Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.06.1998, Az.: 12 L 2301/98
Kindergartenkosten; Teilnahmebeitrag; Mittagessen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.06.1998
- Aktenzeichen
- 12 L 2301/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 14192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1998:0611.12L2301.98.0A
Rechtsgrundlagen
- § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII
- § 90 Abs. 3 SGB VIII
- § 90 Abs. 4 SGB VIII
Fundstellen
- FEVS 1949, 113
- Jugendhilfe 2000, 161
Amtlicher Leitsatz
Die vom Träger eines Ganztagskindergartens erhobenen Kosten für das Mittagessen, an dem die Kinder teilnehmen, sind als Teilkosten für die Betreuung der Kinder zum Teilnahmebeitrag im Sinne des § 90 Abs 3 in Verbindung mit § 90 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB VIII (SGB 8) zu zählen und nach Maßgabe des § 90 Abs 3 und Abs 4 SGB VIII (SGB 8) vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe (erlaß- bzw) übernahmefähig. Ob die Kosten für das Mittagessen zusammen mit den übrigen Teilnahmebeiträgen erhoben werden oder nicht, ist für die Frage der Übernahme durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gleichgültig.