Entnahmen nicht in tatsächlicher Höhe in diesen Unterlagen angebe, könnten sie auch nicht berücksichtigt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist sowohl mit ihrem Hauptantrag als auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet.
Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Dürrehilfe, weil eine Existenzgefährdung in ihrem Falle nicht vorliegt. Denn ihre im Rahmen der Berechnung des sogenannten Cash-Flow III 1. Stufe zu berücksichtigenden Einkünfte sind erheblich höher als ihr dürrebedingter Schaden.
Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Dürrehilfe für das Antragsjahr 2018 ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit den ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis der Beklagten.
Das Land Niedersachsen gewährt unter Beteiligung des Bundes Dürrehilfen für das Jahr 2018 aufgrund der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassenen nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse vom 26. August 2015 - Rahmenrichtlinie - (BAnz AT 31.8.2015 B4) und der auf dieser Rahmenrichtlinie beruhenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Beteiligung des Bundes an Hilfsprogrammen der Länder für landwirtschaftliche Unternehmen, die durch die Folgen der Dürre 2018 in ihrer Existenz gefährdet sind, vom 8. Oktober 2018 und vom 18. April 2019 - VV -. Weiter konkretisiert und - im Außenverhältnis zum Antragsteller maßgeblich - modifiziert werden die Vorgaben durch verschiedene Erlasse des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - ML -.
Solche Richtlinienbestimmungen begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (BVerwG, Urteile vom 14.3.2018 – 10 C 1.17 –, juris Rn. 15, vom 23.4.2003 – 3 C 25.02 –, juris Rn. 14, und vom 17.1.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 3.2.2021 – 10 LC 88/20 –, juris Rn. 23, und Senatsbeschluss vom 16.9.2020 – 10 LA 167/19 –; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.5.2015 – 8 LB 92/14 –, juris Rn. 27). Die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften unterliegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen (BVerwG, Urteil vom 17.1.1996 – 11 C 5.95 –, juris Rn. 21). Eine über die ihnen zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt, dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. Maßgeblich ist mithin, wie die zu ihrer Anwendung berufene Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hat (BVerwG, Urteile vom 14.3.2018 – 10 C 1.17 –, juris Rn. 15, vom 23.4.2003 – 3 C 25.02 –, juris Rn. Rn. 17 und vom 2.2.1995 – 2 C 19.94 –, juris Rn. 18; Senatsurteil vom 3.2.2021 – 10 LC 88/20 –, juris Rn. 23, und Senatsbeschluss vom 16.9.2020 – 10 LA 167/19 –; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.5.2015 – 8 LB 92/14 –, juris Rn. 27).
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dabei dem Subventionsgeber nicht nur ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen, sondern überdies begründet er zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, entsprechend dem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden (BVerwG, Urteil vom 8.4.1997 – 3 C 6.95 –, juris Rn. 20).
Die streitgegenständlichen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften sehen im Einklang mit ihrem rechtlichen Charakter vor, dass ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nicht besteht. Nach der Rahmenrichtlinie, die auf die Verwaltungsvereinbarung vollumfänglich Anwendung findet, es sei denn, dass die Vereinbarung strengere Bestimmungen enthält (Nr. 2 Abs. 1 VV), und der Verwaltungsvereinbarung besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung in Form der Dürrehilfe, vielmehr entscheidet die jeweilige Bewilligungsstelle nach Antragstellung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe der Rahmenrichtlinie unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel (Nr. 1.2 Rahmenrichtlinie, Nr. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VV).
Nach Nr. 1.1 der Rahmenrichtlinie werden die Zuwendungen zum (Teil-)Ausgleich von Schäden land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen gewährt, die unmittelbar durch Naturkatastrophen verursacht wurden. Nach Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Nr. 5.1 Satz 1 VV werden aufgrund der Verwaltungsvereinbarung Billigkeitsleistungen zum Teilausgleich von Schäden landwirtschaftlicher Unternehmen gewährt, die unmittelbar durch die Dürre entstanden sind, womit nach Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 VV die Dürre im Jahr 2018 gemeint ist.
Diese ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften werden durch verschiedene Erlasse des ML, insbesondere durch den Durchführungserlass zur Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Dürreschäden 2018 in landwirtschaftlichen Unternehmen aus Niedersachsen und Bremen vom 1. November 2018 mit den ergänzenden Erlassen vom 14. Dezember 2018, vom 29. Mai 2019 und vom 23. August 2019 sowie durch das an die Antragsteller herausgegebene Merkblatt vom 12. November 2018 konkretisiert.
