Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 01.07.2014, Az.: 1 A 10/12

Abfallgebühr; Beauftragung eines Dritten; Eigengesellschaft; einheitliche Grundgebühr; Gebührenkalkulation; Gebührenmaßstab; Gewinnzuschlag; Grundstücksgrundgebühr; Kostendeckungsprinzip; Selbstkostenfestpreis

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
01.07.2014
Aktenzeichen
1 A 10/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42523
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Erhebung einer einheitlichen Grundgebühr pro Grundstück für die Abfallentsorgung ist zulässig. Sie darf aber nur die kalkulierten Fixkosten der Abfallentsorgung abdecken, die unabhängig von dem Umfang der Müllproduktion sind.

Wird die Abfallentsorgung durch einen privaten Dritten durchgeführt, verlangt das Kostendeckungsprinzip, dass in der Gebührenkalkulation ein an diesen zu zahlendes Entgelt eingestellt wird, das nur kalkulierte Kosten enthält, die für die übertragene Aufgabe der Abfallentsorgung entstehen. Die Berücksichtigung eines Gewinnzuschlages bei der Entgelthöhe verstößt gegen das Kostendeckungsprinzip, wenn es sich bei dem Dritten um eine GmbH des Privatrechts handelt, deren Alleingesellschafter die Kommune ist.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abfallgebühren für das Kalenderjahr 2012 in Höhe von 170,98 Euro und eine Gebührenfestsetzung für die Folgejahre.

Der Beklagte beauftragte mit dem „Entsorgungsvertrag über die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen“ (im Folgenden als „Entsorgungsvertrag“ bezeichnet) vom 23. November 2001 die F. GmbH (im Folgenden als „G. GmbH“ bezeichnet), mit der Durchführung seiner sämtlichen Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung sowie zur Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die Entsorgungspflicht nicht auf die G. GmbH übertragen wurde.

Der Beklagte ist Alleingesellschafter der G. GmbH. Diese nimmt sowohl die aufgrund des Entsorgungsvertrages übertragenen Aufgaben für den Beklagten in Form der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung wahr, als auch Tätigkeiten im gewerblichen Bereich. Der Beklagte stellt der G. GmbH seit Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags vom 01. Oktober 2002 für beide Tätigkeitsfelder das im Regiebetrieb beschäftigte Personal zur Verfügung. Nach dem Entsorgungsvertrag erfolgt die Überlassung unentgeltlich, soweit die Mitarbeiter im Rahmen der Wahrnehmung der Geschäftsführung für den Beklagten handeln. Für den Anteil, den die Mitarbeiter im sonstigen gewerblichen Bereich tätig werden, hat die G. GmbH dem Beklagten die entstandenen Personalkosten zu erstatten. Der Beklagte zahlt der G. GmbH für die Geschäftsführung ein - nach der Kalkulation der Entgelte und Vergütungen für die von der G. GmbH erbrachten Einsammel-, Erfassungs-, Entsorgungs- und Verwaltungsleistungen“ (im Folgenden als „Entgeltkalkulation G. GmbH“ bezeichnet) berechnetes - Entgelt, das - neben den sonstigen Kosten - als Kostenposition in die „Betriebswirtschaftliche Gebührenkalkulation für die Abfallwirtschaft im Landkreis Osnabrück (im Folgenden als „Gebührenkalkulation Landkreis Osnabrück“ bezeichnet) eingestellt wurde. Das Entgelt beinhaltet seit dem „Ersten Änderungsvertrag Selbstkostenfestpreise 01.01.2012 bis 31.12.2014 zum Entsorgungsvertrag über die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen vom 31.11.2001“ (im Folgenden als „Änderungsvertrag Selbstkostenfestpreise“ bezeichnet) vom 06. März 2012 einen Gewinnzuschlag in Höhe von 5 % auf die Eigenleistungen der G. GmbH (eigene Wertschöpfungsbereiche), die etwa 30 % der Kosten ausmachen (vgl. Ziff. 3.4 Entgeltkalkulation G. GmbH).

Gemäß § 2 der „Satzung über die Erhebung von Abfallgebühren für die Abfallentsorgung“ (im Folgenden als „AGS“ bezeichnet) setzen sich die zu zahlenden Gebühren für Grundstücke, die ausschließlich oder teilweise wohnlich genutzt werden und bei denen die Entsorgung mit Müllgroßbehältern (MGB) mit 30 – 1.100 l erfolgt, aus einer Grundstücksgrundgebühr, einer Behälter-/Sackgrundgebühr und einer Leistungsgebühr zusammen. Die Grundstücksgrundgebühr beträgt einheitlich für alle Grundstücke gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 Ziff. a) AGS 67,61 Euro pro Jahr. Bei der Behälter-/Sackgrundgebühr differenziert der Beklagte zwischen Restmüllbehältern mit einer Größe von 30 l bis 240 l und Restmüllbehältern mit einem Volumen von 1.100 l. Für die erstgenannten Behältnisse wird einheitlich eine jährliche Gebühr in Höhe von 16,97 Euro pro Restabfallbehältnis festgesetzt. Bei den großen Restmüllbehältern differenziert der Beklagte weiter nach dem Abholrhythmus. So beträgt die jährliche Grundgebühr bei einem Restmüllbehälter mit einem Volumen von 1.100 l bei einem vierwöchentlichen Rhythmus 207,42 Euro, bei einem zweiwöchentlichen Rhythmus 395,38 Euro und bei einem wöchentlichen Rhythmus 771,29 Euro.

