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§ 151a NSchG - Förderung der Schulgeldfreiheit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) 1Um den Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -, der Fachschule - Sozialpädagogik - und der Berufsfachschule - Pflegeassistenz - einen kostenfreien Schulbesuch zu ermöglichen, die Attraktivität dieser Bildungsgänge zu steigern und dadurch dem Fachkräftemangel in den sozialpädagogischen Berufen sowie in der Pflegeassistenz entgegenzuwirken, gewährt das Land den Trägern solcher Schulen, die als Ersatzschulen genehmigt sind, ab dem Schuljahr 2022/2023 auf Antrag eine Finanzhilfe zur Förderung der Schulgeldfreiheit; ab dem Schuljahr 2023/2024 wird die Finanzhilfe zur Förderung der Schulgeldfreiheit auch den Trägern genehmigter Ersatzschulen der Bildungsgänge der Fachschule - Heilerziehungspflege - und der Fachschule - Heilpädagogik - gewährt. 2Die Finanzhilfe wird je Ausbildungsmonat für jede Schülerin und jeden Schüler an einer solchen Schule gewährt. 3Die Höhe der Finanzhilfe nach Satz 2 orientiert sich an dem im Schuljahr 2018/2019 durchschnittlich in den in Satz 1 genannten Bildungsgängen von einer Schülerin oder einem Schüler erhobenen Schulgeld. 4Ein Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht, wenn der Schulträger für den Schulbesuch nach Satz 1 Schulgeld oder eine sonstige Vergütung erhebt.

(2) Das Kultusministerium regelt durch Verordnung das Nähere über die Höhe der Finanzhilfe zur Förderung der Schulgeldfreiheit sowie das Antrags- und das Abrechnungsverfahren.