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§ 172 NSchG - Amtsdauer

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) 1Die Amtszeit des Landesschülerrats beträgt zwei Jahre, die Amtszeit des Landeselternrats beträgt drei Jahre. 2Die Mitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit das Amt bis zum Beginn der Amtszeit ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort. 3Dem Landesschulbeirat gehören die Mitglieder nach § 171 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 für die Dauer von drei Jahren, die Mitglieder nach § 171 Abs. 1 Nr. 3 für die Dauer von zwei Jahren an.

(2) Die Mitgliedschaft in den Vertretungen oder im Landesschulbeirat endet, wenn

  1. 1.
    ein Mitglied nicht mehr Lehrkraft oder Schülerin oder Schüler an einer Schule in Niedersachsen ist,
  2. 2.
    ein von Erziehungsberechtigten oder vom Landeselternrat gewähltes Mitglied kein Kind mehr hat, das eine Schule in Niedersachsen besucht,
  3. 3.
    ein Mitglied von seinem Amt zurücktritt.