Nach der Gebührenkalkulation Landkreis Osnabrück betragen die kalkulierten Gesamtkosten durchschnittlich pro Jahr im Kalkulationszeitraum von 2012 bis 2014 21.549.848,00 Euro. Diese setzen sich aus 13.809.714,00 Euro fixen Kosten und 7.740.134,00 Euro variablen (mengenabhängigen) Kosten zusammen (vgl. Anlage 1/7 zur Gebührenkalkulation Landkreis Osnabrück). Der Beklagte nahm für alle drei Gebühren eine getrennte Kostenkalkulation vor. Dabei wies er der Grundstücksgrundgebühr und der Behälter-/Sackgrundgebühr lediglich die fixen Kosten zu. Nach der Gebührenkalkulation Landkreis Osnabrück dient die grundstücksbezogene Grundgebühr einer Abdeckung von kalkulatorisch ermittelten Fixkosten in Höhe von 6.360.528,00 Euro und die Behälter-/Sackgrundgebühr der Abdeckung von fixen Kosten in Höhe von 2.057.841,00 Euro.

Mit Abfallgebührenbescheid vom 01. Januar 2012 forderte die G. GmbH - die für den Beklagten die Gebührenerhebung durchführt - von dem Kläger eine Jahresgebühr für das Kalenderjahr 2012 in Höhe von insgesamt 170,98 Euro. Die G. GmbH berechnete eine Grundstücksgrundgebühr in Höhe von 67,61 Euro, eine Behälter-/Sackgrundgebühr für einen Restabfallbehälter in Höhe von 16,97 Euro sowie Leistungsgebühren für die Abholung und Entsorgung des Restabfalls bei einer Mülltonne mit 120 l Volumen in Höhe von 61,20 Euro und des Bioabfalls bei einer Tonne mit 60 l Volumen in Höhe von 25,20 Euro. Für die Folgejahre setzte die G. GmbH - vorbehaltlich unveränderter Verhältnisse - eine Jahresgebühr in identischer Höhe fest.

Der Kläger hat am 24. Januar 2012 Klage erhoben.

Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen wie folgt vor:

Die Erhebung einer Behälter-/Sackgrundgebühr sei unzulässig, weil sie neben die Grundstücksgrundgebühr trete und die Erhebung von zwei Grundgebühren unzulässig sei. Die Behältergrundgebühr sei als angeblich gesonderter Bestandteil der Grundgebühr doppelt überbürdet worden. Zudem seien kalkulierte Kostenpositionen sowohl bei der Kalkulation der Leistungsgebühr als auch bei der Kalkulation der Grundstücksgrundgebühr berücksichtigt worden. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, warum die Grundstücksgrundgebühr um tatsächlich 126 % angehoben worden sei. Der Gebührenmaßstab führe auch dazu, dass kein Anreiz zur Müllvermeidung bei kleineren Haushalten gegeben werde. Er verstoße weiter gegen das Gleichheitsgebot, weil Mehrpersonenhaushalte pro Person weniger bezahlten. Die Aufstellung der Kosten zur restabfallbehälteranzahlabhängigen Grundgebühr sei nicht nachvollziehbar und eine Überprüfung unzumutbar.

Der Kläger beantragt,

den Abfallgebührenbescheid der G. GmbH vom 01. Januar 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es liege keine doppelte Inrechnungstellung von Kostenpositionen vor, weil die Grundstücksgrundgebühr 29,5 %, die Behälter-/Sackgrundgebühr 9,5 % und die Leistungsgebühr 61,0 % der Gesamtkosten abdecke. Die Aufteilung in Leistungs- und Grundgebühren sei zulässig. Es sei auch nicht zu erkennen, dass ein Nebeneinander mehrerer Grundgebühren verboten sei. Entscheidend sei allein, dass bei den Grundgebühren nur fixe Kosten eingestellt würden, was vorliegend erfolgt sei. Die Erhöhung der Grundgebühr hänge mit einer durch den Kreistag des Beklagten in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2011 verabschiedeten neuen Gebührenstruktur zusammen, bei der mit der Grundstücksgrundgebühr ein höherer Anteil der bei der Abfallentsorgung entstehenden invariablen Kosten abgedeckt werde. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 6 Satz 3, 2. Halbsatz Nds. Abfallgesetz (NAbfG), wonach im Regelfall nur 50 % des Gesamtgebührenaufkommens über Grundgebühren refinanziert werden solle, liege nicht vor. Grundstücksgrundgebühr und Behälter-/Sackgrundgebühr refinanzierten lediglich 39 % des Gesamtgebührenaufkommens. Eine einheitliche Grundgebühr sei nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, wenn mit ihr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten refinanziert würden. Vorliegend würde mit der undifferenzierten Grundstücksgrundgebühr lediglich 29,5 % der Gesamtkosten refinanziert, so dass die Rechtsprechung eingehalten sei. Für den darüber hinausgehenden Anteil habe der Beklagte im Rahmen der Behälter-/Sackgrundgebühr eine entsprechende Differenzierung nach Anzahl und Behältertyp sowie Abholrhythmus vorgenommen. Vor diesem Hintergrund sei in der Erhebung der beiden Grundgebühren auch kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot zu sehen. Im Übrigen bestünden sehr wohl Anreize zur Abfallvermeidung entsprechend der Vorgaben in § 12 Abs. 1 NAbfG. Die Kalkulation trage zudem betriebswirtschaftlichen Grundsätzen Rechnung und sei durchaus nachvollziehbar.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Der angegriffene Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 01. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Kläger ist als Eigentümer eines Grundstücks i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung Anschluss- und Benutzungspflichtiger und damit gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AGS dem Grunde nach gebührenpflichtig. Die Höhe der festgesetzten Jahresgebühr für die Abfallentsorgung von 170,98 Euro ergibt sich aus §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 AGS. Sie setzt sich aus der Grundstücksgrundgebühr in Höhe von 67,61 Euro (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Ziff. a) AGS), einer Behälter-/Sackgrundgebühr in Höhe von 16,97 Euro (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Ziff. b) AGS), sowie einer Leistungsgebühr für die vierwöchentliche Entsorgung von Restmüll aus einem Abfallbehälter mit 120 l Volumen in Höhe von 61,20 Euro (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Ziff. a) AGS) und einer Leistungsgebühr für die Abholung von Bioabfall aus einer Tonne mit 60 l Volumen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Ziff. d) AGS) zusammen.

