Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 17.12.2008, Az.: 3 A 108/07
Abfall; Abfallentsorgung; Abfallentsorgungsgebühren; Ausschreibung; Fixkosten; Fremdleistungsentgelt; Gebührenbedarf; Gebührenkalkulation; Grundgebühr; Hausmüll; Kalkulation; Kostenüberschreitungsverbot; Leistungsproportionalität; Quersubventionierung; Äquivalenzprinzip
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 17.12.2008
- Aktenzeichen
- 3 A 108/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 55099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs 6 AbfG ND
- § 12 Abs 5 AbfG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Einnahmen aus der Grundgebühr dürfen die Höhe der prognostizierten Fixkosten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht übersteigen.
2. Gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität verstößt, wenn die Gebührenpflichtigen aus der Gruppe Siedlungsabfall mit Kosten einer Deponie belastet werden, die im Kalkulationszeitraum von dieser Gruppe nicht in Anspruch genommen wird.
Tenor:
Der Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 07.02.2007 wird aufgehoben, soweit darin eine höhere Gebühr als 162,70 € festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 2007. Er ist Miteigentümer des bebauten Grundstücks „N. Straße 56“ in G.. Mit Bescheid des Beklagten vom 07.02.2007 wurde er für dieses Grundstück zu einer Abfallgebühr für das laufende Kalenderjahr in Höhe von 219,00 € herangezogen. Der Gebührenberechnung lag für einen 80-L-Restabfallbehälter bei 14-täglicher Leerung eine Jahresgrundgebühr von 75,00 € sowie eine Volumengebühr von 1,80 €/L (= 144,00 €) zu Grunde.
Am 26.02.2007 hat der Kläger Klage erhoben, die er ausdrücklich auf den Erhöhungsbetrag von 56,30 € gegenüber dem Vorjahr beschränkt hat.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Abfallentsorgungssystem des Beklagten trage den bindenden Vorschriften des EU-, Bundes- und Landesrechts zur Priorität von Abfallvermeidung, -trennung und -verwertung sowie dem Verursacherprinzip nicht ausreichend Rechnung. Die Gebühr müsse nach Art und Umfang der Inanspruchnahme bemessen werden. Der Gebührenmaßstab sei nicht hinreichend wirklichkeitsnah und verstoße gegen die Vorschrift, dass er nicht ausschließlich nach personenbezogenen Maßstäben ausgerichtet werden dürfe. Bei Sperr- und Grünabfällen werde das Verursacherprinzip verletzt; in diesem Punkt fehle die Transparenz der Kalkulation. Die Gebührenhöhe nehme mit steigendem Behältervolumen ab; Großerzeuger würden 0,069 €/L, normale Haushalte dagegen 1,80 €/L zahlen. Der Maßstabsbegriff des "Haushalts" werde in der Gebührenpraxis unterschiedlich gehandhabt. Zu Unrecht würden ausschließlich die Grundstückseigentümer als Gebührenpflichtige herangezogen, weil auch andere Personen zu den jeweiligen Haushalten gehörten. Er sei allein für das Grundstück zur Abfallgebühr herangezogen worden; seiner Ehefrau, die Miteigentümerin sei, und anderen Nutzern dieses Grundstücks werde auf diese Weise das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung der Abfallgebühren vorenthalten. Die Neuregelung der gesamtschuldnerischen Haftung von Wohnungseigentümergemeinschaften, wonach die Miteigentümer nur im Umfang ihrer Eigentumsanteile hafteten, sei in der Abfallgebührensatzung des Beklagten unberücksichtigt geblieben. Die Gebührensätze seien unter Verstoß gegen höherrangiges Recht degressiv gestaffelt. Die Berücksichtigung von Kosten der Havarie in der Mechanisch-Biologischen Abfallbehandlungsanlage O. - MBA - in der Gebührenkalkulation für 2007 sei rechtswidrig. Der Abfallzweckverband Südniedersachsen - AZVS - habe im Jahr 2003 für die MBA Aufträge vergeben, bevor er geschäftsfähig geworden sei. Der im Juli 2007 zur Regulierung der Havarie der MBA geschlossene Vergleichsvertrag verzichte auf Versicherungsleistungen, was nicht auf Kosten der Gebührenpflichtigen geschehen dürfe. Die Auswirkungen und Folgen von Organisationsfehlern des Beklagten dürften nicht zum Nachteil der Gebührenpflichtigen gereichen. Die Gewinne oder Verluste der P. GmbH seien aus der Kalkulation nicht ersichtlich. Der Ansatz von Pachten und Gewinnen aus Energieerzeugung sei nicht nach Einkunftsart aufgeschlüsselt. Gutschriften für den Eigenverbrauch selbst erzeugter Energie seien nicht erfolgt. Eine innere Verrechnung oder Gutschrift für die Benutzung der Einrichtung durch kreiseigene Liegenschaften und Einrichtungen fehle. Die Gründung des AZVS und der Bau der MBA seien überflüssig gewesen, weil ein Entsorger im Nachbarkreis Q. die Entsorgung der Abfälle für 128,50 €/t angeboten habe.
Mit Schriftsätzen vom 31.03. und 03.12.2008 hat der Kläger erklärt, dass sich seine Klage nicht nur gegen den Erhöhungsbetrag der Abfallbeseitigungsgebühr im Vergleich zu 2006, sondern gegen den gesamten Abfallgebührenbescheid für 2007 richten solle.
Der Kläger beantragt,
den Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 07.02.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen und ist der Auffassung, die im Schriftsatz vom 31.03.2008 zum Ausdruck gebrachte Erweiterung der Klage sei unzulässig.
Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat lediglich wegen des Erhöhungsbetrages gegenüber 2006 im tenorierten Umfang Erfolg.