Weichen diese Erlasse des Ministeriums von der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern ab, so kann der Antragsteller aus letzterer keine subjektiven Rechte herleiten. Denn die Verwaltungsvereinbarung hat keine unmittelbare Außenwirkung und wirkt insbesondere nicht unmittelbar auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Etwaige Abweichungen von der Verwaltungsvereinbarung seitens der Beklagten wirken sich lediglich im Verhältnis zwischen Bund und Land aus. Denn die Verwaltungsvereinbarung haben der Bund und die Länder geschlossen, um die finanzielle Beteiligung des Bundes an dem Dürrehilfsprogramm zu regeln. Subventionsgeber ist hier aber allein das Land Niedersachsen, welches die Zuwendung in eigener Zuständigkeit unter finanzieller Beteiligung des Bundes gewährt (vgl. Vorbemerkung Abs. 3 der Rahmenrichtlinie und Nr. 1 VV). Dass sich der Bund über die Verwaltungsvereinbarung an der Dürrehilfe beteiligt, macht diese nicht zu einer Zuwendung des Bundes. Soweit jedoch die Erlasse des ML nicht von der Verwaltungsvereinbarung abweichen, ist davon auszugehen, dass auch diese das Ermessen der Beklagten im Land Niedersachsen lenken soll. Dementsprechend bestimmt Nr. 1.2 a) des Erlasses des ML vom 1. November 2018 ausdrücklich, dass die Billigkeitsleistung zur Bewältigung der Dürreschäden 2018 auch nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung gewährt wird (Senatsurteil vom 3.2.2021– 10 LC 88/20 –, juris Rn. 29).
Hier ist zwischen den Beteiligten allein die Berechnung des Cash-Flow III streitig. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte die Ausgaben für die private Lebensführung der Klägerin, die sie ihrem Privatkonto entnommen hat, ermessenfehlerfrei nicht bei dessen Berechnung berücksichtigt.
Zu der Berechnung des durchschnittlichen Cash-Flow III im maßgeblichen Dreijahreszeitraum 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 enthalten die insoweit heranzuziehenden Vereinbarungen, Erlasse und Richtlinien folgende Regelungen:
Nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern betreffend die Dürre-hilfe 2018 vom 18. April 2019 liegt nach deren Ziffer 4.2 eine Existenzgefährdung vor, wenn nach Inanspruchnahme anderer Fördermittel die Weiterbewirtschaftung bis zum nächsten Wirtschaftsjahr nicht gewährleistet ist (Satz 1). Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Schaden größer ist als der durchschnittliche Cash-Flow III im vorangegangenen Dreijahreszeitraum (Satz 2). Zur Ermittlung des Cash-Flow III verwenden die Länder das Berechnungsschema der Tabelle 4 der Anlage (Satz 3). Das Unternehmen muss eine Existenzgefährdung aufgrund der Dürre anhand geeigneter Unterlagen darlegen (Satz 4).
In dem im Verhältnis zu den Antragstellern nach dem oben Gesagten maßgeblichen Erlass des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums vom 1. November 2018 ist hierzu unter Ziffer 3.2 u. a. geregelt, dass zur Ermittlung des Cash-Flow III das in den Antragsunterlagen enthaltene Berechnungsschema zu verwenden ist (Satz 1).
In dem Erlass vom 14. Dezember 2018 ist hierzu (unter dem 2. Spiegelstrich) ferner geregelt, dass bei der Betrachtung des Cash-Flow III auch die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte zur Vermeidung einer existenzbedrohenden Situation einzubeziehen sind (Satz 1). Die im Antrag angelegte 2. Stufe, bei der außerlandwirtschaftliche Einkünfte nicht berücksichtigt werden, kommt demnach zunächst nicht zur Anwendung (Satz 2).
In dem Erlass vom 29. Mai 2019 ist nochmals und ohne jede Einschränkung bestimmt worden, dass bei der Feststellung der Existenzbedrohung die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte zur Vermeidung einer existenzbedrohenden Situation einzubeziehen sind.
