Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.06.1998, Az.: 7 K 6776/96
Planfeststellung; Bundesfernstraßen; Verzicht auf eine Erörterung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.06.1998
- Aktenzeichen
- 7 K 6776/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 14283
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1998:0629.7K6776.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 46 VwVfG
- § 17 Abs. 3c S. 3 FStrG
- § 17 Abs. 6c S. 2 FStrG
Fundstellen
- DVBl 1999, 256 (amtl. Leitsatz)
- NdsRpfl 1999, 67
- UPR 1999, 80
Amtlicher Leitsatz
1. Die - berechtigte - Annahme der Planfeststellungsbehörde, der Erörterungstermin im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau einer Bundesfernstraße werde weder zu einer weiteren Sachaufklärung beitragen noch zu einer Einigung mit den Einwendern führen, weil diese zu keinem Kompromiß bereit seien, ist regelmäßig kein sachlich gerechtfertigter Ermessensgrund für den Verzicht auf eine Erörterung gemäß § 17 Abs 3c S 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG).
2. Ein ergänzendes Verfahren nach § 17 Abs 6c S 2 FStrG kommt bei Form- oder Verfahrensfehlern wegen der Verweisung auf § 46 VwVfG nicht in Betracht, wenn der Fehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflußt hat.
3. Der Anspruch eines Drittbetroffenen auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch eine die Planung im übrigen unberührt lassende Auflage wird von der Bestimmung des § 17 Abs 6c S 2 FStrG nicht erfaßt, er ist weiterhin im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen.