§ 157 NSchG - Anteil nichtkatholischer oder auswärtiger Schülerinnen und Schüler
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) 1Die Vorschriften der §§ 155 und 156 mit Ausnahme des § 155 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b sind für eine der in § 154 Abs. 1 genannten Schulen nicht anzuwenden, wenn an ihr der Anteil nichtkatholischer Schülerinnen und Schüler 30 vom Hundert übersteigt. 2Die oberste Schulbehörde kann auf Antrag des kirchlichen Schulträgers und im Einvernehmen mit dem kommunalen Schulträger Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit dadurch
- 1.
die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund ermöglicht oder
- 2.
der gemeinsame Unterricht von Schülerinnen oder Schülern, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, mit anderen Schülerinnen und Schülern erleichtert wird.
(2) 1Wird durch die Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler in eine der in § 154 Abs. 1 genannten Schulen die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bestimmte Mindestgröße der für den Wohnort dieser Schülerinnen und Schüler zuständigen öffentlichen Hauptschule oder Realschule beeinträchtigt, so soll die Schulbehörde mit dem kirchlichen Schulträger hierüber verhandeln, um die Mindestgröße der öffentlichen Schulen sicherzustellen. 2Führen die Verhandlungen nicht zu einer die Mindestgröße sicherstellenden Einigung, so sind die Vorschriften der §§ 155 und 156 mit Ausnahme des § 155 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b nicht anzuwenden, wenn der Anteil der auswärtigen Schülerinnen und Schüler an der in Satz 1 genannten Schule 10 vom Hundert übersteigt.
(3) Bei den in § 154 Abs. 1 genannten Schulen, auf die nach Absatz 1 oder 2 die §§ 155 und 156 mit Ausnahme des § 155 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b nicht anzuwenden sind, bestimmt sich die Höhe der Finanzhilfe nach § 150.