§ 37 NSchG - Besondere Ordnungen für die Konferenzen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) 1Schulen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz eine besondere Ordnung für die Gesamtkonferenz beschließen. 2Der Beschluss gilt für höchstens sechs Schuljahre.
(2) 1In der besonderen Ordnung kann bestimmt werden, dass der Gesamtkonferenz mehr stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter
- 1.der in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c genannten Lehrkräfte,
- 2.der in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f und g genannten sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 3.der Erziehungsberechtigten sowie
- 4.der Schülerinnen und Schüler
oder einzelner dieser Gruppen angehören, als in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorgesehen ist. 2Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen Lehrkräfte sein.