Ausführlich dargestellt und geregelt wird die Ermittlung des Cash-Flow III im Merkblatt vom 12. November 2018. Dort heißt es unter Nr. 6): Von einer Existenzgefährdung wird ausgegangen, wenn der Schaden größer ist als der Cash-Flow III im Durchschnitt der letzten drei Jahre, wobei der Cash-Flow definiert wird als der von einem Unternehmen erzielte Geldzufluss während eines Wirtschaftsjahres als Differenz zwischen den geldwerten Zuflüssen und den geldwerten Abflüssen des Unternehmens. Ferner ist dort bestimmt, „aus den Buchabschlüssen der Wirtschaftsjahre 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 sind die entsprechenden Angaben zu erfassen, auszudrucken und mit dem Antrag vorzulegen“ sowie „zur Berechnung sind die o. a. Jahresabschlüsse und Einkommensteuerbescheide einzureichen bzw. die steuerlichen Buchführungsunterlagen.“ Unter 1) Allgemeine Hinweise c) Antragsunterlagen wird in dem Merkblatt noch darauf hingewiesen, dass der Antrag u. a. mit den Buchabschlüssen aus den Jahren 2014/15, 2015/16 und 2016/17 einzureichen ist.
Danach handelt es sich um ein schematisiertes Berechnungsverfahren, das allein die Angaben aus den steuerlichen Buchführungsunterlagen berücksichtigt, soweit es um Einkünfte und die (hier streitigen) Entnahmen für die private Lebensführung aus dem landwirtschaftlichen Betrieb geht, und aus den Einkommensteuerbescheiden, soweit auch Einkünfte aus außerlandwirtschaftlicher nicht selbstständiger Tätigkeit einzubeziehen sind. Außerdem wird die Berechnung des Cash-Flow III nur bis zu der 1. Stufe, nämlich immer auch unter Berücksichtigung der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte, durchgeführt, wie dies im Erlass des ML vom 14. Dezember 2018 „zunächst“ und dann endgültig in dem Erlass vom 29. Mai 2019 geregelt worden ist.
Dem entspricht die nach dem oben Gesagten letztlich maßgebliche (siehe hierzu auch u. a. Senatsurteil vom 24.3.2021 – 10 LC 203/20 –, juris Rn. 29) Verwaltungspraxis der Beklagten.
Die Beklagte hat hierzu in dem Verfahren 10 LA 234/20 (siehe hierzu den Senatsbeschluss vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 9) und auch im vorliegenden Verfahren ausgeführt: Das vorgegebene Berechnungsschema sei im gesamten Verfahren Dürrehilfe einheitlich angewendet worden. Um dieses zu gewährleisten, hätten allein die dafür veröffentlichten Antragsunterlagen verwendet werden dürfen. Dementsprechend seien entweder die Daten aus den vorzulegenden Buchungsabschlüssen für die betreffenden Jahre oder aus der zu erstellenden Einnahmen- und Überschussrechnung für diesen Zeitraum übernommen worden. Aus diesen Unterlagen würden auch die Werte der Einlagen und Entnahmen zur Lebenshaltung entnommen. Um eine einheitliche Vorgehensweise sicherzustellen, seien nur die aus den Unterlagen der Buchführung oder der Einnahme- und Überschussrechnung erfassten Werte übernommen worden. Eine abweichende Bewertung oder Korrektur von außergewöhnlich hohen oder niedrigen Werten aus der Buchführung sei nicht vorgenommen worden. Sie hätten immer konsequent die Werte aus der vorgelegten Buchführung oder Einnahmen- und Überschussrechnung übernommen und bei der Ermittlung des Cash-Flow III berücksichtigt. Denn die Bewilligungsstelle könne in einem solchen Massenverfahren nicht jedes Mal die Sinnhaftigkeit der Buchungen hinterfragen.
