Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 22.11.2006, Az.: 4 A 336/05

Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Anschlusspflichtigen zu Abfallgebühren; Umfang der Anwendbarkeit des gebührenrechtlichen Erforderlichkeitsprinzips; Berücksichtigung des haushaltsrechtlichen Sparsamkeitsgrundsatzes bei der Gebührenerhebung

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
22.11.2006
Aktenzeichen
4 A 336/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 29879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2006:1122.4A336.05.0A

Verfahrensgegenstand

Abfallbeseitigungsgebühren 2005 und 2006

Amtlicher Leitsatz

Fremdentgelte, denen vergaberechtswidrig geschlossene Verträge zugrunde liegen, können in der Regel dann in die Abfallgebührenkalkulation eingestellt und auf die Gebührenschuldner umgelegt werden, wenn die abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft im Zeitpunkt der Kalkulation davon ausgehen konnte, daß das vereinbarte Entgelt ein Selbstkostenpreis im Sinne der Preisprüfungsverordnung (Verordnung PR Nr. 30/53) sein würde.

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten können nur dann in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, wenn die Verbindlichkeit selbst im Falle ihres gewissen Bestehens ohne Verstoß gegen das Erforderlichkeitsprinzip in die Kalkulation eingestellt werden dürfte.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 4. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2006
durch
die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Schröder,
die Richterin am Verwaltungsgericht Teichmann,
den Richter Tepperwien sowie
die ehrenamtlichen Richter D. und E.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 25. Januar 2005 und vom 18. Januar 2006 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kostenforderung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abfallgebühren.

2

Er ist Anschlusspflichtiger i.S.d. § 3 der Abfallentsorgungssatzung des Beklagten (AES) für das Grundstück F. in G., auf dem der Beklagte für ihn im Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2006 einen 120-l-Abfallbehälter bei 14-tägiger Leerung vorhielt. Für diese Leistung ist in § 3 Abs. 1 Buchstabe A) Ziff. 2.6 der Abfallgebührensatzung des Beklagten i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 31.12.2004 (AGS) eine Gebühr i.H.v. 15,90 EUR monatlich = 190,80 EUR jährlich vorgesehen.

3

Der Satzung liegt eine am 25.10.2004 erstellte Gebührenkalkulation für die Jahre 2005 und 2006 zugrunde, nach der von den Gesamtkosten der Abfallentsorgung i.H.v. jährlich knapp 10.700.000,00 EUR ein Betrag von 5.441.400,00 EUR auf die thermische Verwertung von Restmüll in der Müllverwertungsanlage H. in I. entfällt. Die 1999 fertiggestellte Müllverwertungsanlage wird von der Müllverwertungsanlage H. GmbH & Co KG (N) betrieben; aufgrund eines vor Errichtung der Anlage, im Oktober 1995, geschlossenen Vertrages dieser Gesellschaft mit der J. (M) ist letztere berechtigt und verpflichtet, die N mit Abfällen zur thermischen Verwertung zu beliefern. Die M benötigte die Anlage seinerzeit lediglich zur Entsorgung von 200.000 t Abfällen. Aus wirtschaftlichen Gründen war es aber sinnvoll, die Anlage auf eine Kapazität von 320.000 t auszulegen. Daher bot die M dem Beklagten sowie drei weiteren Landkreisen die Nutzung der überschießenden Kapazitäten an. Da die bisherigen Deponiekapazitäten des Beklagten weitgehend erschöpft waren und da die Technische Anleitung Siedlungsabfall ab Juni 2005 die thermische Behandlung von Restabfällen vorsah, ging der Beklagte mit den anderen Landkreisen auf dieses Angebot ein und schloss am 18.12.1995 mit der M einen Vertrag, in dem sich die Landkreise verpflichteten, über eine Laufzeit von 20 Jahren ab Fertigstellung der Anlage im Jahr 1999 diese jährlich mit 120.000 t Abfall zu beliefern und für die thermische Entsorgung einen Preis von zunächst 295,00 DM/t zzgl. USt. zu zahlen. Über eine Preisanpassungsklausel (§ 6 i.V.m. Anlage 1 des Vertrages) sollte dann regelmäßig der Entwicklung der für den Anlagenbetrieb relevanten Preisindices Rechnung getragen werden. Zu den weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf den Inhalt der Beiakte C Bezug genommen.

