Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.12.2022, Az.: 2 ME 2/22
Bereithalten von Umweltinformationen; Kleingewässermonitoring; Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten; Umweltinformationen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.12.2022
- Aktenzeichen
- 2 ME 2/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 59794
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 29.12.2021 - AZ: 5 B 3856/21
Rechtsgrundlagen
- § 3 UIG ND
- § 63 Abs 1 S 2 PflSchG
- § 2 Abs 4 UIG
- § 8 Abs 2 Nr 1 UIG
- Art 67 EGV 1122/2009
Fundstellen
- NordÖR 2023, 167-171
- NuR 2023, 113-117
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Benötigt die nach dem Pflanzenschutzgesetz zuständige Landesbehörde Auskünfte aus der InVeKoS-Datenbank, um ihren Anspruch aus Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Herausgabe der von den beruflichen Verwendern zu führenden Aufzeichnungen über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wahrnehmen zu können, ist die Einsichtnahme i.S. von § 63 Abs. 1 Satz 2 PflSchG erforderlich. Darauf, ob das behördliche Auskunftsbegehren durch ein Umweltinformationsersuchen nach § 3 NUIG veranlasst worden ist, kommt es nicht an.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 29. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über den Zugang zu Informationen betreffend die von beruflichen Verwendern von Pflanzenschutzmitteln zu führenden Aufzeichnungen.
Am 12. November 2021 beantragte der Antragsteller, ein staatlich anerkannter Umwelt- und Naturschutzverband, unter Berufung auf § 3 NUIG und Hinweis auf zwei Urteile des VGH Baden-Württemberg vom 4. Mai 2021 (10 S 2422/20 und 10 S 1348/20, juris) bei der Antragsgegnerin, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, ihm hinsichtlich der landwirtschaftlich genutzten Flächen im Einzugsbereich der Kleingewässermonitoring-Messstellen in Niedersachsen der Jahre 2018, 2019 und 2021 die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG elektronisch oder schriftlich zu führenden Aufzeichnungen nach Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu übermitteln. Der Begriff „Kleingewässermonitoring“ steht für eine Pilotstudie zur Ermittlung der Belastung von Kleingewässern in der Agrarlandschaft mit Pflanzenschutzmittel-Rückständen, die federführend durch das Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ) in Leipzig bundesweit zur Umsetzung des gemäß § 4 PflSchG beschlossenen Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) durchgeführt wurde (siehe den seit Januar 2022 vorliegenden Abschlussbericht Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) (umweltbundesamt.de)). Bei der Beantragung gab der Antragsteller an, dass sämtliche der Aufzeichnungspflicht nach Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegende Informationen (die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet worden ist) begehrt würden. Personenbezogene Informationen seien nicht von Interesse und könnten anonymisiert werden. Zur näheren Bestimmung der maßgeblichen Flächen legte er (jeweils als Anlage) Luftbilder über die Standorte der Messstellen mit Kennzeichnung ihrer Einzugsbereiche vor. Das Informationsersuchen betraf für 2018 13, für 2019 14 und für 2021 acht Messstellen. Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin zudem auf, für eine Sicherung der Daten aus dem Jahr 2018, für die die dreijährige Aufzeichnungspflicht nach Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit Ablauf des Jahres 2021 ende, Sorge zu tragen.
Unter Verweis auf den Antrag des Antragstellers wandte sich die Antragsgegnerin an das Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung (SLA) als zentrale technische Dienststelle der niedersächsischen Agrarverwaltung im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Ministeriums für Landwirtschaft (ML) und bat um Übermittlung der Namen und Adressen der Bewirtschafter der betreffenden Flächen. Das ML, an das das SLA die Anfrage zur rechtlichen Prüfung weiterleitete, vertrat allerdings den Standpunkt, dass eine Herausgabe der Bewirterdaten an die Antragsgegnerin aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sei. Die Daten seien für die Antragstellung (für Agrarfördermittel) erhoben worden und unterlägen einer Zweckbindung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO. Ihre Weitergabe würde sich als Zweckänderung darstellen, die nur unter den Voraussetzungen des Art. 6 DSGVO zulässig wäre. Keine dieser Anforderungen sei jedoch erfüllt; es bestehe auch keine Rechtsgrundlage zur Übermittlung der Namen und Adressen der Flächenbewirtschafter an die Antragsgegnerin. Die von dem Antragsteller angeführte Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg könne ggf. dessen Anspruch auf Zugang zu den Umweltinformationen begründen, eine Grundlage für die Herausgabe der Bewirterdaten stelle sie jedoch nicht dar.
Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin das Informationsersuchen des Antragstellers mit Bescheid vom 24. November 2021 ab. Für die Anforderung der Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten sei deren Vorhalten bei ihrer Behörde Voraussetzung. Sie verfüge jedoch weder über diese Daten noch habe sie ein Zugriffsrecht darauf. Aus diesem Grund könne sie dem Anspruch nach § 3 NUIG nicht nachkommen. Im Einzelnen führte die Antragsgegnerin aus, dass sich die gewünschten Anwendungsdaten nicht in ihrem aktuellen Datenbestand befänden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sei es auch nicht möglich, an die zunächst erforderlichen Namen und Adressen der betreffenden landwirtschaftlichen Betriebe zu gelangen. Insbesondere der Zweckbindungsgrundsatz der Erhebung der Betriebsdaten für die InVeKoS-Datenbank des SLA stehe hier im Wege. Die Situation in Niedersachsen stelle sich anders dar als in Baden-Württemberg; deshalb sei auch die dort ergangene Rechtsprechung nur bedingt übertragbar. Die Möglichkeit, bei Betriebsinhabern sog. bereitgehaltene Daten abzufragen, sei tatsächlich nicht gegeben, da die betreffenden Betriebe (auch anderweitig) nicht in zumutbarer Weise zu ermitteln seien. Es handele sich um eine nicht abschätzbare, voraussichtlich hohe Anzahl von Betrieben. Im Hinblick darauf, dass keine rechtliche Verpflichtung bestehe, Informationen aktiv zu beschaffen, und bezogen auf den nahezu uferlosen Aufwand sowohl personell als auch finanziell, sei die Zusammenstellung der geforderten Informationen unzumutbar und nicht zu leisten.
Der Antragsteller legte gegen den Ablehnungsbescheid fristgerecht Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Auf seinen darüber hinaus gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 29. Dezember 2021 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, unverzüglich die Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf den in der (betreffenden) Anlage zu dem Antrag des Antragstellers vom 12. November 2021 bezeichneten landwirtschaftlich genutzten Flächen im Einzugsbereich der Kleingewässermonitoring-Messstellen im Land Niedersachsen aus dem Jahr 2018 bei den Verwendern von Pflanzenschutzmitteln anzufordern, sofern diese dort noch vorlägen, und sodann selbst bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über den Umweltinformationsantrag vorzuhalten. Zur Begründung heißt es, dass der Antragsteller für die als Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte einstweilige Anordnung sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die Eilbedürftigkeit folge daraus, dass die beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, § 11 Abs. 2 PflSchG berechtigt seien, ihre Aufzeichnungen für das Jahr 2018 mit Ablauf des 31. Dezember 2021 zu löschen. Dem Antragsteller stehe nach summarischer Prüfung auch mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache aus § 3 NUIG ein Anspruch auf Übermittlung der am 12. November 2021 beantragten Informationen zu. Der Tatbestand der Vorschrift sei erfüllt. Insbesondere verfüge die Antragsgegnerin im Sinne von § 2 Abs. 5 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 4 UIG über die begehrten Umweltinformationen. Entgegen ihrer Ansicht gehe es nicht um eine originäre Informationsbeschaffung, sondern um die Zusammenstellung bereitgehaltener und damit existenter Informationen, die bei den beruflichen Verwendern von Pflanzenschutzmitteln lediglich abgefragt werden müssten. Der Einwand der Antragsgegnerin, ihr sei die Ermittlung der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe tatsächlich nicht bzw. nur mit einem solchen zeitlichen und personellen Aufwand möglich, der praktisch ihre Aufgabenerfüllung im Übrigen zum Erliegen bringen würde, greife ebenfalls nicht durch. Angesichts der ihr nach § 59 Abs. 2 Nr. 8 PflSchG obliegenden Überwachungspflicht sei bereits sehr zweifelhaft, dass die Antragsgegnerin keinerlei Kenntnis von den beruflichen Verwendern von Pflanzenschutzmitteln besitze. Zudem könne sie die Adressdaten der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe auf einfache Weise durch Einsichtnahme in die InVeKoS-Datenbank ermitteln. Datenschutzrechtliche Hinderungsgründe gebe es nicht. Das durch § 63 Abs. 1 Satz 2 PflSchG eröffnete Einsichtsrecht, das nötigenfalls rechtlich durchzusetzen sei, gelte auch für die Aufgaben, die die Antragsgegnerin nach dem NUIG träfen. Unabhängig davon könne sie die Eigentumsverhältnisse flurstückbezogen bei den Grundbuchämtern abfragen. Es sei nicht anzunehmen, dass der Verwaltungsaufwand so hoch sei, dass die Antragsgegnerin in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werde.