Sie ist unzulässig, soweit der Kläger den Abfallgebührenbescheid vom 07.02.2007 in einem größeren Umfang als nur wegen eines Teilbetrags der Gebührenfestsetzung in Höhe von 56,30 € angreift. Die am 31.03.2008 bei Gericht eingegangene und durch Schreiben vom 03.12.2008 bestätigte Klageerweiterung mit dem sinngemäßen Antrag des Klägers, den Abfallgebührenbescheid vom 07.02.2007 insgesamt aufzuheben, ist - selbst bei unterstellter Sachdienlichkeit der Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO - nicht statthaft. Denn eine zulässigerweise erhobene Teilanfechtungsklage, beschränkt auf den Erhöhungsbetrag der Gebühr von 56,30 € im Vergleich zum Vorjahr, kann nicht nach dem Ablauf der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ab Bekanntgabe des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, angefochtenen Bescheides vom 07.02.2007 in eine Vollanfechtungsklage gegen die gesamte Festsetzung für das Jahr 2007 ausgeweitet werden. Da sich die Klageschrift vom 26.02.2007 ausdrücklich und ausschließlich gegen einen Teilbetrag der Festsetzung in Höhe von 56,30 € gerichtet hat, ist der angefochtene Bescheid vom 07.02.2007 im Übrigen im März 2007 unanfechtbar geworden und damit in diesem Umfang einer gerichtlichen Prüfung entzogen.
Im verbleibenden, zulässigen Umfang der Festsetzung in Höhe von 56,30 € ist die Klage begründet. Der Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 07.02.2007 ist in diesem Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die angefochtene Heranziehung zur Abfallbeseitigungsgebühr für das Jahr 2007 beruht auf § 12 NAbfG (in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 23.03.2006, Nds. GVBl. S. 175) i.V.m. § 17 der Abfallsatzung - AS - des Beklagten vom 23.11.1998 in der Fassung der 12. Nachtragssatzung vom 09.06.2008 (Amtsblatt 2008, 336) und der Abfallgebührensatzung - AGS - des Beklagten vom 23.11.1998 in der Fassung der 10. Nachtragsatzung vom 09.06.2008 (Amtsblatt 2008, 334). Die hier maßgeblichen Teile beider Nachtragssatzungen sind rückwirkend (vgl. § 2 Abs. 2 NKAG) zum 01.01.2007 in Kraft gesetzt worden und erfassen dem zufolge den hier streitigen Veranlagungszeitraum, so dass der in § 1 Abs. 3 AS und § 1 Satz 2 AGS definierte Einrichtungsbegriff nunmehr nur die dem Beklagten gehörenden Einrichtungsbestandteile erfasst und damit dem der Kalkulation zugrunde liegenden entspricht. Diese Eingriffsermächtigung steht jedoch in zweifacher Hinsicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht und ist deshalb keine wirksame Rechtsgrundlage für die streitige Heranziehung zu einer Abfallgebühr.
Zum ersten ist die Bemessung der nach Behältergrößen gestaffelten Grundgebührensätze gemäß § 2 Abs. 4 AGS für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung "Hausmüllabfuhr" der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung des Beklagten rechtlich zu beanstanden. Nach der am 01.01.2003 in Kraft getretenen Neufassung des § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 NAbfG kann der Anteil der Grundgebühren bis zu 50 v.H. des gesamten Gebührenaufkommens betragen und in begründeten Fällen sogar 75 v.H. erreichen. Dies gilt aber nur, wenn die Fixkosten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entsprechend hoch sind (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 -, NdsVBl. 2004, 267, 269 = juris, Rn 32; Driehaus/Lichtenfeld, Kommunalabgabenrecht, Stand: 09/08, § 6 Rn 755c), denn die Grundgebühren dienen der Deckung der Fixkosten und sind das Entgelt für die Vorhalteleistung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22.10.2003 - 2 LB 148/02 -, KStZ 2004, 29/30). Daraus ergibt sich: Zum einen muss die Höhe der grundgebührenfähigen Fixkosten hinreichend belegt sein. Zum anderen muss sich vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 NAbfG aus der vom Ortsgesetzgeber gebilligten Kalkulation ergeben, dass das für den Kalkulationszeitraum geschätzte gesamte Grundgebührenaufkommen sich innerhalb der gesetzlichen Regelgrenze von 50 v.H. (bzw. der im Einzelfall besonders begründungsbedürftigen Ausnahmegrenze von 75 v.H.) bewegt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 07.06.2004, aaO.). Von beidem kann hier nach Ansicht der Kammer für den Kalkulationszeitraum nicht ausgegangen werden.
Auf entsprechende Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, dass die von der Verwaltung vorgelegte Kalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2007 (Kreistagsdrucksache Nr. 10 der Wahlperiode 2006/2011 vom 20.11.2006) vom Kreistag gebilligt wurde und als Grundlage für die beschlossenen Gebührensätze diente. Auf Seite 9 dieser KT-Vorlage wird dargelegt, dass von den Gesamtkosten der Hausmüllbeseitigung in Höhe von 8.982.369 € zunächst Erlöse in Höhe von 351.300 € abzuziehen seien. Der verbleibende Gebührenbedarf von 8.631.069 € sei in 2.076.952 € Fixkosten und 6.554.117 € variable Kosten aufzuteilen. Der letztere Kostenblock setze sich aus den "Gebühren für die Entsorgung von Grünabfall u.a." in Höhe von 290.000 € und "Vorbehandlungskosten" in Höhe von 6.264.117 € (KT-Vorlage, S. 8) zusammen, alle anderen Kostenpositionen seien Fixkosten; die Erlöse seien also ausschließlich auf die Fixkosten angerechnet worden. Ferner ist der KT-Vorlage zu entnehmen, dass der Gebührenbedarf für 2007 eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr in Höhe von knapp 35 % erfordere, weshalb Grund- und Volumengebühr jeweils um 35 % angehoben werden sollten; die zu erwartende Einnahme aus den Grundgebühren belaufe sich auf 2.259.087 €.
