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§ 129 NSchG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Auf Antrag von Erziehungsberechtigten sind öffentliche Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses zu errichten.

(2) Der Lehrkörper einer solchen Schule setzt sich aus Lehrkräften zusammen, die dem gleichen Bekenntnis wie die Schülerinnen und Schüler angehören.

(3) 1Schülerinnen und Schüler, die diesem Bekenntnis nicht angehören, können aufgenommen werden, soweit dadurch der Anteil der bekenntnisfremden Schülerinnen und Schüler an der Gesamtschülerzahl den in § 157 Abs. 1 Satz 1 genannten Vomhundertsatz nicht überschreitet. 2Das Kultusministerium kann auf Antrag des Schulträgers, der nur im Einvernehmen mit der Schule gestellt werden kann, eine Ausnahme zulassen; über die Erteilung des Einvernehmens der Schule entscheidet der Schulvorstand. 3Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach den Sätzen 2 und 4 sowie die Auswahl und das Aufnahmeverfahren, durch Verordnung zu regeln. 4Durch die Verordnung können vorübergehende oder auf örtlichen Besonderheiten beruhende Ausnahmen nach Satz 2 zugelassen werden. 5§ 52 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.