Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.12.2022, Az.: 13 PS 293/22

ehrenamtlicher Richter; Entbindung; Krankenpfleger

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.12.2022
Aktenzeichen
13 PS 293/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DÖV 2023, 316
  • FA 2023, 26
  • NVwZ-RR 2023, 131-132
  • NordÖR 2023, 124

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Ablehnung des Amts eines ehrenamtlichen Richters nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 VwGO ist jeder Inhaber eines staatlich approbierten Heilberufs oder eines staatlich anerkannten Heilhilfsberufs berechtigt, der diesen Beruf auch tatsächlich ausübt.

Tenor:

Herr A., A-Straße, A-Stadt, wird von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover entbunden.

Gründe

Die Entbindung vom Amt des ehrenamtlichen Richters beruht auf §§ 23 Abs. 1 Nr. 4, 24 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO.

1. Der beschließende Senat ist gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO dazu berufen, die Entscheidung über die Entbindung vom Amt als ehrenamtlicher Richter zu treffen. Einer Anhörung des ehrenamtlichen Richters vor der Entscheidung bedurfte es nicht, da dieser den Antrag auf Entbindung selbst gestellt hat und der Senat antragsgemäß entscheidet (vgl. BFH, Beschl. v. 17.1.1989 - VII B 152/88 -, juris Rn. 15 (zu § 21 Abs. 3 Satz 2 FGO); Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 24 Rn. 13 (Stand: Mai 2018) jeweils m.w.N.).

2. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO ist ein ehrenamtlicher Richter auf seinen Antrag von seinem Amt zu entbinden, wenn er einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 VwGO geltend macht.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

a. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 VwGO dürfen auch "Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen" die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters ablehnen. Der Ablehnungsgrund dient dem Interesse der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung im Bereich der Humanmedizin (vgl. Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 23 Rn. 6 (Stand: Mai 2018)). Zur Ablehnung berechtigt ist hiernach jeder Inhaber eines staatlich approbierten Heilberufs oder eines staatlich anerkannten Heilhilfsberufs, der diesen Beruf auch tatsächlich ausübt (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 23 Rn. 5 m.w.N.).

Der ehrenamtliche Richter hat mit Schreiben vom 16. Juni 2022 und vom 13. Juli 2022 glaubhaft gemacht, dass er examinierter Krankenpfleger ist (vgl. zur staatlichen Anerkennung dieses Heilhilfsberufs: §§ 1 ff. Pflegeberufegesetz bzw. § 64 Pflegeberufegesetz i.V.m. §§ 1 ff. Krankenpflegegesetz a.F.) und dass als solcher auch tatsächlich arbeitet. Der danach gegebene Ablehnungsgrund entfällt nicht dadurch, dass er neben seiner Tätigkeit als Krankenpfleger auch als Geschäftsführer und in der Leitung eines Pflegedienstes tätig ist.

b. Der ehrenamtliche Richter hat mit Schreiben vom 16. Juni 2022 den nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO erforderlichen Entbindungsantrag selbst gestellt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).