4

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Investitionskosten für die Errichtung der Anlage niedriger als veranschlagt ausgefallen waren, bot die M den Landkreisen 1998 eine Änderungsvereinbarung an, der zufolge der (Ausgangs-)Preis nur noch 257,00 DM/t zzgl. USt. betragen sollte. Diese Vereinbarung wurde nicht unterzeichnet; gleichwohl rechneten M und die betroffenen Landkreise zunächst einvernehmlich auf Basis dieses Preises - unter Berücksichtigung der regelmäßigen Preisanpassungen - ab. Der Vertrag der N mit der M und der Vertrag der M mit den Landkreisen in der Gestalt der angebotenen Änderungsvereinbarung wurden in der Folgezeit mehrfach gutachterlich auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben der in der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 - zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 1/89 v. 13.6.1989 - enthaltenen Leitsätze für die Preisermittlung (LSP) überprüft, nämlich durch die Wirtschaftsbehörde I. in ihren Preisprüfungsberichten Nr. 1031/99 vom 7.9.2000 und Nr. 1051/99 vom 11.9.2000 sowie von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. in gutachtlichen Stellungnahmen vom 4.12.1998 und vom 13.1.1999. Die Berichte und Stellungnahmen kamen im Ergebnis übereinstimmend zu dem Schluss, dass aus damaliger Sicht die Prognose, es werde sich bei dem vereinbarten Entgelt um einen Selbstkostenpreis handeln, nicht zu beanstanden sei, dass aber das verfügbare Datenmaterial eine abschließende Preisprüfung noch nicht zulasse; dies sei erst aufgrund der 2003 anstehenden Nachkalkulation möglich.

5

In einem zweiten Zwischenbericht vom 12.7.2001 (Nr. 70/2001) kritisierte die Wirtschaftsbehörde I. insbesondere die Höhe des von M und N berechneten kalkulatorischen Gewinns. Daraufhin behielten die Landkreise seit April 2002 einen Teil des Entgelts (anfangs 8,18 EUR/t zzgl. USt.) zurück und forderten die M auf, eine Nachkalkulation vorzulegen und auf Basis der Kosten 2003 einen endgültigen Selbstkostenfestpreis für die Vertragslaufzeit zu bilden. Dem kam die M nicht nach. Stattdessen berechnete sie in der Folgezeit die von den Landkreisen geforderten Entgelte auf Basis eines in ihrem - der M - Auftrag von der L. im Februar 2002 erstellten Gutachtens; der darin errechnete Selbstkostenpreis lag noch über dem in der Änderungsvereinbarung von 1998 vorgesehenen Preis. Da die Landkreise weiterhin den um anfänglich 8,18 EUR/t netto geminderten Preis der Änderungsvereinbarung zahlten, erhob die M am 20.7.2004 vor dem Landgericht I. Zahlungsklage auf die jeweilige Differenz zwischen gefordertem und gezahltem Preis. Im Klageverfahren beriefen sich die Landkreise auf die Unwirksamkeit der Vereinbarkeit eines Preises, der über dem Selbstkostenpreis i.S.d. Verordnung PR Nr. 30/53 liege; der von der M geforderte Preis beinhalte einen gemessen an diesen Vorgaben zu hohen kalkulatorischen Gewinn; auch seien in den Verbrennungspreis Kosten eingeflossen, die gar nicht real angefallen seien (z.B. die Gewerbekapitalsteuer). Parallel dazu hatten die Landkreise die Wirtschaftsbehörde I. um eine endgültige Preisprüfung ersucht. Diese setzte indes unter Hinweis auf das anhängige Gerichtsverfahren das Preisprüfungsverfahren bis zum Abschluss der gerichtlichen Auseinandersetzung aus. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht äußerte der dortige Vorsitzende am 28.1.2005 Zweifel, ob die Preisprüfungsverordnung auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung finde, und regte Vergleichsverhandlungen an. Diese werden nach gegenwärtigem Stand voraussichtlich zu einer Einigung führen, nach der für den Verbrennungspreis ab dem Jahre 2003 ein noch durch die Wirtschaftsbehörde I. zu ermittelnder Selbstkostenpreis auf nachkalkulatorischer Basis an die M zu zahlen sein wird. Die Gewerbekapitalsteuer soll im Verbrennungsentgelt nicht mehr enthalten sein, der kalkulatorische Gewinn für N und M soll reduziert werden. Der Preisprüfungsauftrag an die Wirtschaftsbehörde I. wird voraussichtlich Anfang 2007 erteilt werden, mit einem abschließenden Preisprüfungsbericht ist nach Schätzung des Beklagten im Herbst 2007 zu rechnen.

