Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.06.1998, Az.: 1 L 3501/96
Denkmalschutz; Ensembleschutz; Beeinträchtigung des Denkmalwertes
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.06.1998
- Aktenzeichen
- 1 L 3501/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 14181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1998:0608.1L3501.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg 24.04.1996 - 2 A 33/94
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NVwZ-RR 1999, 230-231 (Volltext mit amtl. LS)
- NdsVBl 1999, 14
- UPR 1999, 79
Amtlicher Leitsatz
Der Ensembleschutz nach § 3 Abs 3 NDSchG (DSchG ND) ist nicht auf eine zahlenmäßig kleine Gruppe von baulichen Anlagen beschränkt, sondern kann auch eine ganze Siedlung umfassen.
Eine Gruppe baulicher Anlagen kann nach § 3 Abs 3 NDSchG (DSchG ND) auch dann als Ensemble ein Baudenkmal sein, wenn keine der baulichen Anlagen für sich ein Baudenkmal ist.
Zur Beeinträchtigung des Denkmalwertes eines Ensembles durch bauliche Erweiterungen einer einzelnen baulichen Anlage.