NSchG,NI - Niedersächsisches Schulgesetz

Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

In der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137 - VORIS 22410 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 80) (1)

Inhaltsübersicht*§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Bildungsauftrag der Schule2
Freiheit des Bekenntnisses und der Weltanschauung3
Inklusive Schule4
Gliederung des Schulwesens5
Grundschule6
(weggefallen)7
Abschlüsse im Sekundarbereich I8
Hauptschule9
Realschule10
Oberschule10a
Gymnasium11
Gesamtschule12
Abendgymnasium und Kolleg13
Förderschule14
Berufsschule15
Berufsfachschule16
Berufseinstiegsschule17
Fachoberschule18
Berufsoberschule18a
Berufliches Gymnasium19
Fachschule20
Aufgabe und besondere Organisation berufsbildender Schulen21
Schulversuche22
Ganztagsschule, Halbtagsschule23
(weggefallen)24
Zusammenarbeit zwischen Schulen sowie zwischen Schulen und Jugendhilfe25
(weggefallen)26
Erwerb von Abschlüssen durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler27
Schuljahr und Schulferien28
Lehr- und Lernmittel29
Erhebungen30
Verarbeitung personenbezogener Daten31
Zweiter Teil
Schulverfassung
Eigenverantwortung der Schule32
Entscheidungen der Schule33
Gesamtkonferenz34
Teilkonferenzen35
Bildungsgangs- und Fachgruppen an berufsbildenden Schulen35a
Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen36
Besondere Ordnungen für die Konferenzen37
Sitzungszeiten38
Aufgaben des Schulvorstandes38a
Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes38b
Beteiligung des Schulträgers38c
Ausschüsse39
Beirat an berufsbildenden Schulen40
Mitwirkungsverbot; Vertraulichkeit41
(weggefallen)42
Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters43
Kollegiale Schulleitung44
Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter45
(weggefallen)46
(weggefallen)47
Ausnahmen48
Benachrichtigung des Schulträgers49
Dritter Teil
Lehrkräfte sowie übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Allgemeines50
Dienstrechtliche Sonderregelungen51
Besetzung der Stellen der Lehrkräfte52
Übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter53
Vierter Teil
Schülerinnen und Schüler
Erster Abschnitt
Allgemeines
Recht auf Bildung54
Sprachfördermaßnahmen54a
Erziehungsberechtigte55
Untersuchungen56
Teilnahme an der Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen57
Zweiter Abschnitt
Rechtsverhältnis zur Schule
Allgemeine Rechte und Pflichten58
Bildungsweg, Versetzung, Überweisung und Abschluss59
Aufnahmebeschränkungen59a
Regelungen des Bildungsweges60
Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen61
Ende des Schulverhältnisses in besonderen Fällen61a
Aufsichtspflicht der Schule62
Dritter Abschnitt
Schulpflicht
Allgemeines63
Beginn der Schulpflicht64
Dauer der Schulpflicht65
Schulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I66
Schulpflicht im Sekundarbereich II67
(weggefallen)68
Schulpflicht in besonderen Fällen69
Ruhen und Ende der Schulpflicht in besonderen Fällen70
Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden71
Vierter Abschnitt
Schülervertretungen, Schülergruppen, Schülerzeitungen
Allgemeines72
Klassenschülerschaft73
Schülerrat74
Wahlen75
Besondere Schülerräte76
Abweichende Organisation der Schule77
Regelungen durch besondere Ordnung78
Geschäftsordnungen79
Mitwirkung in der Schule80
Veranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften81
Gemeinde- und Kreisschülerräte82
Wahlen und Geschäftsordnung83
Aufgaben der Gemeinde- und Kreisschülerräte84
Finanzierung der Schülervertretungen85
Schülergruppen86
Schülerzeitungen87
Fünfter Teil
Elternvertretung
Erster Abschnitt
Elternvertretung in der Schule
Allgemeines88
Klassenelternschaften89
Schulelternrat90
Wahlen91
Besondere Elternräte und Elternschaften92
Abweichende Organisation der Schule93
Regelungen durch besondere Ordnung94
Geschäftsordnungen95
Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule96
Zweiter Abschnitt
Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen
Gemeinde- und Kreiselternräte97
Wahlen und Geschäftsordnung98
Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte99
Dritter Abschnitt
Kosten
Kosten100
Sechster Teil
Schulträgerschaft
Schulträgerschaft101
Schulträger102
Übertragung der laufenden Verwaltung103
Zusammenschlüsse von Schulträgern104
Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler105
Errichtung, Aufhebung und Organisation von öffentlichen Schulen106
Namensgebung107
Schulanlagen und Ausstattung der Schule108
Koordinierung des öffentlichen Verkehrsangebotes109
Kommunale Schulausschüsse110
Übertragung von Rechten des Schulträgers auf die Schule111