6

Die in die Gebührenkalkulation des Beklagten für die Jahre 2005 und 2006 eingestellten 5.441.400,00 EUR/Jahr für die thermische Verwertung in der Müllverbrennungsanlage H. entsprechen dem von der M für das Jahr 2004 geforderten und eingeklagten Jahresbetrag; tatsächlich gezahlt hat die Beklagte in diesem Jahr an die M rund 4,6 Millionen EUR. Aus der Differenz wurden Rückstellungen für den Fall eines Unterliegens im Verfahren vor dem Landgericht I. gebildet.

7

Eine Ausschreibung der thermischen Verwertung seiner Abfälle hatte der Beklagte vor Abschluss dieses Vertrages nicht durchgeführt. Am 29.6.2006 beschloss daher die Europäische Kommission, Klage vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.6.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Abl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1) zu erheben.

8

Mit Bescheid vom 25.1.2005 zog der Beklagte den Kläger auf der Grundlage seiner Abfallgebührensatzung zu Gebühren in Höhe von 190,80 Euro für das Jahr 2005, mit Bescheid vom 18.1.2006 zu Gebühren in gleicher Höhe für das Jahr 2006 heran.

9

Gegen den Gebührenbescheid 2005 hat der Kläger am 21.2.2005 - Az. 4 A 336/05 -, gegen den Gebührenbescheid 2006 am 15.2.2006 - Az. 4 A 407/06 - zunächst separate Klagen erhoben, die die Kammer mit Beschluss vom 24.8.2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Zur Begründung führt er aus, der Beklagte habe durch den Vertragsschluss mit der M ohne vorangegangene europaweite Ausschreibung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die Richtlinie 92/50/EWG sei von nationalen Gerichten seit Ablauf der Umsetzungsfrist am 1.7.1993 unmittelbar anzuwenden. Die Gebührenbescheide seien aufzuheben, da ihre Rechtsgrundlage, die Gebührensatzung des Beklagten, wegen Verstoßes gegen den EG-Vertrag bzw. die Richtlinie 92/50/EWG unanwendbar sei. In der Rechtssache C-28/01 - Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland - habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 10.4.2003 festgestellt, dass die Vergabe eines Müllentsorgungsvertrages ohne europaweite Ausschreibung durch die Stadt Braunschweig gegen die Richtlinie verstoßen habe. In dieser Entscheidung habe der EuGH ferner festgestellt, dass nicht nur der vergaberechtswidrige Vertragsschluss, sondern auch das Festhalten am Vertrag einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darstelle. Der Kläger regt die Herbeiführung einer Vorabentscheidung durch den EuGH im vorliegenden Verfahren an. Das Unterbleiben einer Ausschreibung der thermischen Müllbehandlung habe dazu geführt, dass die der Gebührenkalkulation des Beklagten zugrunde liegenden Entgelte für diese Leistung überhöht seien. Soweit der Beklagte sich auf das Urteil des VG Stade im Verfahren 3 A 2005/99 und den Nichtzulassungsbeschluss des Nds. OVG im Verfahren 9 LA 149/02 berufe, sei dem entgegen zu halten, dass die Gerichte die Auswirkungen des europäischen Gemeinschaftsrechts auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung nicht geprüft hätten. Ob man mit den genannten Gerichten in Ermangelung einer Ausschreibung davon ausgehen könne, dass ein Selbstkostenpreis im Sinne der Preisprüfungsverordnung (PR 30/53) markt- und wettbewerbsgerecht und daher in der Gebührenkalkulation berücksichtigungsfähig sei, sei im Übrigen auch deshalb zweifelhaft, weil die Preisprüfungsverordnung selbst das Vorliegen eines Selbstkostenpreises nur als Hilfskriterium für die Angemessenheitsprüfung heranziehe, in erster Linie dagegen eine Prüfung anhand von Marktpreisen vorsehe. Dies könne nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass durch Unterlassen einer Ausschreibung die Bildung eines Marktpreises vereitelt werde. Darüber hinaus habe das LG I. Zweifel an der Anwendbarkeit des Preisprüfungsverordnung auf den Vertrag des Beklagten mit der M geäußert.

