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§ 123a NSchG - Qualitätsermittlung, Schulinspektion, Evaluation

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Eine der obersten Schulbehörde nachgeordnete Behörde ermittelt die Qualität der einzelnen öffentlichen Schulen und darüber hinaus die Qualität des Schulsystems mit dem Ziel, Maßnahmen der Qualitätsverbesserung zu ermöglichen.

(2) Der Behörde obliegt die Durchführung von Schulinspektionen und erforderlicher weiterer Evaluationen zu Einzelaspekten des Schulsystems.

(3) 1Die Behörde ermittelt die Qualität der einzelnen Schulen auf der Grundlage eines standardisierten Qualitätsprofils. 2Eine Bewertung einzelner Lehrkräfte findet nicht statt.

(4) Die Ergebnisse werden an die Schule, den Schulträger und an die nachgeordnete Schulbehörde übermittelt.