Den von der Antragsgegnerin bei Einlegung ihrer Beschwerde gestellten Antrag, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen, hat der Senat mit Beschluss vom 14. März 2022 abgelehnt. Bereits Mitte Januar 2022 hatte das SLA der Antragsgegnerin die von ihr im Hinblick auf das Informationsersuchen des Antragstellers erbetenen Namen und Adressen der Bewirtschafter der betreffenden Flächen zur Verfügung gestellt; die Auswertung des SLA hatte bezogen auf sämtliche drei Jahre insgesamt 510 verschiedene Agrarfördermittelantragsteller, davon rund ein Viertel mit nur einer Antragsfläche, ergeben. Das ML hatte sich zuvor mit der Herausgabe der Bewirterdaten einverstanden erklärt; der Grund für die Änderung seiner Auffassung ergibt sich aus dem hierzu von der Antragsgegnerin eingereichten E-Mail-Verkehr nicht. Im August 2022 hat die Antragsgegnerin dem Senat mitgeteilt, dass die von ihr bei den Flächenbewirtschaftern angeforderten Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten inzwischen ganz überwiegend vorlägen. Gegen etwa 30 Landwirte, die bislang keine Reaktion gezeigt hätten, werde jetzt im Wege des Verwaltungszwangs vorgegangen. Auch seien einige Flächenbewirtschafter, die keine genauen Anwendungsdaten, sondern nur Lieferscheine übersandt hätten, erneut anzuschreiben. Nach Anonymisierung könnte ein Großteil der vorliegenden Daten an den Antragsteller weitergeleitet werden. Es sei allerdings anzumerken, dass der Aufwand auch nach Erhalt der Namen und Adressen aus der InVeKoS-Datenbank erheblich (gewesen) sei. Zu einer einvernehmlichen Beilegung der Streitigkeit ist es in der Folgezeit nicht gekommen; die Beteiligten haben nunmehr um Entscheidung des Beschwerdeverfahrens gebeten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragsgegnerin (fristgerecht) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
Den vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten rechtlichen Ansatz hat die Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Erfolg der beantragten einstweiligen Anordnung - bei der es sich entgegen seiner Auffassung allerdings, da mit ihr nicht nur der bestehende Zustand zur Abwehr von Belastungen für den Antragsteller gesichert, sondern ein vorläufiger Zustand zu dessen Gunsten geregelt werden soll, nicht um eine Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern um eine Regelungsanordnung i.S. von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO handeln dürfte (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 42 f.) - auch zu Recht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO von der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs abhängig gemacht.
1.