Diese Kalkulation ist bereits methodisch falsch, da in den vermeintlichen "Fixkosten" in erheblichem, nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch dem Beklagten nicht genau bekanntem Umfang variable Kosten enthalten sind. Als größter Teilbereich sind hier die "Abfuhrkosten u.a." zu benennen, hinsichtlich derer der Beklagte einräumte, dass mindestens ein Drittel der veranschlagen 2.166.000 € abhängig von der konkreten Unternehmerleistung berechnet werden müsse. Es handelt sich damit ebenso um nicht schon vor dem Beginn der Kalkulationsperiode feststehende, fixe Kosten wie bei den Positionen "Beschaffung Abfallsäcke, Prov(ision) Verkaufsstellen", "Bewirtschaftungskosten", "Kosten der EDV", "Geschäftsausgaben", " Postgebühren", "Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten", "Verwaltungskostenanteile" und - zumindest teilweise - "Personalkosten". Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel vortragen können, dass ihm für die Hausmüllbeseitigung im Jahr 2007 überhaupt fixe Kosten in der veranschlagten Höhe von 2,076 Mio. € entstehen, die über die Grundgebühr umgelegt werden könnten. Hieran ändert auch nichts, dass die prognostizierten Erlöse von 351.300 € allein vom vermeintlichen "Fixkosten"-Block abgezogen wurden; selbst wenn die Kammer diesen Abzug unberücksichtigt lässt, ist nicht zu erkennen, dass mit Fixkosten in Höhe von 2,076 Mio. € kalkuliert werden durfte. Diese methodisch falsche Kalkulation der Grundgebühren hat sich der Kreistag zu eigen gemacht und ist auf ihrer Basis zwangsläufig zu einer rechtswidrigen Festlegung der Grundgebührensätze gelangt.
Hinzu kommt, dass nach der Kalkulation (KT-Vorlage, S. 9 am Ende) beabsichtigt war, insgesamt Grundgebühren im Umfang von 2.259.087 € einzunehmen, obwohl die - nicht belegten - Fixkosten lediglich 2.076.952 € ausmachen sollten. Selbst wenn also die prognostizierten Fixkosten tatsächlich in dieser Höhe nachgewiesen worden wären, hätte der Beklagte infolge der linearen Erhöhung der Grund- und Volumengebühr um 35 % gegenüber dem Vorjahr eine um 0,182 Mio. € - und damit um 8,7 % - überhöhte Grundgebühr erhoben. Die daraus resultierende Unwirksamkeit der kalkulierten Gebührensätze der Grundgebühr für den Bereich der häuslichen Abfälle führt zur Nichtigkeit des gesamten, die Grund- und Leistungsgebühr betreffenden Teile der Gebührensatzung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 28.08. 2008 - 9 B 40.08 -, Internet-Entscheidungssammlung BVerwG; Beschluss vom 01.08. 2001 - 4 B 23.01 -, juris; ebenso OVG LSA, Urteil vom 14.04.2008 - 4 L 181/07 -, juris) führt die Ungültigkeit eines Teils einer kommunalen Abgabensatzung nur dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Ein solcher hypothetischer Wille des Kreistages des Beklagten ist hinsichtlich der Grundgebührenregelung schon deswegen nicht anzunehmen, weil es dem Satzungsgeber im Falle der isolierten Unwirksamkeit der Grundgebührensätze verwehrt wäre, seine nur teilweise unwirksame Satzung durch eine Neugestaltung der Grundgebührensätze oder Anhebung der volumenabhängigen Gebühr auf einen kostendeckenden Gebührensatz zu heilen. Eine derartige Rechtsfolge würde dem weiten Ermessen des Ortsgesetzgebers bei der Ausgestaltung der (rückwirkenden) Heilung seiner Gebührensatzung nicht gerecht, so dass die Kammer von einem in sich geschlossenen Satzungsgefüge aus Grund- und Leistungsgebühr auszugehen hat (vgl. OVG LSA, Urt. vom 14.04.2008, aaO.).
Zum zweiten enthält die Abfallgebührenkalkulation des Beklagten für das Jahr 2007 eine von § 12 Abs. 5 NAbfG nicht gedeckte "Quersubventionierung" zu Lasten der Siedlungsabfälle. Der im gesamten Benutzungsgebührenrecht geltende Grundsatz der Leistungsproportionalität besagt, dass Kosten, die durch eine Leistung verursacht werden, welche von einem abgrenzbaren Nutzerkreis abgerufen wird, oder Kosten, die nach speziellen Maßstäben verteilt werden, grundsätzlich nicht Kostenstellen zugeordnet werden dürfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (OVG Schleswig, Urteil vom 13.02.2008 - 2 KN 3/06 -, NordÖR 2008, 235, 238 [OVG Mecklenburg-Vorpommern 27.03.2008 - 1 M 204/07]). Eine Einschränkung im Bereich der Abfallgebühren erfährt dieser ansonsten strikte Grundsatz durch § 12 Abs. 5 NAbfG lediglich insoweit, als dass die Entsorgung von häuslichen Restabfällen und der generell von derselben Erzeugergruppe stammenden hausmüllähnlichen Abfälle wie Bioabfall, Sperrmüll, Altglas, Altpapier und Problemabfälle (z.B. Farb- und Medikamentenreste) auch dann in einer gemeinsamen Gebühr kalkuliert werden darf, wenn die Entsorgung der unterschiedlichen Abfallfraktionen unterschiedlich hohe Kosten verursacht (vgl. Nds.OVG, Urteil vom 20.01. 2000 - 9 L 2396/99 -, NVwZ-RR 2001,124 [OVG Nordrhein-Westfalen 02.02.2000 - 9 A 3915/98]; Urteil vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36; OVG Schleswig, Urteil vom 13.02.2008, aaO; Driehaus-Lichtenfeld, aaO., § 6 Rn 765a, m.w.N.). Eine "Quersubventionierung" dagegen, die bewirkt, dass die Gebührenpflichtigen aus der Gruppe Siedlungsabfall auf Kosten einer anderen Gruppe von Abfallerzeugern be- oder entlastet wird, verstößt nicht nur gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität, sondern wird außerdem teilweise als Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsgebot, teilweise als Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip verworfen (Driehaus-Schulte/Wiesemann, aaO., § 6 Rn 331 m.w.N.).