10

Der Kläger beantragt,

die Gebührenbescheide des Beklagten vom 25. Januar 2005 und vom 18. Januar 2006 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Er macht geltend, dass die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet habe, bedeute noch nicht, dass die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Vertragsschlusses mit der M positiv feststehe. 1995 hätten Kapazitäten in anderen Müllverbrennungsanlagen als derjenigen in I. nicht zur Verfügung gestanden. In Niedersachsen habe nur in Hameln eine entsprechende Anlage existiert; diese, sowie die Anlagen in Bremen und Bremerhaven seien indes ausgelastet gewesen. Der Bau einer eigenen Anlage wäre wesentlich kostspieliger gewesen als die Mitnutzung der Müllverbrennungsanlage am H.. Hinsichtlich der Folgen einer etwaigen Vergaberechtswidrigkeit beruft er sich auf die Rechtsprechung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Stade sowie des Nds. Oberverwaltungsgerichts, nach der das Fehlen einer erforderlichen Ausschreibung lediglich zur Folge habe, dass die abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft nachzuweisen habe, dass ein vereinbartes und in die Gebührenkalkulation eingestelltes Fremdentgelt sich noch im Rahmen dessen bewege, was das kostenbezogene Erforderlichkeitsprinzip voraussetze. Das OVG habe gefordert, dass ab dem Jahr 2003 ein Selbstkostenpreis auf nachkalkulatorischer Basis zu bilden sei; dieser dürfe dann auch bei Fehlen einer gebotenen europaweiten Ausschreibung in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Durch den nunmehr mit der M vereinbarten Vergleich sei sichergestellt, dass den Vorgaben des Nds. OVG vollständig genügt werden werde. Darüber hinaus verweist er auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 2.8.2005 - 3 A 5/05 -, in der dieses eine vergleichbare Gebührenkalkulation des Landkreises M. für das Jahr 2004 gebilligt hat.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Gegenstand der Entscheidungsfindung war außerdem die Gerichtsakte des Verfahrens 3 A 2005/99.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 25.1.2005 und vom 18.1.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

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Rechtsgrundlage der Bescheide ist hinsichtlich der persönlichen Gebührenpflichtigkeit des Klägers § 4 Abs. 1 AGS i.V.m. § 3 AES, hinsichtlich der Entstehung der Gebührenpflicht § 5 Abs. 1 AGS und hinsichtlich ihrer Höhe § 3 Buchst. A) Ziff. 2.6 AGS. Letztere Vorschrift ist rechtswidrig und damit nichtig, da in die der Gebührengestaltung zugrunde liegende Gebührenkalkulation (§ 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes - NKAG) des Beklagten vom 25.10.2004 Kosten unter Verstoß gegen das aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem haushaltsrechtlichen Sparsamkeitsgrundsatz entspringende gebührenrechtliche Erforderlichkeitsprinzip eingestellt wurden.