Die Rechtsgrundlagen der Gebührenerhebung sind nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Zur Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung führende Bedenken bezüglich bestehen weder hinsichtlich der festgelegten Gebührenmaßstäbe (1.) noch bezüglich der Kalkulation der einzelnen Gebührensätze (2.).

1. a) Die Erhebung einer einheitlichen Grundstücksgrundgebühr gem. §§ 2 Satz 1 Ziff. a), 3 Abs. 3 Satz 2 Ziff. a) AGS ist rechtlich zulässig. Sie ist insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar.

Die Erhebung einer einheitlichen Grundgebühr führt zwar dazu, dass die Erzeuger geringerer Abfallmengen pro Liter erzeugten Abfalls im Ergebnis mehr bezahlen müssen, als die Erzeuger durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Abfallmengen. Doch ist die darin liegende höhere Belastung sachlich gerechtfertigt. Durch die Aufspaltung der Gesamtgebühr in eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr und (zumindest teilweise) verbrauchsabhängige Zusatzgebühren wird gewährleistet, dass die weitgehend gleichermaßen durch jede Benutzergruppe verursachten Vorhaltekosten sachgerecht – orientiert an der Verursachung der Fixkosten - verteilt werden. Durch die Grundgebühr sollen die Bezieher geringer Leistungsmengen stärker an den invariablen Kosten (Fixkosten) der Leistungserstellung beteiligt werden als bei einer strikt mengenbezogenen Gebührenbemessung. Hierfür spricht der Gesichtspunkt, dass der Anteil an der Verursachung der Vorhaltekosten nicht entsprechend der Verringerung der tatsächlichen Abfallmenge abnimmt. Bei Beachtung dieser Umstände gebietet eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise nicht, alle Kosten nach dem Maß der Inanspruchnahme zu verteilen und unberücksichtigt zu lassen, dass bestimmte Kosten gleichermaßen von allen Benutzern verursacht werden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 9 L 2396/99 -, juris, Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 - juris).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass der Beklagte für die Bemessung der Grundgebühr an das angeschlossene Grundstück anknüpft. Der Maßstab für die Grundgebühr muss - verbrauchsunabhängig - im Wesentlichen an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris). Hierzu darf die Grundgebühr - bei Beachtung der Verwaltungspraktikabilität und der besonderen örtlichen Verhältnisse - nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen. Da Abfälle typischerweise auf bewohnten Grundstücken und Gewerbegrundstücken anfallen und von diesen entsorgt werden, besteht ein hinreichend enger Bezug zwischen dem Anknüpfungskriterium Grundstück und den durch das Abfallbeseitigungssystem vermittelten Vorteilen. Insbesondere wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bewirtschaftung eines Grundstücks erfahrungsgemäß zu einem Mehranfall von Müll führt und es daher in besonderem Maße erforderlich macht, ein betriebsbereites Abfallbeseitigungssystem vorzuhalten (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Januar 2000, a.a.O.).

Der Beklagte war auch nicht aufgrund des Gleichheitssatzes verpflichtet, für die Grundgebühr einen genaueren Maßstab als denjenigen des Grundstücks zu wählen, also z.B. zusätzlich nach der Anzahl der sich auf dem Grundstück aufhaltenden Personen zu differenzieren. Zwar führt die Erhebung einer gleich hohen Grundgebühr für alle angeschlossenen Grundstücke zu einer Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Denn die Gebühr ist unabhängig von dem Umstand, ob auf dem Grundstück eine Person oder mehrere Personen leben, obwohl im letzteren Fall das Abfallbeseitigungssystem typischerweise stärker in Anspruch genommen wird. Diese Gleichbehandlung aller Grundstücke durch die Erhebung einer pauschalen Grundgebühr ist indes gleichwohl grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Vorhaltekosten für die Abfallentsorgung sind unabhängig von der jeweils zu entsorgenden Menge an Abfall zu einem ganz wesentlichen Teil durch invariable Kosten für das Vorhalten des Abfallbeseitigungssystems bedingt. So hat der Beklagte bei seiner Gebührenkalkulation für die Kalenderjahre 2012 bis 2014 (siehe letzte Zeile der Anlage 1/7 zur Gebührenkalkulation Landkreis Osnabrück) Fixkosten in einer Gesamthöhe von 13.809.714,00 Euro ermittelt. Alle diese Kostenpositionen sind indes zu einem erheblichen Teil unabhängig von dem konkret auf dem Grundstück angefallenen Müll dadurch bedingt, dass das einzelne Grundstück mit dem Müllwagen angefahren wird und die Abfallbehälter entleert werden müssen. Bezogen auf die Fixkosten ist es daher relativ unerheblich, welches Volumen die auf den angeschlossenen Grundstücken bereitgehaltenen Abfallbehälter haben. Erst wenn die Vorhaltekosten (Fixkosten) deshalb steigen, weil das verstärkte Aufkommen von Abfall größere Vorhalteleistungen erfordert, so dass mehr Fahrzeuge eingesetzt und mehr Beschäftigte angestellt werden müssen, kann die sachliche Rechtfertigung dafür, auch die Erzeuger von wenig Abfall gleichermaßen über die Grundgebühr zu den Vorhaltekosten heranzuziehen, in Zweifel gezogen werden, weil die Vorhaltekosten dann nur bestimmten Gruppen zuzuordnen sind. Dieser Grenzbereich ist regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2011 - 9 LB 168/09 -, juris; Urteil vom 20. Januar 2000, a.a.O.; Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 L 2722/96 -, juris). Diese Grenze hat der Beklagte bei der Erhebung der Grundstücksgrundgebühr für die Kalenderjahre 2012 bis 2014 nach der „abfallpolitischen Verrechnung I“ (vgl. Anl. 4/3 des Berichts der ECONUM-Anlage zur Vorlage Umwelt 9/2011) eingehalten. Denn von den kalkulierten Gesamtkosten der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung in Höhe von 21.549.848,00 Euro (siehe letzte Zeile der Anlage 1/7 zur Gebührenkalkulation Landkreis Osnabrück) hat er lediglich 6.360.140,31 Euro der insgesamt 13.809.714,00 Euro Fixkosten (siehe erste Zeile der Ziff. 4 der Gebührenkalkulation Landkreis Osnabrück) über die Grundstücksgrundgebühr abgedeckt. Dieser Betrag macht lediglich einen Anteil von etwa 29,51 % an den kalkulierten Gesamtkosten der Abfallbeseitigung aus und liegt unter dem Anteil der Fixkosten (vgl. zum Erfordernis der Erfassung ausschließlich invariabler Kosten Rosenzweig/Freese, NKAG, Kommentar, Loseblattsammlung mit Stand Dezember 2013, § 5 Rn. 158, 346).

