Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.06.1998, Az.: 12 L 2301/98

Kindergartenkosten; Teilnahmebeitrag; Mittagessen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.06.1998
Aktenzeichen
12 L 2301/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 14192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:0611.12L2301.98.0A

Fundstellen

  • FEVS 1949, 113
  • Jugendhilfe 2000, 161

Amtlicher Leitsatz

Die vom Träger eines Ganztagskindergartens erhobenen Kosten für das Mittagessen, an dem die Kinder teilnehmen, sind als Teilkosten für die Betreuung der Kinder zum Teilnahmebeitrag im Sinne des § 90 Abs 3 in Verbindung mit § 90 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB VIII (SGB 8) zu zählen und nach Maßgabe des § 90 Abs 3 und Abs 4 SGB VIII (SGB 8) vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe (erlaß- bzw) übernahmefähig. Ob die Kosten für das Mittagessen zusammen mit den übrigen Teilnahmebeiträgen erhoben werden oder nicht, ist für die Frage der Übernahme durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gleichgültig.