Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.01.1999, Az.: 9 L 1803/97

Abfallentsorgung; Öffentliche Ausschreibung; Gebührensatzfestsetzung; Abfallentsorgungspflichtige Körperschaft

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.01.1999
Aktenzeichen
9 L 1803/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 15506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1999:0122.9L1803.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig 18.12.1996 - 8 A 8058/96

Fundstellen

  • BauR 2000, 149 (amtl. Leitsatz)
  • FStNds 1999, 522-525
  • GK 1999, 237-239
  • NJW 1999, 3731 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1999, 1128-1130 (Volltext mit amtl. LS)
  • NdsVBl 1999, 167

Amtlicher Leitsatz

1. Der Vergabe des Betriebs einer Abfalldeponie an einen beauftragten Dritten muß grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung nach § 32 GemHVO (GemHV ND) vorausgehen. Unterbleibt die Ausschreibung, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Vergabevertrages und zur Unwirksamkeit der Gebührensatzfestsetzung, wenn die entsorgungspflichtige Körperschaft die Angemessenheit der Entgelte für die in Anspruch genommene Fremdleistung in anderer Weise nachweisen kann.

2. Der Nachweis, daß niedrigere Entgelte auch bei einer Ausschreibung voraussichtlich nicht hätten vereinbart werden können, ist in der Regel geführt, wenn der abgeschlossene Vertrag mit dem Dritten den Vorschriften des Preisprüfungsrechts entspricht (wie Urt d Sen v 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, NdsVBl 1998, 289 = Kommunalpraxis 1998, 280).

3. Die abfallentsorgungspflichtige Körperschaft ist kein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von § 22 Abs 1 GWB. Sie unterliegt deshalb nicht dem Diskriminierungsverbot des § 26 Abs 2 GWB. Die Rechtmäßigkeit der Übertragung der Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Hand im Bereich der Abfallentsorgung ist nicht an den Maßstäben des GWB zu messen.