Diese Ausführungen der Beklagten zu ihrer mit den genannten Verwaltungsvorschriften übereinstimmenden Verwaltungspraxis sind gut nachvollziehbar und überzeugend. Die vom Bund in einem begrenzten Umfang zur Verfügung gestellten Mittel (Ziffer 1 VV) mussten bis zum 31. August 2019 ausgezahlt werden (Ziffer 11.6 VV). Folglich stand der Beklagten für die Bearbeitung der hohen Zahl von ca. 4.600 Anträgen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 10) nur ein kurzer Zeitraum zur Verfügung. Dies erforderte eine zügige Abwicklung des Verwaltungsverfahrens und eine verwaltungsökonomisch handhabbare Umsetzung. Dem entspricht die oben wiedergegebene Verwaltungspraxis der Beklagten, die konsequent auf die Angaben in den steuerlichen Buchführungsunterlagen bzw. in der Einnahmen- und Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG abstellt, ohne diese Angaben im Einzelnen zu hinterfragen, was einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert hätte. Dass diese Verfahrensweise in Einzelfällen möglicherweise zu Härten führt, ist dabei ebenso hinzunehmen wie die vereinzelten Härten, die bei der Anwendung der sogenannten 35 %-Grenze bezüglich gewerblicher nicht landwirtschaftlicher Einkünfte entstehen (siehe hierzu die Senatsrechtsprechung, u. a. das Urteil vom 24.3.2021 – 10 LC 203/20 –, juris Rn. 47 m.w.N.). Denn die aufgrund der Dürre in ihrer Existenz gefährdeten Betriebe bedurften schneller Hilfe, die wiederum eine praktikable Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens erforderte. Zugunsten eines solchen Verfahrens darf die Verwaltung bei der Ordnung von Massenverfahren ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die – wie hier – weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 10, und Senatsurteil vom 24.3.2021 – 10 LC 203/20 –, juris Rn. 47 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei allen Anträgen entsprechend den Vorgaben des ML einheitlich auf den Cash-Flow III 1. Stufe abstellt. Denn es entspricht dem Sinn und Zweck der Dürrehilfe, existenzbedrohende Situationen zu vermeiden, wenn bei der Prüfung der Einnahmen des Antragstellers (und der Ehefrau / des Ehemanns) immer auch die nichtlandwirtschaftlichen Einnahmen einbezogen werden.
Nach diesen Vorgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Dürrehilfe 2018 aufgrund Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit den genannten Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis der Beklagten, da der nach den oben dargestellten Vorgaben zu berechnende Cash-Flow III 1. Stufe auch nach ihren eigenen Angaben in dem von ihr ausgefüllten Dürrehilfeantrag erheblich über ihrem dürrebedingten Schaden liegt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte im Rahmen der Berechnung des maßgeblichen Cash-Flow III 1. Stufe nur die Entnahmen für die private Lebenshaltung berücksichtigt, die sich aus den vorzulegenden Buchabschlüssen bzw. aus den Einnahmen- und Überschussrechnungen ergeben, nicht jedoch die privaten Lebenshaltungskosten, die vom Privatkonto des Antragstellers gedeckt werden.
Die Entnahmen, die vom Betriebskonto genommen und damit von der Buchführung des Landwirts bzw. alternativ von dessen Einnahmen- und Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erfasst sind, sind dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen und nach den oben dargestellten Grundsätzen der hier zu berücksichtigenden Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis der Beklagten den Cash-Flow mindernd zu berücksichtigen. Auch im Falle der Klägerin sind – auch nach ihren eigenen Angaben – die Entnahmen von ihrem Betriebskonto, die sich aus den von ihr vorgelegten Einnahmen- und Überschussrechnungen ergeben, als sonstige Entnahmen in der Berechnung des Cash-Flow III 1. Stufe berücksichtigt worden.
Deshalb ist die Behauptung der Klägerin, dass bei einer Einnahmen- und Überschussrechnung die Angabe von Entnahmen nicht vorgesehen sei, unzutreffend, wie auch die von ihr selbst ausgefüllten Einnahmen- und Überschussrechnungen für die hier maßgeblichen Jahre zeigen. Sie hat diese nämlich in den Einnahmen- und Überschussrechnungen unter „zusätzliche Angaben bei Einzelunternehmen“ als „Entnahmen einschließlich Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen“ aufgeführt und die entsprechenden Beträge sodann in ihren Dürrehilfeantrag unter „sonstige Entnahmen“ übernommen. Dementsprechend hat die Klägerin auch selbst im Klageverfahren und im Berufungsverfahren vorgetragen, die Entnahmen von ihrem Betriebskonto in den entsprechenden Formularen angegeben zu haben. In diesem hier relevanten Zusammenhang besteht daher kein Unterschied zu Betrieben mit einer Buchführung und folglich auch keine gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Ungleichbehandlung durch die Beklagte. Denn auch im Falle von Betrieben mit einer Buchführung werden nur die Entnahmen vom Betriebskonto, nicht jedoch die vom Privatkonto entnommenen Beträge zur Deckung der Kosten der privaten Lebensführung berücksichtigt.