Die Überzeugungskraft der Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2021 eine Löschung der vom Antragsteller für das Jahr 2018 begehrten Aufzeichnungen über die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu besorgen wäre, vermag die Antragsgegnerin nicht zu schmälern. Rechtlich trifft das Argument zu. Die den beruflichen Verwendern durch Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auferlegte Verpflichtung, Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die sie verwenden, in denen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, vermerkt sind, zu führen, bezieht sich (nur) auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahren. Ergänzend bestimmt § 11 Abs. 2 PflSchG, dass die Frist des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen ab dem Beginn des Jahres rechnet, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Eilbedürftigkeit sei deswegen zweifelhaft, weil sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten vor den Verwaltungsgerichten die Frage stelle, welchen Nutzen diese bei endgültigem Abschluss des Verfahrens relativ alten Daten noch für den Antragsteller hätten, ist dieser aus ihrem Schriftsatz vom 21. Februar 2022 stammende Vortrag schon nicht mehr innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt. Der Einwand greift aber auch inhaltlich nicht durch. Für die Bejahung des Anordnungsgrundes reicht es aus, dass die erstrebte vorläufige Regelung zur Abwendung des Verlustes der begehrten Daten nötig erscheint. Die Abwägung, ob es für den Antragsteller vorteilhafter ist, die Aufzeichnungen über die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln aus dem Jahr 2018 nicht oder erst spät, möglicherweise erst in einigen Jahren, zu erhalten, hat nicht die Antragsgegnerin, sondern allein der Antragsteller zu treffen, der sich hierzu in seinem Schriftsatz vom 1. August 2022 klar positioniert hat. Nach seinen Angaben soll zwar zukünftig auf europäischer Ebene generell die Erhebung und Speicherung von Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten angeordnet werden. Starttermin sei aber erst das Jahr 2028; eine Veröffentlichung solle ab 2030 erfolgen. Daher seien die mit seinem Antrag vom 12. November 2021 begehrten Informationen um etwa zehn Jahre jünger als diejenigen, die erst zu Beginn des nächsten Jahrzehnts zur Verfügung stehen würden. Der Datensatz, den er für anschließende Forschungsvorhaben verwenden wolle, sei deswegen einmalig und durch seine Aktualität und seinen Bezug zu dem bereits erfolgten Kleingewässermonitoring besonders wertvoll.
2.
Vorrangig richten sich die Angriffe der Antragsgegnerin allerdings ohnehin gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe (auch) einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Mit ihren insoweit vorgetragenen Rügen vermag sie indes ebenfalls nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller hinreichend wahrscheinlich von der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 3 NUIG die Übermittlung der gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG elektronisch oder schriftlich zu führenden Aufzeichnungen nach Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich der landwirtschaftlich genutzten Flächen im Einzugsbereich der Kleingewässermonitoring-Messstellen in Niedersachsen der Jahre 2018, 2019 und 2021 verlangen kann. Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt:
Nach § 3 NUIG hat jede Person, ohne ein Interesse darlegen zu müssen, nach Maßgabe des NUIG Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt; für den Zugang zu Umweltinformationen gelten § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4, 5, 8 und 9 UIG entsprechend. Ergänzend bestimmt § 2 Abs. 5 NUIG, dass § 2 Abs. 3 und 4 UIG, der die Begriffe „Umweltinformationen“ bzw. „über Umweltinformationen verfügen“ definiert, (gleichfalls) entsprechend gilt.
