Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.06.1998, Az.: 6 M 2171/98

Bauliche Anlage; Anordnung des Sofortvollzuges; Substanzeingriff; Beseitigungsanordnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.06.1998
Aktenzeichen
6 M 2171/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 14169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:0602.6M2171.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 25.03.1998 - 4 B 1635/98

Amtlicher Leitsatz

Die Annahme, die bauliche Anlage (hier: großflächige Aufschüttung) könne "ohne Substanzverlust" entfernt und daher ihre Beseitigung unter Anordnung des Sofortvollzuges aufgegeben werden, ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die "Baumaterialien" zwar wiederverwandt werden können, die Durchführung der Beseitigung jedoch einen erheblichen finanziellen Aufwand verursacht und die Wirkungen der Beseitigung daher über die eines Nutzungsverbotes hinaus gehen.