Siebenter Teil
Aufbringung der Kosten
Personalkosten112
Sachkosten113
Experimentierklausel113a
Schülerbeförderung114
Förderung des Schulbaus durch das Land115
Aufgabe von Schulanlagen116
Beteiligung der Landkreise an den Schulbaukosten117
Beteiligung der Landkreise an den sonstigen Kosten118
Achter Teil
Staatliche Schulbehörden, Schulinspektion
Schulbehörden119
Aufgaben und Zuständigkeiten120
Beratung und Unterstützung120a
Fachaufsicht121
Lehrpläne für den Unterricht122
Verhältnis zu kommunalen Körperschaften123
Qualitätsermittlung, Schulinspektion, Evaluation123a
Neunter Teil
Religionsunterricht, Unterricht Werte und Normen
Religionsunterricht124
Mitwirkung der Religionsgemeinschaften am Religionsunterricht125
Einsichtnahme in den Religionsunterricht126
Erteilung von Religionsunterricht127
Unterricht Werte und Normen128
Zehnter Teil
Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses
Allgemeines129
Antragsvoraussetzungen130
Antragsverfahren131
Weitere Voraussetzungen132
Entscheidung133
Wiederholung des Antrags134
Zusammenlegung und Umwandlung von Schulen135
Errichtung von Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse136
Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler137
Sonderregelung für den Bereich des ehemaligen Landes Oldenburg138
Elfter Teil
Schulen in freier Trägerschaft
Erster Abschnitt
Allgemeines
Verhältnis zum öffentlichen Schulwesen139
Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft und der freien Unterrichtseinrichtungen140
Geltung anderer Vorschriften dieses Gesetzes141
Zweiter Abschnitt
Ersatzschulen
Allgemeines142
Genehmigung143
Schulische Voraussetzungen der Genehmigung144
Sonstige Voraussetzungen der Genehmigung145
Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen146
Zurücknahme, Erlöschen und Übergang der Genehmigung147
Anerkannte Ersatzschulen148
Finanzhilfe149
Berechnung der Finanzhilfe150
Zuwendungen151
Förderung der Schulgeldfreiheit151a
Austausch der Lehrkräfte zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen152
Bezeichnung der Lehrkräfte153
Dritter Abschnitt
Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind
Allgemeines154
Persönliche Kosten für Lehrkräfte155
Sächliche Kosten, Schulbau, Schülerbeförderung156
Anteil nichtkatholischer oder auswärtiger Schülerinnen und Schüler157
Vierter Abschnitt
Ergänzungsschulen
Allgemeines158
Untersagung der Errichtung oder Fortführung159
Ruhen der Schulpflicht160
Anerkannte Ergänzungsschulen161
Abwicklung über eine einheitliche Stelle161a
Fünfter Abschnitt
Tagesbildungsstätten
Erfüllen der Schulpflicht162
Bezeichnung der Tagesbildungsstätte163
Anerkennung der Tagesbildungsstätte164
Anzeigepflicht bei Änderungen165
Erlöschen der Anerkennung166
Sechster Abschnitt
Schulaufsicht
Schulaufsicht167
Zwölfter Teil
Vertretungen beim Kultusministerium und Landesschulbeirat
Erster Abschnitt
Zusammensetzung und Aufgaben
Allgemeines168
Landeselternrat169
Landesschülerrat170
Landesschulbeirat171
Zweiter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
Amtsdauer172
Verfahren173
Kosten174
Verordnungsermächtigungen175
Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Erster Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten und Schulzwang
Ordnungswidrigkeiten176
Schulzwang177
Zweiter Abschnitt
Übergangsvorschriften
Überprüfung178
Übergangsregelung für die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger179
Ämter mit zeitlicher Begrenzung180
Schulversuche181
Weiterführung besonderer Schulen182
Sonderregelungen für Hauptschulen und Realschulen183
Sonderregelungen für Oberschulen183a
Übergangsregelungen für Kooperative Gesamtschulen183b
Übergangsvorschriften zur inklusiven Schule183c
Übergangsregelung für die Berufung in den Landesschulbeirat184
Übergangsregelung für die Berufseinstiegsschule185
Schulträgerschaft für allgemein bildende Schulen186
Übergang von Schulvermögen187
Kostenerstattung für Bedienstete Dritter188
Übergangsregelung für die Schülerbeförderung189
Rahmenrichtlinien189a
Werte und Normen190
Evangelische Schulen in freier Trägerschaft191
Übergangsvorschriften zur Finanzhilfe192
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften, Inkrafttreten
Aufhebung des Berufsgrundbildungsjahres193
(weggefallen)194
Sonderregelung für die Stadt Göttingen195
(weggefallen)196
Inkrafttreten 197

SVBl. Nr. 6/2023 S. 304

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 31, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NSchG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen und die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) im Land Niedersachsen.

