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§ 176 NSchG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    der Schulpflicht nicht nachkommt,
  2. 2.
    entgegen § 71 Abs. 1 Schulpflichtige nicht dazu anhält, am Unterricht und an sonstigen Veranstaltungen der Schule einschließlich der besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 regelmäßig teilzunehmen und die ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen,
  3. 3.
    als Ausbildende oder Ausbildender entgegen § 71 Abs. 2 Auszubildende nicht zur Erfüllung der schulischen Pflichten anhält oder die hierfür erforderliche Zeit nicht gewährt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.