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§ 174 NSchG - Kosten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die Tätigkeit in den Vertretungen und im Landesschulbeirat ist ehrenamtlich.

(2) Die durch die Tätigkeit der Vertretungen und des Landesschulbeirats entstehenden notwendigen Kosten trägt im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel das Land.