(2) 1Schulen sind alle auf Dauer eingerichteten Bildungsstätten, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler nach einem in sich geschlossenen Bildungsplan allgemein bildender oder berufsbildender Unterricht in einem nicht nur auf einzelne Kenntnisgebiete oder Fertigkeiten beschränkten Umfang für mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler und mindestens für die Dauer von sechs Monaten erteilt wird. 2Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Hochschulen und Berufsakademien sind keine Schulen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) 1Öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Schulen, deren Träger die Landkreise, die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Zweckverbände, die öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten oder das Land sind. 2Sie sind nichtrechtsfähige Anstalten ihres Trägers und des Landes.

(4) 1Schulen in freier Trägerschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Schulen, deren Träger entweder natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sind, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen. 2Ihre Rechtsverhältnisse bestimmen sich nach den Vorschriften des Elften Teils.

(5) 1Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    öffentliche Schulen, die mit Anstalten verbunden sind, die anderen Zwecken als denen öffentlicher Schulen dienen,

  2. 2.

    Verwaltungsschulen und ähnliche Berufsausbildungsstätten besonderer Art,

  3. 3.

    Schulen für andere als ärztliche Heilberufe und ähnliche Berufsausbildungsstätten besonderer Art.

2Abweichend von Satz 1 Nrn. 1 und 3 ist dieses Gesetz anzuwenden auf die Berufsfachschule - Ergotherapie -, auf die Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - und auf die Pflegeschulen nach § 9 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307). 3Abweichend von Satz 1 kann die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Schulen nach Satz 1 Nr. 3 entsprechend § 59a Abs. 4 und 5 beschränkt werden.

(6) Dieses Gesetz trifft in Ausführung des Pflegeberufegesetzes auch Regelungen für Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 7 PflBG.

§ 2 NSchG - Bildungsauftrag der Schule

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) 1Die Schule soll im Anschluss an die vorschulische Erziehung die Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage des Christentums, des europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen, demokratischen und sozialen Freiheitsbewegungen weiterentwickeln. 2Erziehung und Unterricht müssen dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen Verfassung entsprechen; die Schule hat die Wertvorstellungen zu vermitteln, die diesen Verfassungen zugrunde liegen. 3Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden,

  • die Grundrechte für sich und jeden anderen wirksam werden zu lassen, die sich daraus ergebende staatsbürgerliche Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft beizutragen,
  • nach ethischen Grundsätzen zu handeln sowie religiöse und kulturelle Werte zu erkennen und zu achten,
  • ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten,
  • den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere die Idee einer gemeinsamen Zukunft der europäischen Völker, zu erfassen und zu unterstützen und mit Menschen anderer Nationen und Kulturkreise zusammenzuleben,
  • ökonomische und ökologische Zusammenhänge zu erfassen,
  • für die Erhaltung der Umwelt Verantwortung zu tragen und gesundheitsbewusst zu leben,
  • Konflikte vernunftgemäß zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen,
  • sich umfassend zu informieren und die Informationen kritisch zu nutzen,
  • ihre Wahrnehmungs- und Empfindungsmöglichkeiten sowie ihre Ausdrucksmöglichkeiten unter Einschluss der bedeutsamen jeweiligen regionalen Ausformung des Niederdeutschen oder des Friesischen zu entfalten,
  • sich im Berufsleben zu behaupten und das soziale Leben verantwortlich mitzugestalten.

4Die Schule hat den Schülerinnen und Schülern die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. 5Dabei sind die Bereitschaft und Fähigkeit zu fördern, für sich allein wie auch gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erzielen. 6Die Schülerinnen und Schüler sollen zunehmend selbständiger werden und lernen, ihre Fähigkeiten auch nach Beendigung der Schulzeit weiterzuentwickeln.

(2) Die Schule soll Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern den Erfahrungsraum und die Gestaltungsfreiheit bieten, die zur Erfüllung des Bildungsauftrags erforderlich sind.

§ 3 NSchG - Freiheit des Bekenntnisses und der Weltanschauung

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Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die öffentlichen Schulen sind grundsätzlich Schulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse und Weltanschauungen.

(2) 1In den öffentlichen Schulen werden die Schülerinnen und Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung gemeinsam erzogen und unterrichtet. 2In Erziehung und Unterricht ist die Freiheit zum Bekennen religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zu achten und auf die Empfindungen Andersdenkender Rücksicht zu nehmen.

(3) Die abweichenden Vorschriften des Zehnten Teils bleiben unberührt.