§ 173 NSchG - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) 1Die Vertretungen und der Landesschulbeirat halten ihre Sitzungen nach Bedarf ab. 2Sie tagen mindestens zweimal im Jahr. 3Zu einer Sitzung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Vertretung oder des Landesschulbeirats dies schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt; die Zahl der Mitglieder im Sinne des Halbsatzes 1 bemisst sich im Fall der Vertretungen nach der Zahl der gewählten Mitglieder und im Fall des Landesschulbeirats nach der Zahl der gewählten und berufenen Mitglieder. 4Zu einer Sitzung der Vertretungen ist innerhalb der genannten Frist auch einzuberufen, wenn das Kultusministerium dies verlangt.
(2) 1Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2Sie können durch die für sie gewählten Ersatzmitglieder vertreten werden.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(4) Den Vertretungen und dem Landesschulbeirat ist Gelegenheit zu geben, zu den Vorlagen des Kultusministeriums nach § 169 Abs. 3 Satz 2 und § 171 Abs. 2 Sätze 1 und 2 innerhalb einer Frist von sechs Wochen abschließend Stellung zu nehmen.
(5) Die Vertretungen und der Landesschulbeirat geben sich eine Geschäftsordnung.
(6) 1Die Vertretungen bestellen einen Vorstand. 2Im Landesschulbeirat führt das Kultusministerium den Vorsitz.
(7) 1Die Vertretungen und der Landesschulbeirat beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen. 2Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Halbsatz 2 anwesend oder durch Ersatzmitglieder vertreten ist, die Vertretungen jedoch nur dann, wenn zu Beginn der Amtszeit mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder gewählt worden ist. 3Die Verhandlungsleitung stellt zu Beginn jeder Sitzung fest, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist. 4Ist die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung festgestellt, so gilt sie als fortbestehend, solange sie nicht von einem Mitglied bezweifelt wird. 5Dieses Mitglied gilt, auch wenn es sich anschließend entfernt, als anwesend.