In der KT-Vorlage (Seite 8) werden die kalkulierten "Vorbehandlungskosten" der Hausmüllabfuhr mit 6.264.117 € angegeben. Nach der Erläuterung Nr. 6 (Seite 9) rechnete der Beklagte mit ca. 21.300 t Haus- und Sperrabfällen, sodass sich aus der Division dieser beiden Zahlen eine Prognose der Gesamtkosten für Haus- und Sperrabfälle von 294,09 €/t ergab. Dieses Resultat wiederum setzte sich nach den in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen zusammen aus dem Fremdleistungsentgelt des AZVS in Höhe von 181,78 €/t und dem Gebührenbedarf für die Deponie des Beklagten in R. in Höhe von 112,31 €/t. Der Gesamtbedarf für die Deponie R. belaufe sich auf 3.357.757 €, welche nach den unterschiedlichen Gebührengruppen auf die einzelnen Abfallarten anhand der gewichteten Abfallmengenprognosen verteilt worden seien. Auf der Deponie R. würden keine Siedlungsabfälle mehr eingelagert, vielmehr würden die vorhandenen Polder nur noch für sonstige Abfälle, insbesondere Erdaushub, Bauschutt und Gewerbeabfälle, genutzt. Hieraus folge, dass problematische (z.B. gewerbliche oder bauliche) Abfälle der Abfallkategorie IV (KT-Vorlage, Seite 6), welche auf demselben Polder abgelagert werde wie bis 2005 der Hausmüll, auch mit demselben Gebührensatz von 112,31 €/t belegt würden, der bei den Siedlungsabfällen auf das Fremdleistungsentgelt als Rechnungsposten aufgeschlagen werde. Diesen Darlegungen entnimmt die Kammer, dass der Gebührenbedarf für die Deponie R. nicht getrennt nach den einzelnen Abfallarten ermittelt und insbesondere nicht danach unterschieden wurde, welche Einrichtungen der Deponie für welche Abfallarten überhaupt noch genutzt werden; vielmehr kamen alle Kosten "in einen Topf" und wurden anhand der prognostizierten Abfallmengen ohne Rücksicht darauf verteilt, ob für die betreffenden Abfallarten die Einrichtungen der Deponie in vergleichbarem Umfang in Anspruch genommen werden. Da auf ihren Poldern jedoch kein Hausmüll - nach entsprechender Vorbehandlung - mehr deponiert wird, der gesamte Haus- und Sperrmüll aus dem Bereich des Beklagten vielmehr durch den AZVS vorbehandelt und auf der Deponie des Landkreises S. gelagert wird, werden durch die unterbliebene Aufteilung der den einzelnen Abfallarten zuzuordnenden Kosten auch solche der Kalkulation der Hausmüllabfuhr zugeschlagen, die tatsächlich von den Abfallarten Erdaushub, Bauschutt, Gewerbeabfälle etc. verursacht werden. Der darin liegende Verstoß gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität führt ebenfalls dazu, dass die kalkulierten Gebührensätze für die häuslichen Abfälle unwirksam sind. § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil die im Bereich des Hausmülls eingetretene Kostenüberdeckung nach der Einschätzung der Kammer mindestens ein Fünftel des prognostizierten Gebührenbedarfs für die Deponie ausmacht und damit die 5-%-Grenze der genannten Vorschrift eindeutig überschreitet.
Im Hinblick auf die für das Jahr 2008 rechtshängigen Klagen gegen die vom Beklagten erhobenen Abfallbeseitigungsgebühren sieht die Kammer Veranlassung, auch auf das Vorbringen des Klägers im Übrigen näher einzugehen.
Entgegen der Auffassung des Klägers widerspricht die AGS des Beklagten - soweit nicht in Bezug auf die Gebührensätze vorstehend dargelegt - ansonsten nicht höherrangigen Rechtsvorschriften. Die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG vorgeschriebenen satzungsrechtlichen Bestandteile sind jedenfalls für den vorliegend maßgeblichen Fall der regelmäßigen Restabfallbehälterabfuhr hinreichend normiert. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte von einem regelmäßigen Mindestvolumen von 10 Litern Abfall pro Person und Woche ausgeht, das bei besonders abfallvermeidendem Verhalten bis auf die Hälfte verringert werden kann (§ 15 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 AS; vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2003 - 9 LA 307/03 -, BA S. 3; VG Göttingen, Urteil vom 21.11.2006 - 3 A 388/05 -, S. 5; Driehaus-Lichtenfeld, aaO., § 6 Rn 765), und dabei typisierend und pauschalierend alle auf dem Grundstück angemeldeten Personen einbezieht. Denn es würde einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern, bei jeder auf einem Grundstück angemeldeten Person zu überprüfen, zu welchen wöchentlichen Zeitanteilen sie auf dem Grundstück anwesend war bzw. voraussichtlich sein wird, und daran das Behältervolumen zu bemessen. Auch wäre die regelmäßige andauernde Abwesenheit vom Grundstück allenfalls ein Indiz für eine Verringerung der von dieser Person anfallenden Abfallmenge, da es ihr unbenommen ist, ihre außerhalb des Grundstücks entstehenden Abfälle zu sammeln und über den Abfallbehälter des Grundstücks zu entsorgen. Im Übrigen ermöglichen die Ausnahmeregelungen des § 15 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 AS, auf schriftlichen Antrag atypischen Verhältnissen durch weitgehende Reduzierungen des zugewiesenen Behältervolumens Rechnung zu tragen. Da es bei dem Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtungen zur Abfallbeseitigung (vgl. §§ 13, 14 KrW-/ AbfG, § 11 Abs. 1 NAbfG, § 3 AS) in erster Linie um die Abwehr von Umweltgefahren (vgl. § 1 KrW-/AbfG, § 2 NAbfG) geht, kommt es nicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der jeweiligen Grundstückseigentümer an.