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Dabei geht die Kammer mit dem Nds. Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 28.3.2001 - 9 K 4037/00), der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Stade (Urt. v. 21.11.2001 - 3 A 2005/99) und der Europäischen Kommission davon aus, dass dem Abschluss des Entsorgungsvertrages mit der Stadtreinigung Hamburg am 18.12.1995 eine (europaweite) Ausschreibung hätte vorangehen müssen. Dies ergibt sich, unabhängig von den Vorgaben der Richtlinie 92/50/EWG, bereits aus § 32 Abs. 1 GemHVO. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die 1995 bestehenden, vom Landkreis aus mit vertretbarem Aufwand erreichbaren Verbrennungsanlagen seien sämtlich ausgelastet gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine thermische Restabfallbehandlung jedenfalls vor dem Jahr 1999 auch in I. nicht stattfinden konnte. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte möglicherweise auch ein etwaiger weiterer Bieter eine Müllverbrennungsanlage errichten können. Ob sich ein derartiger Mitbieter gefunden hätte, ließ sich für den Beklagten ohne Ausschreibung nicht erkennen.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, muss bei Fehlen der erforderlichen Ausschreibung die abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft auf andere geeignete Weise nachweisen, dass das vereinbarte und in die Kalkulation eingestellte Entgelt sich noch im Rahmen dessen bewegt, was das kostenbezogene Erforderlichkeitsprinzip voraussetzt. Ihr obliegt also eine 'Darlegungs- und Plausibilisierungspflicht' (so zu Recht Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Kommentar -, Stand: 35. Erg.Liefg., September 2006, § 6 Rdnr. 738a), die vor allem den Nachweis erfordert, dass die vereinbarten Entgelte in jeder Hinsicht markt- und wettbewerbsgerecht sind und daher niedrigere Entgelte auch bei einer Ausschreibung voraussichtlich nicht hätten vereinbart werden können. Der Nachweis wird in aller Regel geführt sein, wenn der geschlossene Vertrag den Vorschriften des Preisprüfungsrechts entspricht. Hierzu zählt die Verordnung PR Nr. 30/53 mit den LSP. Zur Überprüfung von Preisen für Aufträge der öffentlichen Hand sind darin Bestimmungen zur Preisermittlung nach Selbstkosten enthalten. Dabei kommt es nach der genannten Rechtsprechung nicht darauf an, ob der vereinbarte Preis - quasi im Nachhinein gesehen - tatsächlich ein Selbstkostenpreis im Sinne der LSP ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Beklagte bei den Prognosen, die er anlässlich seiner Kalkulationen anstellen musste, davon ausgehen durfte, es werde sich bei dem mit der N. vereinbarten Preis voraussichtlich um einen Selbstkostenpreis im Sinne der LSP handeln (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96, KStZ 1999, 172 ff.; Urt. v. 22.1.1999 - 9 L 1803/97, NVwZ 1999, 1128 ff.; Urt. v. 28.3.2001, a.a.O.).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es unerheblich, ob der im Herbst 2007 zu erwartende Preisprüfungsbericht der Wirtschaftsbehörde I. auf nachkalkulatorischer Basis die preisrechtliche Unbedenklichkeit des vom Beklagten in seine Gebührenkalkulation für 2005/2006 eingestellten Betrages von 5.441.400 EUR jährlich bestätigen oder widerlegen wird. Die Ergebnisse dieses Preisprüfungsberichtes können ggf. vom Beklagten berücksichtigt werden, wenn er - was zulässig wäre (Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 268; vgl. auch § 2 Abs. 2 NKAG) - die nichtige Vorschrift in der 3. Änderungssatzung rückwirkend durch eine wirksame Gebührenregelung für die Jahre 2005 und 2006 ersetzt. Für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits ist dagegen entscheidend, dass der Beklagte bei seiner anlässlich der Aufstellung der Gebührenkalkulation am 25.10.2004 zu treffenden Prognose nicht von der Erforderlichkeit des eingestellten Betrages ausgehen durfte.

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Es bestehen bereits Zweifel, ob der Beklagte noch davon ausgehen konnte, bei dem an die M tatsächlich gezahlten Entgelt i.H.v. rd. 4,6 Mio. Euro jährlich werde es sich um einen Selbstkostenpreis im Sinne der Verordnung PR 30/53 handeln. Seine diesbezügliche Annahme beruhte auf den auch schon vom Nds. Oberverwaltungsgericht und der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Stade zugrunde gelegten Preisprüfungsberichten und Stellungnahmen, also auf Stellungnahmen, die durchweg darauf hinwiesen, daß eine substantiierte Beurteilung der preisprüfungsrechtlichen Angemessenheit des gezahlten Entgeltes erst im Jahre 2003 möglich sei, sowie dem 2. Zwischenbericht der Wirtschaftsbehörde I. vom 12.7.2001, der die vorangegangenen Prognosen nochmals deutlich nach unten korrigierte. Nicht zuletzt dieser Umstand weckt Zweifel an der Aussagekraft der bis dahin erstellten Gutachten insgesamt. Dass der Beklagte angesichts der zunächst erfolgten Weigerung der M, bei der Wirtschaftsbehörde I. die seit 2003 mögliche Nachkalkulation auf hinreichend gesicherter Tatsachenbasis zu beantragen, und der mangelnden Bereitschaft der Wirtschaftsbehörde, auf eigene Initiative der Landkreise tätig zu werden, keine Möglichkeit gehabt haben dürfte, im Zeitpunkt der Erstellung der Gebührenkalkulation eine verlässliche preisrechtliche Bewertung des an die M gezahlten Entgelts zu erlangen, ändert daran nichts. Für die Erforderlichkeit der in die Gebührenkalkulation eingestellten Kosten ist er plausibilisierungspflichtig. Schwierigkeiten bei der Erfüllung der diesbezüglichen Anforderungen, die letztlich durch das vom Beklagten zu vertretende Fehlen der gebotenen Ausschreibung verursacht sind, können nicht zu einer Absenkung des gebotenen Plausibilisierungsgrades führen.

