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  • ab 01.08.2008 (aktuelle Fassung)

§ 61a NSchG - Ende des Schulverhältnisses in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Die Schule kann für nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler das Schulverhältnis beenden, wenn aufgrund von Schulversäumnissen nicht mehr zu erwarten ist, dass sie den Bildungsgang erfolgreich beenden können.