Auch ansonsten begegnet die AGS des Beklagten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die lediglich pauschal gerügten Verstöße gegen höherrangiges EU-, Bundes- oder Landesrecht sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird die seit dem 01.06.2005 vorgeschriebene Abfallvorbehandlung durchgeführt und wird durch die lineare Progression der volumenbezogenen Abfallgebühren sowie durch die Staffelung der Grundgebühren nach der Behältergröße ein hinreichender Anreiz zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3, Halbsatz 2 NAbfG; Nds. OVG, Urteile vom 07.06. 2004 - 9 KN 502/02 -, Nds.VBl 2004, 267 und vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36) geboten. Der für die leistungsabhängige Gebühr vom Beklagten verwendete Abfallbehältervolumenmaßstab (§ 2 Abs. 3 AGS) ist ein zulässiger - und landesweit verbreiteter - Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Gebührenbemessung (vgl. Driehaus-Lich-tenfeld, aaO., Rn 765 m.w.N.).
Die Aufspaltung der Abfallgebühr in Grund- und Volumengebühr ist grundsätzlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 09.08.2006 - 9 PA 1/06 -). Die Volumengebühr ist entgegen dem Vortrag des Klägers nicht degressiv gestaffelt, sondern verläuft gemäß § 2 Abs. 3 AGS mit einem Gebührensatz von 0,90 € je Leerungs-Wochen-intervall und Liter des Behältervolumens streng linear. Die Grundgebühr (§ 2 Abs. 4 AGS) wird für die Inanspruchnahme der Betriebsbereitschaft der Einrichtung, zur Deckung der durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (Fixkosten, invariable Kosten) erhoben. Durch die Rechtsprechung des Nds. OVG (Urteile vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 -, vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 -, NVwZ-RR 2001, 128-130 und vom 24.06.1998 - 9 K 6907/95 - und - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172) ist geklärt, dass die durch § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG ausdrücklich zugelassene Erhebung einer Grundgebühr vom Grundsatz her mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Diese führt zwar dazu, dass die Erzeuger geringer Abfallmengen für den Liter erzeugten Abfalls im Ergebnis mehr bezahlen müssen als die Erzeuger durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Abfallmengen. Doch ist die darin liegende Benachteiligung sachlich gerechtfertigt. Durch die Aufspaltung der Gesamtgebühr in eine vom Verbrauch unabhängige Grundgebühr und eine verbrauchsabhängige Zusatzgebühr wird nicht nur vermieden, dass der Gebührenmaßstab ausschließlich personenbezogen ist (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 4 NAbfG), sondern auch, dass die weitgehend gleichermaßen durch jede Benutzergruppe verursachten Vorhaltekosten ausschließlich nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme und damit unterschiedlich verteilt werden. Durch die Grundgebühr sollen die Bezieher geringer Leistungsmengen stärker an den Fixkosten der Leistungserstellung beteiligt werden als bei einer strikt mengenbezogenen Gebührenbemessung. Hierfür spricht der Gesichtspunkt, dass der Anteil der Verursachung der Vorhaltekosten nicht entsprechend der Verringerung der tatsächlichen Abfallmenge abnimmt.
Außerdem gebietet eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise nicht, alle Kosten nach dem Maß der Inanspruchnahme zu verteilen und unberücksichtigt zu lassen, dass bestimmte Kosten gleichermaßen von allen Benutzern verursacht werden. Im Gegensatz zu der vom Kläger geäußerten Ansicht wird die Grundgebühr nicht nur zur Deckung der Behälterkosten erhoben. Die Kostenpositionen im Bereich der Abfallbeseitigung sind zu einem erheblichen Teil - unabhängig von dem konkret auf dem Grundstück angefallenen Müll - dadurch bedingt, dass die Einrichtung verwaltet werden muss, dass Deponieraum und eine Abfallvorbehandlungsanlage vorgehalten, die einzelnen Grundstücke mit dem Müllwagen angefahren, Sondersammlungen z.B. für Problemabfälle, Altpapier, Altglas und Sperrmüll durchgeführt und die Abfallbehälter entleert werden müssen. Bezogen auf die Fixkosten ist es daher relativ unerheblich, welches Volumen die auf den angeschlossenen Grundstücken bereitgehaltenen Abfallbehälter haben. Deshalb darf über die Grundgebühr regelmäßig bis zu 50 %, in Ausnahmefällen sogar bis zu 75 % des gesamten Kostenvolumens gedeckt werden (vgl. Driehaus-Lichtenfeld, aaO., Rn 755 a-c m.w.N.; § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG).