Soweit das von den Antragstellern auszufüllende Antragsformular die Position „Entnahmen“ ohne einen weiteren Zusatz enthält, sind damit nach den oben dargestellten Verwaltungsvorschriften und der letztlich maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten nur die Entnahmen vom Betriebskonto und nicht – wie die Klägerin meint – auch die Ausgaben vom Privatkonto gemeint. Die Rubrik „Entnahmen“ in dem Antragsformular korrespondiert insofern eindeutig mit der Rubrik „Einlagen lt Buchabschlüsse“, was sich außerdem auch aus der Verwendung des Begriffs „Entnahmen“ statt des Begriffs „Ausgaben“ ergibt.
Eine andere Frage ist jedoch, ob darüber hinaus bzw. daneben auch private Lebenshaltungskosten, die vom Guthaben auf dem Privatkonto des Landwirts gedeckt werden, berücksichtigt werden müssen. Nach den oben dargestellten Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis der Beklagten ist dies nicht der Fall. Denn danach werden allein die Lebenshaltungskostenbeträge als Entnahmen berücksichtigt, die sich aus der Buchführung bzw. aus der Einnahmen- und Überschussrechnung ergeben.
Dies ist auch keineswegs willkürlich. Denn wenn derartige private Ausgaben, die nicht über das Betriebskonto abgewickelt werden, zu berücksichtigen wären, würde sich sogleich die Frage stellen, ob diese in unbegrenzter Höhe in die Berechnung einzustellen wären, was angesichts der für die Dürrehilfe nur begrenzt zur Verfügung gestandenen Mittel ohne Weiteres zu verneinen sein dürfte. Wäre jedoch eine Begrenzung bzw. Deckelung auf angemessene Ausgaben vorzusehen, würde sich die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sehr schwierige Frage stellen, in welcher Höhe diese vorzunehmen wäre. Denn eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht tragfähige und zugleich für die Beklagte praktikabel handhabbare Lebenshaltungskostenpauschale, die die Vielzahl der möglichen Bedarfssituationen abdeckt, ist insoweit nicht ersichtlich. Zumal insoweit auch noch zu berücksichtigen wäre, dass ein Teil der Lebenshaltungskosten – so auch im Falle der Klägerin – durch die Entnahmen für die Lebenshaltung vom Betriebskonto gedeckt ist mit der Folge, dass eine mögliche Pauschale ohnehin nicht in voller Höhe auf die Ausgaben vom Privatkonto angewandt werden könnte. Dann würde sich die weitere Frage anschließen, in welcher Höhe die Pauschale auf die Entnahmen vom Privatkonto anzuwenden wäre, was wiederum nicht für alle Fälle gleich beantwortet werden könnte, sondern letztlich vom jeweiligen Einzelfall abhinge.
Mangels verwaltungspraktikabel anwendbarer Pauschale wären die Ermittlung und der Nachweis dieser privaten Ausgaben im Einzelfall mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Die Ausgaben müssten konkret dargelegt und es müssten gegebenenfalls Kontoauszüge, Rechnungen und Überweisungen vorgelegt und geprüft werden. Angesichts der oben dargestellten Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die Hilfeanträge und des Charakters des Verfahrens als Massenverfahren ist es daher ohne weiteres nachzuvollziehen und begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte auf eine derart komplizierte und rechtlich angreifbare Berechnung und damit auf die Berücksichtigung privater Ausgaben vom Privatkonto des Landwirts verzichtet hat. Denn zugunsten einer praktikablen Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens durfte die Beklagte hier – wie oben ausgeführt – ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte bei der Berechnung des Cash-Flow auch nicht so zu behandeln, als seien sie fiktiv in das Unternehmen eingelegt worden mit der möglichen Folge, dass dann auch die Ausgaben für die private Lebensführung als „Entnahmen“ aus dem Betrieb zu berücksichtigen sein könnten. Denn zum einen werden die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte, sofern sie nicht als „Einlagen aus nichtlandwirtschaftlichen Erwerbseinkünften“ in der Buchhaltung bzw. in der Einnahmen- und Überschussrechnung ausgewiesen sind, gerade nicht dem Betrieb zugeführt. Zum anderen geht es – wie dies in den Erlassen des ML vom 14. Dezember 2018 und 29. Mai 2019 deutlich zum Ausdruck kommt – allein um die Feststellung einer Existenzbedrohung, die die Beklagte nach dem oben Gesagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneinen kann, wenn neben den hinsichtlich der Dürrehilfe in erster Linie maßgeblichen landwirtschaftlichen Einkünften auch außerlandwirtschaftliche Einkünfte in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, ohne dass die Beklagte zu der – aufwändigen – Prüfung verpflichtet ist, ob und inwieweit vom Privatkonto getätigte Ausgaben dem gegenüber zu stellen sind.
