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§ 173 NSchG - Verfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) 1Die Vertretungen und der Landesschulbeirat halten ihre Sitzungen nach Bedarf ab. 2Sie tagen mindestens zweimal im Jahr. 3Zu einer Sitzung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Vertretung oder des Landesschulbeirats dies schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. 4Zu einer Sitzung der Vertretungen ist innerhalb der genannten Frist auch einzuberufen, wenn das Kultusministerium dies verlangt.

(2) 1Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2Sie können durch die für sie gewählten Ersatzmitglieder vertreten werden.

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(4) 1Den Vertretungen und dem Landesschulbeirat ist Gelegenheit zu geben, zu den Vorlagen des Kultusministeriums nach § 169 Abs. 3 Satz 2 und § 171 Abs. 2 Sätze 1 und 2 innerhalb einer Frist von sechs Wochen abschließend Stellung zu nehmen. 2Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach der Übergabe der Vorlagen an die Post.

(5) Die Vertretungen und der Landesschulbeirat geben sich eine Geschäftsordnung.

(6) 1Die Vertretungen bestellen einen Vorstand. 2Im Landesschulbeirat führt das Kultusministerium den Vorsitz.

(7) 1Die Vertretungen und der Landesschulbeirat beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen. 2Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend oder durch Ersatzmitglieder vertreten ist. 3Die Verhandlungsleitung stellt zu Beginn jeder Sitzung fest, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist. 4Ist die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung festgestellt, so gilt sie als fortbestehend, solange sie nicht von einem Mitglied bezweifelt wird. 5Dieses Mitglied gilt, auch wenn es sich anschließend entfernt, als anwesend.