Nicht zu beanstanden ist, dass § 4 Abs. 1 AGS i.V.m. § 3 Abs. 1 AS neben den anschlusspflichtigen Grundstückseigentümern lediglich die Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigten, Nießbraucher und sonstigen dinglich Berechtigten als Gebührenpflichtige festlegt und dem Beklagten über die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht mehrerer Pflichtiger ein Auswahlermessen einräumt (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 29.01.2007 9 LA 320/03 - und 22.11.2007 - 9 LA 328/04 -). § 2 Abs. 1 NKAG verpflichtet und berechtigt den Beklagten, den Gebührenpflichtigen in der Satzung zu bestimmen. Dieses Bestimmungsrecht wird für die Benutzungsgebühren durch § 12 Abs. 1 NAbfG i.V.m. § 5 Abs. 6 NKAG nur insoweit eingeschränkt, als es dem Satzungsgeber im Regelfall verwehrt ist, solche Personen zu Gebühren heranzuziehen, die die öffentliche Einrichtung nicht in Anspruch nehmen. Der Beklagte betreibt die Abfallentsorgung als grundstücksbezogene öffentliche Einrichtung (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 AS). Deren Benutzer ist unabhängig von der Frage des tatsächlichen Abfallbesitzes der jeweilige Grundstückseigentümer, weil er die Einrichtung zur Erfüllung des in § 3 Abs. 1 und 2 AS angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs in Anspruch nimmt. Ob anstelle der Eigentümer und dinglich Berechtigten auch andere Personen, insbesondere Mieter und Familienangehörige, als Benutzer der öffentlichen Einrichtung und Gebührenpflichtige herangezogen werden, steht im weiten Gestaltungsermessen des Satzungsgebers (vgl. VG Köln, Urteil vom 10.08.2005 - 14 K 1764/05 -, juris, m.w.N.). Hiervon hat der Beklagte mit der Beschränkung der Gebührenpflichtigen auf Eigentümer und dinglich Berechtigte fehlerfrei Gebrauch gemacht. Eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf die Gebührenpflicht weiterer Personen besteht nicht. Vor allem ist die persönliche Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers bzw. dinglich Berechtigten für kommunale Abfallentsorgungsgebühren, die aus dem Verhalten anderer auf dem Grundstück lebender Personen resultiert, vereinbar mit Art. 14 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, da das mit der - abwälzbaren - Belastung des Grundstückseigentümers verbundene „Ausfallrisiko" durch rechtlich mögliche Vorkehrungen des Vermieters (Kaution, Vorauszahlungsvereinbarungen etc.) angemessen verringert werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1996 - 8 B 23.96 -, ZKF 1997, 182f; VG Köln, aaO.). Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Beklagten nicht, die Auswahl der Abfallgebührenpflichtigen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gas- und Stromlieferanten, Trinkwasserversorger oder Telefonunternehmen anzupassen. Denn bei diesen Bedingungen handelt es sich um privatrechtliche Regelungen, deren Urheber nicht der Beklagte als eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts ist. Der Beklagte durfte deshalb im Rahmen seiner Ermessensbetätigung berücksichtigen, dass Grundstückseigentümer, die ihr Haus vermieten, mittelbar für die Verursachung von Abfall durch ihre Mieter verantwortlich sind; dasselbe gilt für andere in den Haushalt aufgenommene Personen. Außerdem durfte der Beklagte Gründe der Verwaltungsvereinfachung in seine Ermessensentscheidung einbeziehen. Bei einer möglichen alleinigen Gebührenpflichtigkeit von Mietern bestünde für den Beklagten nämlich angesichts des eher häufigeren Wechsels des Mieters im Vergleich zum Grundstückseigentümer bzw. dinglich Berechtigten ein erhöhter Ermittlungs- und Kontrollaufwand zur Feststellung des gebührenpflichtigen Personenkreises. Auch die Behandlung einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen als Gesamtschuldner steht im satzungsgeberischen Ermessen des Beklagten; aus den vorstehenden Erwägungen ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Abfallgebührensatzung zum einen bei Wohnungseigentümern (vgl. Nds.OVG, Beschlüsse vom 19.04.2007 - 9 LA 246/05 - und - 9 LA 247/05 -) keine Beschränkung der Gebührenpflicht auf den Umfang des Miteigentumsanteils normiert sowie zum anderen die Auswahl eines von mehreren Gebührenpflichtigen für dasselbe Grundstück zulässt und den finanziellen Ausgleich untereinander in die Verantwortung dieser Personenmehrheit legt.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu erkennen, dass der Beklagte den Be-griff des Haushalts unterschiedlich handhaben würde. Der Begriff des privaten Haushalts wird in der AS des Beklagten wiederholt verwendet und in § 2 Abs. 8 Satz 2 AS gegen andere Herkunftsbereiche von Abfällen abgegrenzt. Die Abfälle aus privaten Haushalten werden in § 6 Abs. 1 AS umrissen. Aus der Gesamtschau der Regelungen der AS ergibt sich, dass der Beklagte als Haushalt alle Personen ansieht, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt; dies gilt auch für Mitglieder von Wohngemeinschaften, Wohnheimbewohner, Mieter und Untermieter, wenn sie allein wirtschaften (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 -, juris). Soweit die Kammer erkennen kann, legt der Beklagte diesen Haushaltsbegriff einheitlich sowohl seinem Gebührenrecht als auch seinen darauf beruhenden Verwaltungsakten zugrunde.
Die Kalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2007 begegnet - abgesehen von den eingangs dargelegten Mängeln - im Übrigen ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht rügt der Kläger mit der (ursprünglichen) Beschränkung der Klage auf einen Teilbetrag sinngemäß den absoluten Prozentsatz der Gebührenerhöhung. Der Beklagte soll gemäß §§ 12 Abs. 2 Satz 1 NAbfG, 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG aus dem Gebührenaufkommen alle Aufwendungen seiner Abfallbeseitigungseinrichtung decken; zu den betriebsnotwendigen Kosten gehören auch die Personalkosten und die anteiligen Kosten der Querschnittsämter (vgl. Driehaus-Lichtenfeld, aaO., Rn 733a m.w.N.). Soweit die Kosten betriebsnotwendig (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 15.11. 2006 - 3 A 17/05 -; Driehaus-Lichtenfeld, aaO., Rn 733) sind, kommt es auf ihre betragsmäßige Höhe ebenso wenig an wie auf den Prozentsatz ihrer Erhöhung im Vergleich zum Vorjahr.
Die deutliche Erhöhung im Vergleich zum Vorjahr wird nur teilweise durch die ab dem 01.06.2005 vorgeschriebene Abfallvorbehandlung verursacht, deren Kosten der Beklagte mit dem vom AZVS veranschlagten Betrag von 181,78 € je Tonne als Fremdleistungsentgelt in seiner Kalkulation berücksichtigt. Die Fremdleistungsentgelte für die dem AZVS übertragenen Aufgaben der Abfallentsorgung sind für das Jahr 2007 weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Betriebskostenumlagen oder -entgelte eines Dritten, dessen sich die abfallbeseitigungspflichtige Kommune bedient, sind nach der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG im Rahmen der Gebührenkalkulation ansatzfähig, wenn (vgl. VG Göttingen, aaO.; Driehaus-Lichtenfeld, aaO., Rn 736 f, m.w.N.)