Es begegnet schließlich auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte bei der Berechnung des Cash-Flow III 1. Stufe die Renteneinkünfte des Ehemannes der Klägerin, die sich aus den vorgelegten, die Klägerin und ihren Ehemann als zusammenveranlagte Eheleute betreffenden Einkommensteuerbescheiden ergeben, als sonstige Einkünfte berücksichtigt hat. Denn nicht nur bei der Anrechnung des zumutbar verwertbaren Privatvermögens (Ziffer 5.4 VV, Nr. 4 des Merkblatts), sondern auch bei der Prüfung der Einkommensprosperität wird der Ehegatte oder Lebenspartner berücksichtigt (Ziffer 6.2 VV, Nummern 2 h) und 5 des Merkblatts). Bei der Einkommensprosperität werden die positiven Einkünfte beider Ehegatten oder Lebenspartner addiert, die in der Summe 120.000 EUR nicht überschreiten dürfen (Ziffer 6.2 VV, Nummern 2 h) und 5 c) des Merkblatts). Es erscheint daher folgerichtig, wenn auch bei der Prüfung der Existenzgefährdung durch Vergleich des Schadens mit dem Cash-Flow III der letzten drei Jahre die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Ehegatten ebenfalls berücksichtigt werden. Zumal bei besonders hohen außerlandwirtschaftlichen Einkünften des Ehegatten, die allein oder zusammen mit den außerlandwirtschaftlichen Einkünften des Antragstellers und dessen betrieblichen Einkünften den Schaden erheblich überschreiten, ebenso wie beim Überschreiten der Prosperitätsgrenze oder bei hohem Privatvermögen von einer die Gewährung von Dürrehilfe rechtfertigenden Existenzgefährdung nicht ausgegangen werden kann.
Dabei konnte die Beklagte ermessensfehlerfrei davon ausgehen, dass einem landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Betriebsinhaber in einer ehelichen Lebensgemeinschaft lebt und dessen Ehegatte eigene Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit hat, mehr finanzielle Möglichkeiten zur Abwendung einer Existenzbedrohung zur Verfügung stehen, als Betrieben, deren Betriebsinhaber nicht mit Personen verheiratet sind, die zusätzliche Einkünfte erzielen (vgl. Senatsbeschluss vom 2.11.2022 – 10 LA 79/22 –, juris Rn. 12). Auch wenn die Begleichung von Verbindlichkeiten des Ehepartners nicht geschuldet ist, dürfte sie im tatsächlichen Leben doch häufiger vorkommen (Roth in MüKo BGB, 9. Auflage 2022, § 1353 Rn. 38), gerade auch dann, wenn der Betrieb des Ehepartners in seiner Existenz gefährdet ist. Darüber hinaus besteht auch jedenfalls eine grundsätzliche Verpflichtung der Ehegatten untereinander zu Hilfe, Beistand und Abwehr von Gefahren (Roth in MüKo BGB, 9. Auflage 2022, § 1353 Rn. 31) im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten, die gegebenenfalls auch Hilfe in finanziellen Nöten umfassen kann (Voppel in Staudinger, BGB, Stand: 1.9.2021, § 1353 Rn. 53, 54; Hahn in BeckOK BGB, Stand: 1.8.2022, § 1353 Rn. 16). Die Ehepartner der Betriebsinhaber stehen daher aufgrund ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft, mit der sie füreinander Verantwortung übernommen haben (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB), in einer solchen Verbindung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb, dass die Beklagte auch im vorliegenden Fall bei der Berechnung des Cash-Flow III zur Entscheidung über die Gewährung der Dürrehilfe ermessenfehlerfrei die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Ehemanns der Klägerin mitberücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 2.11.2022 – 10 LA 79/22 –, juris Rn. 12).
Dementsprechend berücksichtigt die Beklagte nicht nur im vorliegenden Fall, sondern allgemein gemäß ihrer ständigen – maßgeblichen – Verwaltungspraxis die Einkünfte des Ehegatten bei der Berechnung des Cash-Flow III, was aus den genannten Gründen nicht willkürlich und damit rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Insgesamt ist daher die Berechnung der Beklagten, wonach der Cash-Flow III 1. Stufe über 59.000 EUR beträgt und damit den sowohl von der Klägerin als auch von der Beklagten ermittelten Schaden in Höhe von 15.450,90 EUR erheblich übersteigt, nicht zu beanstanden. Folglich hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Dürrehilfe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.