Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.06.1998, Az.: 1 L 3501/96

Denkmalschutz; Ensembleschutz; Beeinträchtigung des Denkmalwertes

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.06.1998
Aktenzeichen
1 L 3501/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 14181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:0608.1L3501.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg 24.04.1996 - 2 A 33/94

Fundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 230-231 (Volltext mit amtl. LS)
  • NdsVBl 1999, 14
  • UPR 1999, 79

Amtlicher Leitsatz

Der Ensembleschutz nach § 3 Abs 3 NDSchG (DSchG ND) ist nicht auf eine zahlenmäßig kleine Gruppe von baulichen Anlagen beschränkt, sondern kann auch eine ganze Siedlung umfassen.

Eine Gruppe baulicher Anlagen kann nach § 3 Abs 3 NDSchG (DSchG ND) auch dann als Ensemble ein Baudenkmal sein, wenn keine der baulichen Anlagen für sich ein Baudenkmal ist.

Zur Beeinträchtigung des Denkmalwertes eines Ensembles durch bauliche Erweiterungen einer einzelnen baulichen Anlage.