Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.06.1998, Az.: 12 M 3445/98

Höchstgeschwindigkeit; Zulassungsfreiheit von Fahrzeugen; Bauartveränderung; Kraftfahrzeug

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.06.1998
Aktenzeichen
12 M 3445/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 14289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:0630.12M3445.98.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
VG Lüneburg 14.07.1998 - 5 B 18/98

Fundstelle

  • DÖV 1999, 655 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. "Durch die Bauart bestimmt" ist die Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h bei Kraftfahrzeugen, die nach §§ 16 Abs 1 18 Abs 1 StVZO zulassungsfrei im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden dürfen, nur dann, wenn sie ihren Grund in der konstruktiven Beschaffenheit derjenigen Bauteile hat, die die Fortbewegung des Fahrzeugs ermöglichen (namentlich Fahrgestell, Bereifung, Motor und Getriebe). Vorrichtungen, die verhindern, daß ein Kraftfahrzeug seine weiterbestehende höhere Fahrleistung lediglich faktisch nicht ausnutzen kann, führen nicht zu einer Bauartveränderung (wie OVG NRW, Beschl v 13. Juni 1995 - 25 B 1332/95 -, NWVBl 1996, 72ff = NZV 1995, 413 = VRS 90, 237ff = DAR 1995, 460).

2. Bei Fahrzeugen, die kraft einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Typen (§ 20 StVZO) mit höherer Geschwindigkeit für den Verkehr zugelassen worden sind, ändert sich die Bauart grundsätzlich nicht ohne nachhaltige Veränderung von Verwendungszweck und Erscheinungsbild (wie OVG NRW, Beschl v 13. Juni 1995 - 25 B 1332/95 -, NWVBl 1996, 72ff = NZV 1995, 413 = VRS 90, 237ff = DAR 1995, 460).