Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.06.1998, Az.: 6 M 2171/98
Bauliche Anlage; Anordnung des Sofortvollzuges; Substanzeingriff; Beseitigungsanordnung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 02.06.1998
- Aktenzeichen
- 6 M 2171/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 14169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1998:0602.6M2171.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 25.03.1998 - 4 B 1635/98
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
- § 89 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BauO ND
Amtlicher Leitsatz
Die Annahme, die bauliche Anlage (hier: großflächige Aufschüttung) könne "ohne Substanzverlust" entfernt und daher ihre Beseitigung unter Anordnung des Sofortvollzuges aufgegeben werden, ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die "Baumaterialien" zwar wiederverwandt werden können, die Durchführung der Beseitigung jedoch einen erheblichen finanziellen Aufwand verursacht und die Wirkungen der Beseitigung daher über die eines Nutzungsverbotes hinaus gehen.