a) Der Antragsteller, ein staatlich anerkannter Umwelt- und Naturschutzverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereines nach § 21 BGB, ist eine juristische Person des Privatrechts. Bei den der Aufzeichnungspflicht nach Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegenden Informationen - die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet worden ist - handelt es sich um Umweltinformationen i.S. von § 2 Abs. 5 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 2, 3a UIG. Die Antragsgegnerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der durch § 1 Nr. 3 Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (u.a.) die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Pflanzenschutzgesetz übertragen sind und die insoweit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 LwKG der (Fach-)Aufsicht des Landes, konkret des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums, untersteht, ist eine informationspflichtige Stelle i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 2 NUIG. All das ist bereits in dem angegriffenen erstinstanzlichen Beschluss dargelegt und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
b) Ebenfalls zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antrag des Antragstellers vom 12. November 2021 i.S. von § 3 Satz 2 NUIG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 UIG ausreichend erkennen lässt, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerde einwendet, das Informationsersuchen des Antragstellers sei hinsichtlich der in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Betriebe zu unbestimmt, überzeugt dies nicht. Durch die dem Informationsersuchen als Anlagen beigefügten Luftbilder über die Standorte der Messstellen mit Kennzeichnung ihrer Einzugsbereiche waren die maßgeblichen Flächen und in der Folge auch die auf ihnen wirtschaftenden Betriebe eindeutig feststellbar. Davon ist die Antragsgegnerin auch zunächst selbst ausgegangen. Denn sie hat nicht, wie es von § 3 Satz 2 NUIG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UIG für den Fall der Unbestimmtheit des Antrags vorgeschrieben ist, den Antragsteller zu dessen Präzisierung aufgefordert, sondern sich direkt an das SLA gewandt, welches, wie die Mitte Januar 2022 nach Erteilung des Einverständnisses des ML umgehend erfolgte Herausgabe der Namen und Adressen der Flächenbewirtschafter zeigt, offenkundig auch keine Probleme hatte, die betreffenden Flurstücke festzustellen und den Fördermittelantragstellern zuzuordnen. Der von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung geltend gemachte Ablehnungsgrund des § 3 Satz 2 NUIG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 5 UIG greift hiernach nicht ein.
c) Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerde auch nicht dargetan (zur Darlegungslast der informationspflichtigen Stelle vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2017 - 7 C 31.15 -, juris Rn. 65, 70; Urt. v. 24.11.2020 - 10 C 12.19 -, juris Rn. 16; Senatsurt. v. 27.2.2018 - 2 LC 58/17 -, juris Rn. 84), dass ein Umweltinformationszugangsanspruch des Antragstellers aus § 3 NUIG an einem der anderen in den §§ 8, 9 UIG zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange genannten Ablehnungsgründe, die nach Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 - der dem UIG zugrundeliegenden (vgl. BT-Drs. 15/3406 S. 11) - Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformationsrichtlinie - UIRL) ohnehin eng auszulegen sind, scheitern würde.
Insbesondere ist das Informationsersuchen des Antragstellers nicht missbräuchlich i.S. von § 3 Satz 2 NUIG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG. Zwar kann ein Umweltinformationsantrag missbräuchlich sein, der die Arbeitsfähigkeit und -effektivität der Behörde beeinträchtigt (sog. behördenbezogener Missbrauch; vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2017 - 7 C 31.15 -, juris Rn. 70), und die Antragsgegnerin hat sich in der Beschwerdebegründung erneut darauf berufen, dass die Zusammenstellung der geforderten Informationen für sie unzumutbar und nicht zu leisten wäre. Ob dieser Einschätzung zu folgen ist, kann an dieser Stelle jedoch (noch) dahinstehen. Denn die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit setzt voraus, dass es dem Antragsteller gar nicht um die begehrte Information geht, er vielmehr ausschließlich andere, von der Rechtsordnung missbilligte Zwecke, etwa den Zweck, die in Anspruch genommene Behörde lahmzulegen, verfolgt. Solange der Antragsteller an der begehrten Information interessiert ist, ist sein Antrag nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er damit zugleich sachfremde Zwecke verfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2020 - 10 C 12.19 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 13 ff.). Die zur rechtsmissbräuchlichen Antragstellung im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat angesichts der Vergleichbarkeit der Regelungsbereiche und der Allgemeingültigkeit des in Bezug genommenen Schikaneverbots des § 226 BGB auch im Rahmen von § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG zu gelten (vgl. zur Übertragbarkeit bereits Senatsurt. v. 27.2.2018 - 2 LC 58/17 -, juris Rn. 84). Den Versuch, dem Antragsteller ein tatsächliches Interesse an den Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten abzusprechen, hat die Antragsgegnerin aber schon nicht angestrengt und wäre damit auch erfolglos geblieben. Denn der Antragsteller hatte bei der Antragstellung nachvollziehbar und in Einklang mit seinen Aufgaben als Umwelt- und Naturschutzverband dargelegt, dass sein Informationsersuchen durch die aus dem Kleingewässermonitoring hervorgegangene wissenschaftliche Studie „Pesticides are the dominant stressors for vulnerable insects in lowland streams“, die die hohe Relevanz der Pflanzenschutzmittel für den ökologischen Zustand und die Insektenfauna der kleineren und mittleren Fließgewässer aufgezeigt habe, veranlasst worden sei und den Zweck verfolge, die Risikobewertung bei der Anwendung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln auf Grundlage von empirischen Echtzeitdaten zu validieren.
