§ 184 NSchG - Übergangsregelung für die Berufung in den Landesschulbeirat
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
Die Berufung der Vertreterinnen und Vertreter nach § 171 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f bis h erfolgt erstmalig im ersten Kalendervierteljahr 2018 zusammen mit der Berufung der übrigen Vertreterinnen und Vertreter nach § 171 Abs. 1 Nr. 4.