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  • ab 01.08.2007 (aktuelle Fassung)

§ 120a NSchG - Beratung und Unterstützung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Die Schulbehörden gewährleisten die Beratung und Unterstützung der Schulen.