§ 29 NSchG - Lehr- und Lernmittel
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) 1Lehr- und Lernmittel müssen dem Bildungsauftrag der Schule (§ 2) gerecht werden. 2Für Schulbücher gelten darüber hinaus die Vorschriften der Absätze 2 bis 4.
(2) 1Schulbücher sind zu Unterrichtszwecken bestimmte Druckwerke für die Hand der Schülerin oder des Schülers, die im Unterricht für einen längeren Zeitraum benutzt werden können; dazu gehören nicht unterrichtsbegleitende Materialien. 2Den Schulbüchern stehen andere Lernmittel gleich, die nach Inhalt und Verwendungszweck Schulbüchern entsprechen.
(3) 1Schulbücher dürfen an einer Schule nur eingeführt werden, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt worden oder von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Schulbücher nicht den Anforderungen des Absatzes 1 genügen oder mit Rechtsvorschriften, Lehrplänen (§ 122 Abs. 1) oder Rahmenrichtlinien unvereinbar sind. 3Die Genehmigung ist zu befristen.
(4) 1Die Genehmigung und die Einführung von Schulbüchern regelt das Kultusministerium. 2Es kann bestimmte Arten von Schulbüchern wie Tabellenwerke, Wörterbücher, Literaturausgaben sowie Schulbücher für einzelne Fächer von der Genehmigungspflicht ausnehmen.