b) In Bezug auf die Erhebung der Behälter-/Sackgrundgebühr gem. §§ 2 Satz 1 Ziff. b), 3 Abs. 2 Satz 2 Ziff. b) bis e) AGS bestehen ebenfalls keine Bedenken.

Insbesondere verstößt deren zusätzliche Erhebung nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar decken beide Gebühren zusammen etwa 39,06 % der kalkulierten Gesamtkosten in Höhe von 21.549,848,00 Euro ab - weil sie nach der Kalkulation zu Gebühreneinnahmen in Höhe von insgesamt 8.418.396,00 Euro führen - und übersteigen somit die Grenze der vorgenannten Rechtsprechung des Nds. OVG (Urteil vom 27. Juni 2011, a.a.O., Rn. 29) von 30 % der Gesamtkosten, bis zu der regelmäßig davon auszugehen ist, dass alle Nutzer der öffentlichen Einrichtung gleichmäßig von den Vorhaltekosten profitieren. Diese Rechtsprechung betrifft jedoch allein die Abdeckung von Kosten durch eine einheitliche Grundgebühr. Dies trifft aber nur auf die Grundstücksgrundgebühr zu, nicht hingegen auf die Behälter-/Sackgrundgebühr. Bei Letzterer wird hinsichtlich der Gebührenhöhe nach der Anzahl der Behälter, der Behältergröße sowie dem Abholrhythmus differenziert. Die Gebühr enthält somit gewisse leistungsbezogene Elemente und berücksichtigt dadurch gerade, dass bestimmte Gruppen von Nutzern stärker von Vorhalte- und Bereitstellungskosten profitieren und die dadurch entstehenden Mehrkosten ihnen zugerechnet werden können (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26. März 2003 - 9 KN 439/02 -, juris, Rn. 24).

Dabei verteilt der Beklagte die Mehrkosten anhand sachgerechter Kriterien verursachungsgerecht auf die Nutzer. Die vorgenommene Differenzierung bezüglich der Höhe der Behälter-/Sackgrundgebühr nach der Anzahl der Behälter und deren Größe (Behälter mit 30 l bis 240 l Volumen einerseits und mit 1.100 l Volumen andererseits) sowie dem Abholrhythmus sind sachlich gerechtfertigt. Erforderlich sind sachliche, am Wert der Vorhalteleistung und Betriebsbereitschaft orientierte Gesichtspunkte für die vorgenommene Unterscheidung. Vorliegend kommt es also auf Dreierlei an. Es bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, dass die Höhe der Grundgebühr von der Anzahl der Behälter abhängig gemacht wird, für Restmüllbehälter mit einem Volumen von 30 l bis 240 l und für solche mit einem Volumen von 1.100 l unterschiedliche Gebührenhöhen vorgesehen werden, sowie nur bei den Abfallbehältern mit einem Volumen von 1.100 l in Bezug auf die Gebührenhöhe weiter nach dem Abholrhythmus differenziert wird.

Diesen Anforderungen wird die differenzierte Erhebung der Behälter-/Sackgrundgebühr gerecht. Die Differenzierung nach der Anzahl der Abfallbehälter ist nicht zu beanstanden, da die Vorhalteleistung für jeden Behälter anfällt. Eine Differenzierung nach dem Volumen und dem Abholrhythmus entspricht den in den unterschiedlichen Bereichen anfallenden fixen Kosten. Dies wird bei Betrachtung der Gebührenkalkulation Landkreis Osnabrück deutlich. So werden in die Behälter-/Sackgrundgebühr - nach der Erläuterung auf Seite 8 und der Auflistung auf Seite 13 der Gebührenkalkulation Landkreis Osnabrück - ausschließlich solche Kosten einberechnet, die tatsächlich von der Restabfallbehälteranzahl und -größe abhängig sind. Dementsprechend hat der Beklagte in der Anlage 1/9 zur Gebührenkalkulation Landkreis Osnabrück die Gesamtkosten jeweils für die (zweirädrige) Behälter mit einer Größe von 30 l bis 240 l einerseits und die für (vierrädrige) Behälter mit einer Größe von 1.100 l berechnet, indem er die anteiligen Kosten der Einsammlung und der Behältergestellung als Kostenposition eingestellt hat. Dabei betragen die kalkulierten vierradbehälterabhängigen Kosten der Einsammlung des Restmülls 314.456,00 Euro und der Gestellung der Restmüllbehälter 16.753,00 Euro, bei den zweiradbehälterabhängigen Kosten sind es 1.579.268,00 Euro bzw. 147.363,00 Euro. In den Anlagen 3/3 bis 3/5 zur Gebührenkalkulation Landkreis Osnabrück erfolgt eine weitere Differenzierung bei den Behältern mit einer Größe von 1.100 l durch eine Kostenzuordnung nach dem jeweiligen Abholrhythmus. Bedenken im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit der Kostenaufstellung in diesen Anlagen hat die Kammer nicht. In der Anlage 4/2 wird sodann eine Kalkulation der einzelnen Gebührenhöhen durch Teilung der jeweiligen Gesamtkosten durch die jeweilige Anzahl der Behältnisse erreicht. Änderungen der Gebührenhöhe im Rahmen der abfallpolitischen Verrechnungen sind ausweislich der Anlagen 4/3 bis 4/5 nicht vorgenommen worden.