Ablehnungsgründe i.S. von § 3 Satz 2 NUIG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 UIG, mit denen die Interessen von der Offenbarung personenbezogener Daten Betroffener bzw. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse geschützt werden, können dem Antragsteller gemäß § 3 Satz 2 NUIG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG insoweit nicht entgegengehalten werden, als es sich bei den von ihm begehrten Aufzeichnungen nach Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln um Informationen über Emissionen in die Umwelt handelt (vgl. EuGH, Urt. v. 13.11.016 - C-442/14 -, juris Leitsatz 7 und Rn. 81). Auf die Übermittlung von mit den Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten zusammenhängenden personenbezogenen Informationen hat der Antragsteller ausdrücklich verzichtet. Vor dem Hintergrund dieser datenschutzfreundlichen Gestaltung des Informationsersuchens ist wenig nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller nach ihrer Beschwerdebegründung darauf verweisen will, die Namen und Adressen der Bewirtschafter der maßgeblichen Flächen selbst in Erfahrung zu bringen. Hierzu macht sie geltend, es werde der Aspekt außer Acht gelassen, dass der Antragsteller die Möglichkeit hätte, die Betriebsdaten aus der InVeKoS-Datenbank selbst beim SLA „quasi im Wege einer Stufenauskunft“ anzufordern; soweit diese Daten vorlägen, wäre der für sie entstehende Verwaltungsaufwand auf ein vernünftiges Maß reduziert. Die Rüge der Antragsgegnerin greift aber vor allem deswegen nicht durch, weil sie eine rechtliche Grundlage für den von ihr angenommenen eigenen Auskunftsanspruch des Antragstellers gegenüber dem SLA nicht nennt. Das Gesetz über die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen (InVeKoS-Daten-Gesetz - InVeKoSDG) selbst sieht eine Übermittlung der erhobenen Betriebsdaten an private Dritte nicht vor. Auf welche der für eine Zweckänderung erforderlichen Voraussetzungen des Art. 6 DSGVO sich der Antragsteller - anders als sie selbst - berufen könnte, hat die Antragsgegnerin gleichfalls nicht dargelegt.
d) Die Antragsgegnerin verfügt auch, wie von § 3 Satz 1 UIG gefordert, über die mit Antrag des Antragstellers vom 12. November 2021 gewünschten Umweltinformationen. Entgegen ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht zu Recht unter Verweis auf die von dem Antragsteller angeführte Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 4.5.2021 - 10 S 1348/20, juris) angenommen, dass vorliegend die zweite Alternative der Legaldefinition des § 2 Abs. 5 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 4 UIG eingreift.
§ 2 Abs. 4 UIG bestimmt in seinem Satz 1, dass eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese (entweder) bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Nach Satz 2 liegt ein Bereithalten vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt, auf die diese einen Übermittlungsanspruch hat. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 2 UIG sind hier erfüllt. Gemäß Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 stellen die beruflichen Anwender von Pflanzenschutzmitteln die einschlägigen Informationen aus den Aufzeichnungen nach Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Verfügung; Dritte wie beispielsweise die Trinkwasserwirtschaft, Einzelhändler oder Anrainer können bei der zuständigen Behörde um Zugang zu diesen Informationen ersuchen. Aus dieser Regelung ergibt sich auch hinsichtlich der Rechtslage in Niedersachsen eindeutig, dass die hiesigen beruflichen Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die nach § 2 Abs. 1 NUIG selbst keine informationspflichtigen Stellen sind, ihre Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten für die Antragsgegnerin als zuständiger Landesbehörde nach dem Pflanzenschutzgesetz, der (u.a.) gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 8 PflSchG die Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln obliegt, aufbewahren und diese ihnen gegenüber einen - in keinerlei Hinsicht beschränkten - Anspruch auf Übermittlung der Umweltinformationen hat.