- in der die Einrichtung betreffenden Grundlagensatzung (AS) hinreichend klargestellt wurde, dass und in welchem Umfang Aufgaben einem Dritten übertragen wurden,
- die Kommune den Dritten aufgrund eines Vertrages oder als Verbandsmitglied derart beeinflussen kann, dass ein allgemeines Benutzungsrecht ihrer Einwohner zu angemessenen Bedingungen gesichert ist,
- Überwachungs- und Kontrollrechte der Kommune gegenüber dem Dritten bestehen,
- bei umfänglicher Übertragung der Aufgabenerfüllung den Mitgliedern der zuständigen Vertretungskörperschaft (Rat, Kreistag) die wesentlichen Bestimmungen der betreffenden Verträge offen gelegt wurden,
- eine rechtliche Zahlungsverpflichtung der Gebühren erhebenden Kommune gegenüber dem Dritten besteht,
- die Kostenansätze für Fremdleistungen des Dritten in angemessenem Verhältnis zu den von dem Dritten erbrachten Leistungen stehen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend grundsätzlich erfüllt. Der Beklagte bedient sich der Abfallvorbehandlungsanlage des AZVS in O., dessen Mitgesellschafter er - neben drei anderen südniedersächsischen Kommunen - zu einem Viertel ist. Nicht zu beanstanden ist, dass die Anlage des AZVS nicht (mehr) in § 1 Abs. 3 Satz 1 AS aufgeführt ist, denn sie ist kein Bestandteil der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten. Die Aufgaben des AZVS und die wechselseitigen Rechtsverhältnisse, insbesondere die Einfluss- und Kontrollbefugnisse sowie die Abfallüberlassungspflicht, sind in der Verbandssatzung (Amtsblatt der Bezirksregierung Braunschweig 2003, 166ff) hinreichend geregelt. Die zur Deckung des Finanzbedarfs des AZVS in die Umlagen für die Abfallentsorgung einzubeziehenden Aufwendungen sind nach den für Gebühren geltenden Grundsätzen des NKAG und des § 12 NAbfG zu ermitteln (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Verbandssatzung) und durch Umlagebescheid unter Beifügung prüffähiger Unterlagen festzusetzen (§ 16 Abs. 6 Verbandssatzung).
Da die an den AZVS zu zahlenden Fremdleistungsentgelte tatsächliche Kosten darstellen, kommt es bei deren Einstellung in die Gebührenkalkulation in der Regel weder zu Kostenüberdeckungen noch zur Erschließung illegaler Finanzquellen, wie die im Parallelverfahren 3 A 139/07 der Kammer zur Kenntnis gegebene Strafanzeige dem Beklagten offenbar vorwirft. Eine Einschränkung gilt zunächst mit Blick darauf, dass es sich um vertragsgemäße, betriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung letztlich nicht zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip führen darf. Hinsichtlich der Kostenansätze für Fremdleistungen verlangt das Äquivalenzprinzip, dass die eingekaufte Leistung des Drittanbieters nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Gegenleistung stehen darf. Dabei verbleibt dem Beklagten als Satzungsgeber bei der Beantwortung der Frage, wie eine sachgerechte Verknüpfung zwischen dem Wert dieser Leistung und der Gebührenhöhe herzustellen ist, ein weiter Ermessenspielraum (vgl. OVG NRW, Teilurteil vom 24.06.2008 - 9 A 373/06 -, juris). Von ihm gedeckt ist nicht nur die Entscheidung, ein Angebot eines vordergründig günstigeren Fremdanbieters - hier aus dem Landkreis Q. zu 128,50 €/t, beispielsweise aus Gründen der langfristigen Entsorgungssicherheit oder der Einflussnahmemöglichkeiten auf Behandlungsweise und Preisgestaltung, - nicht anzunehmen, sondern auch diejenige, zur Vermeidung höherer Kosten die Behandlung und Endlagerung der im eigenen Entsorgungsgebiet entstehenden Abfälle nicht in einer eigenen Anlage durchzuführen, sondern die Aufgabe in einer Kooperation mit anderen Kommunen aus der Region zu erledigen.
Gemessen daran durfte das vom Beklagten an den AZVS zu zahlende Entgelt für die Behandlungs- und Lagerungsleistungen grundsätzlich in die Gebührenbedarfsberechnung einbezogen werden. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass Fremdleistungen wie die vom AZVS eingeholte grundsätzlich europaweit ausgeschrieben werden müssen (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2007 - 3 A 33/06 -, juris); die Vorschriften über die Ausschreibung vermitteln den Gebührenschuldnern jedoch keine unmittelbaren subjektiven Rechte. Ein Verstoß gegen europarechtliche oder nationale Vergabebestimmungen und/oder die Pflicht zur Ausschreibung hat im vorliegenden Verfahren deshalb nicht zur Folge, dass die vom AZVS erhobene Umlage je angelieferte Tonne Abfall und der daraus errechnete Gebührensatz ohne Weiteres unwirksam wären (vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 13.02. 2008, aaO., S. 239f).
Fehlt es an einer Ausschreibung, so muss jedoch die abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft auf geeignete Weise nachweisen, dass das in die Kalkulation eingestellte Fremdleistungsentgelt nicht überhöht ist. Der Körperschaft obliegt eine Darlegungs- und Plausibilisierungspflicht, die den Nachweis erfordert, dass die in die Kalkulation eingegangenen Entgelte markt- und wettbewerbsgerecht sind und daher niedrigere Entgelte auch bei einer Ausschreibung voraussichtlich nicht hätten erzielt werden können (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 -, NdsVBl 1998, 289; VG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2007, aaO.). Sind die Fremdleistung und ihr Entgelt keinem Wettbewerb unterstellt worden, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass für die Fremdleistung wettbewerbs- und marktgerechte Preise zustande gekommen sind. Demzufolge muss die abfallbeseitigungspflichtige Kommune auf andere Weise nachweisen, dass sich das Entgelt noch im Rahmen des Erforderlichen bewegt. Dies kann auch durch die Darlegung erfolgen, dass die Fremdleistungsentgelte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in entsprechender Anwendung der §§ 5 Abs. 2 NKAG, 12 NAbfG ermittelt worden sind, weil die genannten Vorschriften die Gebührenpflichten lediglich davor schützen wollen, durch die Umlegung von nicht erforderlichen Kosten überhöhte Gebühren zahlen zu müssen, nicht aber einen Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen sanktionieren sollen (OVG Schleswig, Urteil vom 13.02.2008, aaO., S, 239); was nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist, kann nicht gleichzeitig überhöht sein.