§ 12 Abs. 6 Satz 3, 2. Hs. NAbfG - wonach der Anteil der Grundgebühren in begründeten Fällen 50 vom Hundert des gesamten Gebührenaufkommens übersteigen kann - steht der Erhebung der Grundstücksgrundgebühr und der Behälter-/Sackgrundgebühr ebenfalls nicht entgegen, weil sie zusammen lediglich 39,06 % der kalkulierten Gesamtkosten decken. Auf die rechtliche Einordnung der Behälter-/Sackgrundgebühr als Grundgebühr i. S. d. Vorschrift kommt es daher insoweit schon gar nicht an.

Im Übrigen übersteigt auch die Summe der kalkulierten Einnahmen durch die Erhebung der Grundstücksgrundgebühr und der Behälter-/Sackgrundgebühr in Höhe von 8.418.369,00 Euro nicht die kalkulierten fixen Kosten der Abfallentsorgung in Höhe von 13.809.714,00 Euro.

Die gleichzeitige Erhebung zweier Grundgebühren - für den Fall, dass die Behälter-/Sackgrundgebühr eine solche überhaupt darstellen sollte - begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Erhebung mehrerer Grundgebühren ist gesetzlich nicht ausgeschlossen, entscheidend ist allein, ob die Grundgebühren ausschließlich die invariablen Kosten abdecken und dem allgemeinen Gleichheitssatz genügen. So spricht § 5 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) zwar von der Erhebung „einer Grundgebühr“ neben einer nach Art und Umfang der Nutzung zu bemessenden Gebühr nach § 5 Abs. 3 NKAG. Die Verwendung des unbestimmten Artikels „einer“ ist jedoch nicht anzahlbezogen zu verstehen. Der Gesetzgeber macht mit dieser Regelung lediglich deutlich, dass neben einer von der tatsächlichen bzw. wahrscheinlichen Inanspruchnahme abhängigen Leistungsgebühr i. S. V. § 5 Abs. 3 NKAG auch eine davon unabhängige Grundgebühr erhoben werden kann. Auch § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG spricht von der Erhebung von „Grundgebühren“. Gegen das Verbot der Erhebung zweier Grundgebühren spricht zudem der Umstand, dass eine Grundgebühr auch mehrere Komponenten enthalten kann (Rosenzweig/Freese, a.a.O., § 5 Rn. 350) und sich im vorliegenden Fall die Grundgebühr aus einer an das Grundstück anknüpfenden Komponente und einer auf Behältergröße, -anzahl und Abholrhythmus abstellende Komponente zusammensetzen könnte.

c) Die Gebührenmaßstäbe verstoßen auch nicht gegen die in § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG enthaltene Vorgabe, wonach die Gebühren so gestaltet werden sollen, dass die Vermeidung und Verwertung von Abfällen gefördert wird. Die Art der Gebührenerhebung schafft sehr wohl Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen. Die Finanzierung der Abfallbeseitigung erfolgt zu etwa 61 % über Leistungsgebühren. Auch der Kläger kann durch die Wahl eines möglichst kleinen Abfallbehältnisses und möglichst großen Abholrhythmuses Einfluss auf die Gebührenhöhe nehmen.

2. Es sind auch keine zur Unwirksamkeit der Satzung führenden Fehler bei der Gebührenkalkulation erkennbar.

a) Nach Ziff. 2 der Gebührenkalkulation Landkreis Osnabrück setzt sich der Abfallhaushalt aus „Unternehmerentgelten für Dienstleistungen“ (überwiegend G. GmbH) und „sonstigen Kosten“ zusammen. Für die Ermittlung der von dem Beklagten an die G. GmbH zu zahlenden Entgelte besteht eine eigene Entgeltkalkulation, die Entgeltkalkulation G. GmbH.

Weder der Ansatz der „sonstigen Kosten“ (aa)), noch der „Unternehmerentgelte für Dienstleistungen“ (bb)) enthalten zur Unwirksamkeit der Satzung führende Kalkulationsfehler.

Für die Bemessung des Gebührenbedarfs gilt das Kostendeckungsprinzip, wonach das Gebührenaufkommen in der Regel nur die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung im Kalkulationszeitraum decken, diese aber nicht übersteigen soll (Rosenzweig/Freese, a.a.O., § 5 Rn. 50). Dies setzt eine ordnungsgemäße Kalkulation der voraussichtlichen Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen voraus. Dabei dürfen nur Kosten Berücksichtigung finden, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlich-rechtlichen Einrichtung erforderlich sind. Der Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt nach allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen den Umfang der als gebührenfähig anzusehenden Kosten. Er beruht auf der Überlegung, dass eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung besonders dort geboten ist, wo das kommunale Handeln Gebührenpflichten auslöst und deshalb dazu führt, dass Dritte die Kosten letztlich zu übernehmen haben. Aufwendungen dürfen daher nur insoweit in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, als sie notwendig und im Blick auf eine sachgerechte Aufgabenerfüllung unvermeidbar sind (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 9 K 2148/99 -, juris). Kosten sind dann nicht mehr erforderlich, wenn sie in einer für die Kommune erkennbaren Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105/97 -, juris).