Werden die von dem Antragsteller begehrten Aufzeichnungen nach Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mithin i.S. von § 2 Abs. 5 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 UIG für die Antragsgegnerin bereitgehalten, ist nicht ersichtlich, wie dennoch - dies wird in der Beschwerdebegründung gerügt - die Grenze zur unzulässigen Informationsbeschaffung überschritten sein könnte. Zwar ist eine Behörde nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren; die Zusammenstellung bereits existenter Informationen ist jedoch eine reine Übertragungsleistung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 20.12. -, juris Rn. 37 zu § 1 Abs. 1 IFG). Allerdings bezieht sich der Einwand der Antragsgegnerin auch nicht direkt auf die gewünschten Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten, sondern auf die Namen und Adressen der Bewirtschafter der in dem Antrag vom 12. November 2021 benannten Flächen. Diese personenbezogenen Daten sind aber gerade nicht Gegenstand des Informationsersuchens des Antragstellers. Die Antragsgegnerin muss sie sich ausschließlich selbst beschaffen, um ihren Anspruch aus Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Herausgabe der einschlägigen Informationen aus den Aufzeichnungen nach Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wahrnehmen zu können. Diese Erschwernis kann nicht dem Antragsteller zugerechnet werden.
§ 2 Abs. 4 Satz 2 UIG enthält nach seinem Wortlaut auch keine Einschränkung für den Fall, dass die informationspflichtige Stelle ihren Anspruch auf Übermittlung der für sie aufbewahrten Umweltinformationen nur mit unzumutbarem Verwaltungsaufwand wahrnehmen könnte. Ob insoweit im Rahmen der Legaldefinition - oder alternativ direkt in § 3 NUIG - eine teleologische Reduktion vorzunehmen wäre, mit der eine zu weit gefasste Regelung auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückgeführt wird (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 9.11.2021 - 4 C 1.20 -, juris Rn. 24), bedarf hier allerdings keiner Entscheidung. Denn die Antragsgegnerin vermag mit ihrer für die Ablehnung des Antrags vom 12. November 2021 maßgeblichen und mit der Beschwerde wiederholten Auffassung, dass ihr der mit dem Informationsersuchen des Antragstellers verbundene Verwaltungswand nicht zumutbar sei, nicht zu überzeugen. Dabei kann dahinstehen, ob, was in dem erstinstanzlichen Beschluss angenommen worden ist, die Antragsgegnerin darauf verwiesen werden kann, zur Ermittlung der Bewirtschafterdaten die Eigentumsverhältnisse flurstückbezogen bei den Grundbuchämtern abzufragen. Denn jedenfalls ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin, die diesen Weg zunächst auch selbst beschritten hatte, die erheblich weniger aufwändige Möglichkeit offensteht, die Namen und Adressen der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe aus der InVeKoS-Datenbank zu erhalten. Die (zumindest frühere) Auffassung des ML, der Herausgabe stünde Datenschutzrecht entgegen, geht fehl.