Eine fehlende oder unzureichende Prüfung der Marktangemessenheit von Kosten hätten dem gegenüber die Gebührenpflichtigen nicht verursacht und nicht zu verantworten. Hierfür hat deshalb nicht die Gesamtheit der Gebührenpflichtigen einzutreten, sondern der Träger der Einrichtung mit seinen allgemeinen Deckungsmitteln. Der Beklagte ist bei der Ausgestaltung seiner Gebührensätze im Zeitpunkt der Kalkulation und bei der Beschlussfassung des Kreistages über die Gebührensätze verpflichtet gewesen, die vom AZVS geltend gemachten Fremdkosten sorgfältig und sachgerecht auf ihre Erforderlichkeit einzuschätzen. Erfolgt diese Prüfung nicht oder nicht zutreffend, so können die Risiken dieses Verhaltens und die damit verbundenen Unsicherheiten über die Erforderlichkeit der in die Kalkulation einzustellenden Kosten nicht den Gebührenpflichtigen auferlegt werden. Das würde den Beklagten von der Pflicht entbinden, die Marktangemessenheit der Fremdkosten im Zeitpunkt der Kalkulation einer sachgerechten Überprüfung zu unterziehen. Gelingt jedoch der Nachweis der Erforderlichkeit, werden rechtlich schutzwürdige Interessen der Gebührenpflichtigen nicht berührt, weil sich die Beauftragung eines Dritten kostenmäßig nicht nachteilig auf sie auswirkt.
Gemessen an diesen Grundsätzen, ist die der Kammer vorgelegte Kalkulation des AZVS für das im Jahr 2007 geforderte Fremdleistungsentgelt nicht zu beanstanden. Insbesondere konnte der mit der Erstellung der Kalkulationen beauftrage Bedienstete des AZVS in der mündlichen Verhandlung plausibel darlegen, dass die mit ca. 18,884 Mio € geplanten Kosten des biologischen Teils der Behandlungsanlage, die durch die im Januar 2006 eingetretene Havarie der MBA beschädigt bzw. zerstört und seitdem nicht mehr betrieben wurde, nicht in die Abschreibungen und kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals einbezogen worden sind. Auch die übrigen Darlegungen seitens des AZVS in der mündlichen Verhandlung zu den sonstigen Kostenpositionen lassen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Grundsatzes der Erforderlichkeit oder andere unerlaubte Kostenüberschreitungen erkennen. Im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Nutzungsdauer des Deponiegeländes in O. für die Einrichtungen des AZVS begegnet eine nur mit 25 Jahren kalkulierte Nutzungsdauer baulicher Anlagen, die technisch eine wesentlich längere Benutzbarkeit erwarten ließen, wegen der Unsicherheit der rechtlichen Zulässigkeit einer die technische Lebensdauer erreichenden Nutzungszeit keinen Bedenken. Die gerügte Berücksichtigung der im Januar 2006 eingetretenen Havarie des biologischen Teils der MBA in der Gebührenkalkulation für 2007 ist nicht zu erkennen. Der erst im Juli 2007 geschlossene Vergleichsvertrag kann denknotwendig keinen Einfluss auf die Ende 2006 erstellte Umlagenkalkulation des AZVS für 2007 gehabt haben. Damit ist gleichzeitig ausgeschlossen, dass der Vergleichsvertrag einen Einfluss auf die Gebührensätze des Beklagten für 2007 gehabt haben kann. Unerheblich ist, welche Aufträge der AZVS im Jahr 2003 vergeben hat, weil Anlagenteile, die aufgrund dieser Aufträge errichtet wurden, lediglich über die Abschreibung des Betriebsvermögens in die Kalkulation der Umlage einfließen und es für die Aufnahme in das Betriebsvermögen nicht auf Fragen der ursprünglichen Geschäftsfähigkeit oder einer eventuellen nachträglichen Genehmigung von Rechtsgeschäften ankommt.
Die dem Kreistag vorgelegte Kalkulation der Abfallgebühren muss nicht so detailliert sein, dass beispielsweise die Gewinne oder Verluste der P. GmbH, der Ansatz von Pachten und Gewinnen aus Energieerzeugung, Gutschriften für den Eigenverbrauch selbst erzeugter Energie oder Gutschriften für die Benutzung der Einrichtung durch kreiseigene Liegenschaften und Einrichtungen im Einzelnen dargestellt werden; es genügt vielmehr, wenn derartige Ansätze in Sammelpositionen der Kalkulation enthalten sind. Auch ist nicht erforderlich, dass der Beklagte alle denkbaren Möglichkeiten zur Abfallverwertung und -vermeidung restlos ausschöpft (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26.03.2003, aaO.) oder die für die Einrichtungsbenutzer billigste Lösung - beispielsweise durch die vom Kläger angesprochene Entsorgung des Abfalls im Landkreis Q. - wählt. Der im Zusammenhang mit Abfallbeseitigungsgebühren immer wieder erhobene Einwand einer Über- oder Unterschreitung ermittelter Durchschnittspreise im Vergleich zu anderen beseitigungspflichtigen Kommunen greift nicht durch. Denn die Vorgaben nach §§ 12, 5 Abs. 2 NKAG, wonach bei den zu kalkulierenden Gebühren rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundsätze einzuhalten sind, lassen es nicht zu, die Angemessenheit des Gebührensatzes im Vergleich mit Gebührensätzen anderer Entsorgungsträger zu beurteilen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11.06.1991 - 9 L 186/89 -, NST-N 1991, 205 zum Beitragsrecht; VG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2007, aaO.). Das muss jedenfalls für die Fremdkosten gelten, die - wie hier - einen wesentlichen Teil der Gesamtgebühren ausmachen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.