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§ 18a NSchG - Berufsoberschule

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

1In der Berufsoberschule werden Schülerinnen und Schüler mit einer beruflichen Erstausbildung,

  1. 1.

    sofern sie den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - oder einen gleichwertigen Abschluss erworben haben, in den Schuljahrgängen 12 und 13,

  2. 2.

    sofern sie die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss erworben haben, in dem Schuljahrgang 13

unterrichtet. 2Die Berufsoberschule ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche Schwerpunktbildung und befähigt sie, ihren Bildungsweg in entsprechenden Studiengängen an einer Hochschule fortzusetzen.