Der Annahme des ML, es bestehe keine Rechtsgrundlage zur Übermittlung der Namen und Adressen der Flächenbewirtschafter an die Antragsgegnerin, hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend die Auskunftspflicht nach § 63 Abs. 1 Satz 2 PflSchG entgegengehalten. Nach dieser Vorschrift ist die Antragsgegnerin als nach dem Pflanzenschutzgesetz zuständige Landesbehörde berechtigt, Einsicht zu nehmen in die in § 2 in Verbindung mit der Anlage des InVeKoS-Daten-Gesetzes genannten Daten, soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes sowie der nach ihm erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Damit korrespondiert, dass nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) DSGVO eine Zweckänderung rechtmäßig ist, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach diesen Regelungen wäre das die InVeKoS-Datenbank führende SLA auf die entsprechende Anforderung der Antragsgegnerin zur Übermittlung der Bewirterdaten verpflichtet gewesen. Denn die Auskunfterteilung war i.S. von § 63 Abs. 1 Satz 2 PflSchG zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes erforderlich. Insoweit ist zwar der Beschwerdebegründung zuzugeben, dass das unter Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 4.5.2021 - 10 S 1348/20 -, juris Rn. 64) angeführte Argument des Verwaltungsgerichts, das Einsichtsrecht gelte auch für die Aufgaben, die die Antragsgegnerin nach dem NUIG träfen, angesichts des Wortlauts des § 63 Abs. 1 Satz 2 PflSchG nicht überzeugt. Das Abstellen allein auf den Anlass der Übermittlungsbitte der Antragsgegnerin greift aber auch zu kurz. Die Namen und Adressen der Flächenbewirtschafter sind nicht Gegenstand des Informationsersuchens des Antragstellers. Diese Angaben benötigt die Antragsgegnerin nur, um ihren Anspruch aus Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Herausgabe der Aufzeichnungen nach Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wahrnehmen zu können, der seinerseits zur Ausübung ihrer Überwachungspflicht nach § 59 Abs. 2 Nr. 8 PflSchG erforderlich ist.
Dass der für sie durch das Informationsersuchen des Antragstellers entstehende Verwaltungsaufwand auch nach Erhalt der Namen und Adressen der Flächenbewirtschafter aus der InVeKoS-Datenbank nicht unerheblich ist, ist der Antragsgegnerin zuzugeben und wird durch die nach Einlegung der Beschwerde vorgenommene Auswertung des SLA, die bezogen auf sämtliche drei Jahre 510 verschiedene Agrarfördermittelantragsteller ergab, belegt. Davon ist der Antragsteller in seinem Antrag vom 12. November 2021 auch selbst ausgegangen und hat sich im Voraus bei der Antragsgegnerin für ihre Mühen und ihre Kooperationsbereitschaft bedankt. In seiner Beschwerdeerwiderung hat der Antragsteller zudem betont, dass er ein Tätigwerden der Antragsgegnerin nicht innerhalb einer bestimmten Frist, sondern nur im Rahmen des tatsächlich Machbaren verlange. Auch übersieht das in der Beschwerdebegründungsschrift im Zusammenhang mit ihrer Überwachungspflicht zur Darlegung ihrer Belastung noch vorgebrachte Argument der Antragsgegnerin, dass ein Betriebsinhaber nicht notwendigerweise mit dem Bewirtschafter/Pflanzenschutzmittelanwender gleichzusetzen sei, häufig werde auch auf landwirtschaftliche Lohnunternehmen zurückgegriffen, § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG, nach dem der Leiter (u.a.) eines landwirtschaftlichen Betriebes verpflichtet ist, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammenzuführen. In der Gesamtschau hat die Antragsgegnerin jedenfalls nicht dargetan, dass ihr die Abarbeitung der sich aus der Übermittlung der 510 verschiedenen Agrarfördermittelantragsteller ergebenden Verwaltungsverfahren nicht zumutbar ist. Angaben zu dem konkret befürchteten Verwaltungsaufwand, den dafür benötigten und den tatsächlich vorhandenen personellen und sächlichen Mitteln hat sie in der Beschwerdebegründung nicht gemacht. Insofern ist auch widersprüchlich, dass die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerde zunächst davon ausgeht, dass bei Vorlage der Betriebsdaten aus der InVeKoS-Datenbank der Verwaltungsaufwand für sie „auf ein vernünftiges Maß“ reduziert sei, später jedoch annimmt, dass schon 130 Verwaltungsverfahren sie in ihrer Funktionsfähigkeit stark beschränken würden.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung, die der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung entspricht, beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (i.V.m. Ziff. 1.5 Satz 1 Halbs. 1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).