aa) Bei dem Ansatz der „sonstigen Kosten“ liegt eine verursachungsgerechte Trennung der entstandenen Personal- und Sachkosten vor. Der Beklagte hat den Anteil der für die Abfallwirtschaft anfallenden Kosten richtig angesetzt, indem er nur die Kosten berücksichtigt hat, die auch für diesen Bereich angefallen sind. Dies wird insbesondere bei der Einstellung von Personalkosten deutlich. Dabei hat er beachtet, dass das eigene Personal nicht nur im Bereich der Abfallwirtschaft eingesetzt wird, sondern auch für die Bewältigung anderer Aufgaben des Beklagten und dass das der G. GmbH überlassene Personal neben der Geschäftsführung für den Beklagten auch Aufgaben im Rahmen der anderen (gewerblichen) Aufträge der G. GmbH wahrnimmt. Bei der dadurch erforderlichen Aufteilung und Zuordnung der Kostenanteile auf die einzelnen Bereiche sind Fehler nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. So wird in einer differenzierten Darstellung der in Anlage 1/3 zur Gebührenkalkulation Landkreis Osnabrück aufgelisteten Positionen für Dienstleistungen Querschnittsfunktion des Landkreises bei den Personal- und Sachkosten der Grundbetrag aufgeführt und anschließend - bei den Personalkosten - unter Berücksichtigung des Anteils an der Gesamtarbeitszeit die auf den Bereich Abfallwirtschaft anfallenden Kosten dargestellt. Damit nimmt der Beklagte die erforderliche Aufteilung der Kosten zwischen der Abfallwirtschaft und seinen anderen Aufgabenbereichen vor. Die in Anlage 1/4a zur Gebührenkalkulation Landkreis Osnabrück aufgeführten Personalkosten für Mitarbeiter aus dem Regiebetrieb - die nach dem unbestrittenen Vortrag nicht bereits Teil der Anlage 1/3 zur Gebührenkalkulation Landkreis Osnabrück sind - enthalten ebenfalls nur die Personalkostenanteile entsprechend des Anteils der Einsatzzeiten für die Geschäftsführung für den Beklagten, nicht hingegen für den Einsatz im (sonstigen) gewerblichen Bereich der G. GmbH. Damit wird auch hier verursachungsgerecht eine Aufteilung der Kosten zwischen der Geschäftsführung der G. GmbH für die Abfallwirtschaft des Beklagten und der sonstigen gewerblichen Tätigkeit der G. GmbH vorgenommen. Die Einstellung dieser Personalkosten als eigene Kosten und nicht als Teil des an die G. GmbH zu zahlenden Entgeltes steht im Einklang mit dem Entsorgungsvertrag zwischen dem Beklagten und der G. GmbH. Nach dessen § 6 Abs. 1 stellt der Beklagte das im Regiebetrieb Abfallwirtschaft beschäftige Personal der G. GmbH für die Betriebsführung bezüglich der übertragenen Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung. Die (nach dem Anteil der Arbeitszeit zu berechnenden) anteiligen Personalkosten, die auf den sonstigen gewerblichen Bereich fallen, hat die G. GmbH, gem. § 15 Abs. 1 dieses Entsorgungsvertrages zu erstatten (vgl. auch §§ 1, 4 Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen dem Beklagten und der G. GmbH vom 01. Oktober 2002). Die Personalkosten werden auch nicht bei der Berechnung der Höhe des Entgeltes erneut berücksichtigt (vgl. Entgeltkalkulation G. GmbH; Personalübersicht mit Zuordnung zu Kostenstellen enthält keine Namen von Beschäftigen, die der Beklagte an die G. GmbH „verliehen“ hat, so dass es sich ausschließlich um Angestellte der G. GmbH handelt). Für die Sachkosten wird in den §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 3 des Entsorgungsvertrages eine entsprechende sachgerechte Aufteilung der entstehenden Kosten vorgenommen. Auch der Ansatz der sonstigen in Anlage 1/4a zur Gebührenkalkulation Landkreis Osnabrück unter die „sonstigen Kosten“ fallenden Positionen - Abschreibungen für die selbst angeschafften Zweiradrestabfallbehälter (zzgl. Zinsen) - begegnet keinen Bedenken.

bb) Zur Unwirksamkeit führende Kalkulationsfehler beim Ansatz der Entgelte für die G. GmbH liegen nicht vor. Bei der Ermittlung der Selbstkosten der G. GmbH erfolgte eine ordnungsgemäße Trennung zwischen der öffentlich-rechtlichen Aufgabenwahrnehmung für den Beklagten und dem gewerblichem Bereich (1). Der Ansatz des Gewinnzuschlags in Höhe von 5 % auf die Eigenleistungen der G. GmbH gem. § 6 Nr. 2 Änderungsvertrag Selbstkostenfestpreise ist zwar fehlerhaft, aber im Ergebnis unbeachtlich (2).

(1) Das von der Beklagten an die G. GmbH zu zahlende Betriebsführungsentgelt ist als Fremdleistung gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG - wonach auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen zu den Kosten gehören - gebührenfähig. Dabei kann Dritter im Sinne dieser Norm auch eine von der Kommune beherrschte Gesellschaft sein, wie hier die G. GmbH (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17. Juli 2012 - 9 LB 187/09 -, juris, Rn. 45). Entgelte für Fremdleistungen können im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, wenn eine rechtliche Zahlungsverpflichtung der gebührenerhebenden Kommune gegenüber dem die Fremdleistung erbringenden Dritten besteht und sich dessen Entgelt in dem vom kostenbezogenen Erforderlichkeitsprinzip vorausgesetzten Rahmen bewegt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17. Juli 2012, a.a.O.). Eine rechtliche Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der G. GmbH besteht aufgrund des vorgelegten Entsorgungsvertrages vom 06. März 2012, der rückwirkend zum 01. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Hat keine Ausschreibung der Leistung - wie hier - stattgefunden, ist die Angemessenheit des Entgeltes für die Fremdleistung anhand des Preisrechts zu beurteilen. Bei Einhaltung dieser Vorschriften scheidet ein Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten aus. Als geforderter Nachweis für die Erforderlichkeit der in Ansatz gebrachten Betriebsführungskosten dient insbesondere die Preisermittlung unter Beachtung des Preisprüfungsrechts entsprechend der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (in der hier einschlägigen Änderungsfassung durch Art. 289 Abs. 5 vom 25. November 2003, BGBl I S. 2304) in Verbindung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) als Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53. Werden die für die Betriebsführung vereinbarten Preise auf der Grundlage des Preisprüfungsrechts berechnet, sind sie in der Gebührenkalkulation regelmäßig als angemessen und erforderlich zu akzeptieren (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Juni 2009 - 9 LC 409/06 -, juris, vom 22. Januar 1999 - 9 L 1803/99 -, juris und vom 24. Juni 1998 - 9 L 2504/96 -, juris). Gem. § 5 der Verordnung PR Nr. 30/53 muss bei Selbstkostenpreisen auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers abgestellt werden. Nach Nr. 5 Abs. 3 LSP besteht der Selbstkostenpreis aus der Summe der der Leistung zuzurechnenden Kosten. Kosten, die nicht für die Leistung entstanden sind, dürfen nicht mit einberechnet werden. Dies macht eine verursachungsgerechte Kostenverteilung erforderlich, wenn bestimmte Sach- oder Personalmittel für mehrere Aufgaben verwendet werden.

Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen bestehen keine Bedenken gegen die grundsätzliche Gebührenfähigkeit der Betriebsführungskosten der G. GmbH. Insbesondere lässt die Entgeltkalkulation eine Grundstruktur erkennen, die die erforderliche Trennung zwischen den Kosten, die für den gewerblichen Bereich der G. GmbH angefallen sind, und denen, die für die Geschäftsführung für den Beklagten aufgrund des Entsorgungsvertrages angefallen sind, gewährleisten kann. So erfolgte bei der Ermittlung der Nettoselbstkosten die Bildung von Kostenträgern (Übersicht in Ziff. 10.3 der Entgeltkalkulation G. GmbH), denen bestimmte Kostenstellen (Übersicht in Ziff. 10.2 der Entgeltkalkulation G. GmbH) zugeordnet wurden. Dabei hat der Beklagten unter der Kostenträgernummer 5000 einen gewerblichen Sammelkostenträger geschaffen, um die Kosten des gewerblichen Bereichs von denen des öffentlich-rechtlichen Bereichs - zu denen alle übrigen Kostenträger gehören - abzugrenzen. Im Gesamtergebnis verteilen sich die ermittelten Kosten in Höhe von insgesamt 21.146.554,00 Euro auf den gewerblichen Bereich mit einem Kostenanteil in Höhe von 2.190.495,00 Euro und den öffentlich-rechtlichen Bereich mit einem Kostenanteil in Höhe von 18.956.059,00 Euro. Den einzelnen Kostenstellen werden wiederum (ggf. anteilig) bestimmte Kostenarten (Übersicht in Ziff. 10.1 der Entgeltkalkulation G. GmbH) zugerechnet (vgl. Ziff. 5.1 bis 5.4 der Entgeltkalkulation G. GmbH). Innerhalb der Kostenstellen erfolgt eine Verrechnung von Kosten entsprechend ihrer Leistung für eine andere Kostenstelle (leistende Kostenstelle gibt Kosten entsprechend der Höhe ihrer Leistung ab, bei der die Leistung erhaltenen Kostenstelle werden die Kosten in dieser Höhe zugerechnet -  i. E. also gebührenneutrale Verrechnung). Grundlage für die Ermittlung der Höhe der einzelnen Kostenarten sind Mengengerüste (vgl. Ziff. 9 der Gebührenkalkulation Landkreis Osnabrück), bei denen zwischen gewerblichem und öffentlich-rechtlichem Bereich unterteilt wird. Diese mehrstufige Vorgehensweise führt zu einer verursachungsgerechten Kostenverteilung zwischen dem gewerblichen Bereich der G. GmbH und dem der Leistungserbringung für den Beklagten. Die Unterscheidung bei den Mengengerüsten zwischen gewerblichem Bereich und öffentlich-rechtlichem Bereich ermöglicht bei den einzelnen Kostenarten und -stellen eine nach dem Grad der Mitbenutzung verursachungsgerechte Verteilung der jeweils entstehenden Kosten zwischen beiden Bereichen. Die gewerblichen Kostenanteile werden dem Kostenträger mit der Nr. 5000 (gewerblicher Sammelkostenträger) zugerechnet und sind damit nicht Teil der für die Kalkulation des Entgelts und damit der Gebühren angesetzten Kosten der Abfallbeseitigung. So können die Kosten der „Firmen-Box“ beim VfL Osnabrück als Kosten der gewerblichen Öffentlichkeitsarbeit als Primärkosten der Kostenstelle 175 ausgewiesen werden, die gänzlich dem Kostenträger mit der Nr. 5000 zugerechnet wird und damit nicht Teil der für die Höhe der Entgelte zugrunde gelegten Kosten wird. Einer weiteren Kostenstelle mit der Nr. 290 (Verwaltung gewerblich), die vollständig dem Kostenträger mit der Nr. 5000 und damit dem gewerblichen Bereich zugeordnet wird, werden verursachungsgerecht verschiedene Kostenarten teilweise gänzlich (Inkassokosten, Ausgleichsabgabe SchwbG, Spenden) und teilweise anteilig (z. B. vermögenswirksame Leistungen, Gesetze, Bücher, Zeitschriften, EDV-Dienstleistungen) zugerechnet. Bei den Personalkosten - für die bei der G. GmbH angestellten Personen - erfolgt nach der Personalübersicht der G. GmbH eine Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen. Überdies ist dort der Schlüssel für die Verrechnung auf den öffentlich-rechtlichen und den gewerblichen Leistungsbereich genannt (Zuschlagssatz, Arbeitszeitanteile nach Stunden, Anzahl der Aufträge bzw. Verrechnung über mehrere Verrechnungsschlüssel in verschiedenen Stufen).

(2) Der Ansatz des gem. § 6 Nr. 2 Änderungsvertrag Selbstkostenfestpreise vereinbarten Gewinnzuschlags für das allgemeine Unternehmerwagnis in Höhe von 5 Prozent auf die Eigenleistung (eigene Wertschöpfungsbereiche der G. GmbH) verstößt zwar gegen das Kostendeckungsprinzip. Der Verstoß ist aber unbeachtlich und führt nicht zur Unwirksamkeit der Gebührensätze.