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Letztlich kann die preisrechtliche Bewertung des vom Beklagten gezahlten Entgelts jedoch dahinstehen, denn jedenfalls hätte die Differenz zwischen dem gezahlten, vom Beklagten als erforderlich angesehenen Entgelt und dem von der M geforderten Entgelt i.H.v. 5.441.400 EUR nicht als Rückstellung in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen. Die Kammer verkennt nicht, dass es betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden und in die Bilanz desjenigen Jahres einzustellen, in dem die Verbindlichkeit im Falle ihres Bestehens fällig wäre (ebenso VG Lüneburg, Urt. v. 2.8.2005 - 3 A 5/05 m.w.N.). Ein derartiges Vorgehen ist schon in Hinblick auf den Grundsatz der Periodengerechtigkeit, nach dem die Gebührenpflichtigen in der Regel nur mit denjenigen Kosten belastet werden dürfen, die den Nutzungen in der betreffenden Kalkulationsperiode entsprechen, angezeigt. Etwas anderes muss allerdings dann gelten, wenn die Verbindlichkeiten, für deren mögliches Bestehen Rückstellungen gebildet werden, selbst dann nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürften, wenn ihr Bestehen gewiss gewesen wäre. Eine derartige Konstellation liegt hier vor. Ob Rückstellungen zur Absicherung des Prozessrisikos dann hätten gebildet werden dürfen, wenn im Streit zwischen den Landkreisen und der M allein entscheidungserheblich gewesen wäre, ob der von der M geforderte Preis ein Selbstkostenpreis i.S.d. LSP war, und aus Sicht der Landkreise die Möglichkeit bestanden hätte, dass ein im Verfahrensverlauf zu erstellendes Gutachten dies bestätigen würde, kann die Kammer dahinstehen lassen. Denn das Risiko einer Verurteilung durch das Landgericht zur Zahlung des vollen eingeklagten Entgelts bestand, unabhängig von der Höhe eines etwaigen Selbstkostenpreises, schon in Hinblick auf die vom Vorsitzenden der Landgerichtskammer in der mündlichen Verhandlung am 28.1.2005 angesprochene Möglichkeit, dass öffentliches Preisrecht auf den Vertrag der Landkreise mit der M keine Anwendung finden könnte. Auch der Beklagte und die übrigen betroffenen Landkreise selbst gingen davon aus, dass sie im Falle einer Verurteilung in voller Höhe ein Entgelt würden zahlen müssen, das preisrechtlichen Kriterien offensichtlich nicht genügte. Dies ergibt sich insbesondere aus dem von den Landkreisen im Prozess geltend gemachten Umstand, dass im von der M berechnete Preis real gar nicht angefallene Kosten, namentlich die Gewerbekapitalsteuer, berücksichtigt wurden. Selbst im Falle einer Verurteilung hätten derartige Positionen mangels gebührenrechtlicher Erforderlichkeit nicht auf die Gebührenschuldner umgelegt werden dürfen, so dass sich auch die Bildung entsprechender Rückstellungen verbot.

21

Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Rückstellungen sind mit rund 8% der gesamten vom Beklagten kalkulierten Kosten auch so erheblich, dass ihre fehlerhafte Berücksichtigung die in der Rechtsprechung des Nieders. Oberverwaltungsgerichts anerkannte Bagatellgrenze (vgl. Urt. v. 4.11.2002 - 9 LB 215/02 m.w.N.) deutlich übersteigt. Der Klage war daher stattzugeben.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

24

Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 954,00 Euro (fünffacher Jahresbetrag) festgesetzt.

Schröder
Teichmann
Tepperwien