Grundsätzlich ist bei Selbstkostenerstattungspreisen ein Wagniszuschlag in Höhe von 1 % angemessen, während bei der Vereinbarung eines Selbstkostenfestpreises ein Wagniszuschlag in Höhe von 3 % wegen des im Vergleich zu einem Erstattungspreis höheren Wagnisses angemessen sein kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 17. Juli 2012, a.a.O., Rn. 51). Dem liegt zugrunde, dass in dem allgemeinen Unternehmerwagnis gemäß Nr. 47 Abs. 2 LSP die Wagnisse zusammengefasst werden, die das Unternehmen als Ganzes gefährden, die in seiner Eigenart, in den besonderen Bedingungen des Wirtschaftszweiges oder in wirtschaftlicher Tätigkeit schlechthin begründet sind und die nach Nrn. 48 Abs. 1, 51 Buchstabe a LSP im kalkulatorischen Gewinn abgegolten werden. Der Ansatz für diese Position soll auf lange Sicht die Existenz des Unternehmens gegen die Gefahren und Risiken sichern, die mit der unternehmerischen Tätigkeit verbunden sind. Aus dem allgemeinen Unternehmerwagnis müssen im Übrigen die Aufwendungen gedeckt werden, die nach den LSP nicht zu den Kosten gehören. Zum allgemeinen Unternehmerwagnis gehören z.B. Wagnisse, die aus der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung entstehen, etwa Konjunkturrückgänge, plötzliche Nachfrageverschiebungen, Geldentwertungen, technische Fortschritte. Bei der Betriebsführung durch eine kommunale Eigengesellschaften ist ein Gewinnzuschlag für das allgemeine unternehmerische Wagnis - ohne Abzug des daraus entstandenen Gewinnzuwachses bei der Eigengesellschaft - hingegen nicht mit dem Erforderlichkeits- und Kostendeckungsprinzip vereinbar (noch offen gelassen in dem Urteil des Nds. OVG vom 17. Juli 2012, a.a.O, Rn. 54). Die Erzielung von Gewinnen bei gebührenfinanzierten Einrichtungen, wie einer öffentlichen Einrichtung zur Abfallbeseitigung, bei der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, aber nicht übersteigen soll, ist grundsätzlich unzulässig. Ein kalkulatorischer Gewinnzuschlag für ein allgemeines Unternehmerwagnis scheidet daher von vornherein aus, wenn die Kommune die gebührenfinanzierte öffentliche Einrichtung selbst, ggf. durch einen kommunalen Eigenbetrieb führt (vgl. Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6 Rn. 83). Das Verbot einer Gewinnerzielung für gebührenfinanzierte, nicht wirtschaftlich betriebene öffentliche Einrichtungen darf jedoch nicht dadurch unterlaufen werden, dass sich der kommunale Einrichtungsträger zur Betriebsführung eines privaten Unternehmens bedient, dessen alleiniger Anteilseigner bzw. Gesellschafter er selbst ist (Eigengesellschaft) und für dessen Betriebsführung ein Gewinnzuschlag berechnet wird, der letztlich im Wesentlichen über die Gebührenerhebung dem kommunalen Einrichtungsträger oder der Eigengesellschaft zufließt. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen, ist der Ansatz des in § 6 Nr. 2 Änderungsvertrag Selbstkostenfestpreise genannten Gewinnzuschlags in Höhe von 5 Prozent auf die Eigenleistungen unzulässig, da es sich bei der G. GmbH um eine Eigengesellschaft des Beklagten handelt.

Der Verstoß führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung. Liegt der Beschlussfassung über Abgabensätze eine Berechnung der voraussichtlichen Kosten zugrunde, mit der bezüglich einzelner Kostenbestandteile versehentlich gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird, so ist dieser Mangel gem. § 2 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz NKAG unbeachtlich, wenn dadurch die Grenze einer rechtmäßigen Kostenvorausberechnung um nicht mehr als 5 vom Hundert überschritten wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Gem. § 6 Änderungsvertrag Selbstkostenfestpreise beträgt der Gewinnzuschlag 5 Prozent auf die Eigenleistungen der G. GmbH, die nach dem unbestrittenen Vortrag 30 Prozent der Kosten der Geschäftsführung im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung ausmachen (vgl. Ziff. 3.4 Entgeltkalkulation G. GmbH). Damit überschreitet die Aufnahme des Gewinnzuschlags in die Entgelt- und die Gebührenkalkulation nicht die gesetzlich festgesetzte Erheblichkeitsschwelle. Die Berechnung des Gewinnzuschlages führt zu einer Erhöhung des - an die G. GmbH zu zahlenden - Entgeltes um etwa 1,5 % und um eine darunter liegende Erhöhung der Kosten bei der Gebührenkalkulation. Es ist weder vom Kläger vorgetragen, noch ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Beklagte mit der Erhebung des Gewinnzuschlags vorsätzlich gegen das Kostendeckungsprinzip verstoßen hat. Der Beklagte muss daraus folgende Kostenüberdeckungen jedoch gem. § 2 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz NKAG in der nächsten Gebührenkalkulation ausgleichen. Ein versehentlicher Verstoß dürfte insoweit zukünftig ebenfalls ausscheiden.

b) Die von dem Kläger pauschal behauptete, aber nicht näher dargelegte doppelte Berücksichtigung einer Kostenposition bei der Gebührenkalkulation mehrerer Gebühren ist nicht erkennbar. In Ziff. 3.3 der Gebührenkalkulation Landkreis Osnabrück i. V. m. Anlagen 2/1 bis 2/13 werden lediglich Gebührensatzobergrenzen für die Leistungsgebühren ermittelt, bei denen alle Kostenpositionen berücksichtigt werden. Grundgebührenkomponenten bleiben hier außer Betracht (vgl. Ziff. 3.1 Gebührenkalkulation Landkreis Osnabrück). Bei der endgültigen Festlegung der Gebühren erfolgt keine doppelte Erfassung von einzelnen Kostenpositionen.

c) Die Erhöhung der Grundstücksgrundgebühr hält sich im rechtlichen Rahmen und entspricht der neuen Konzeption des Beklagten. Einer gesonderten Begründung bedurfte es insoweit nicht.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.