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§ 192 NSchG - Übergangsvorschriften zur Finanzhilfe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) 1Abweichend von § 150 Abs. 8 werden einem Schulträger auf Antrag bis zu 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages als Altersvorsorgeaufwendungen erstattet, wenn

  1. 1.

    laufende Direktversorgungsleistungen, die einer angemessenen Zusatzversorgung dienen und die von dem Schulträger oder einer von ihm getragenen Unterstützungskasse

    1. a)

      bereits seit der Zeit vor dem 1. August 1981 an ehemalige Lehrkräfte der Ersatzschule geleistet werden,

    2. b)

      an ehemalige Lehrkräfte geleistet werden, die am 31. Juli 1981 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, oder

    3. c)

      an Hinterbliebene der Lehrkräfte nach Buchstabe a und b geleistet werden,

  2. 2.

    laufende Umlagebeiträge für Lehrpersonal, das am 1. Januar 1990 bei der Niedersächsischen Versorgungskasse oder einer gleichartigen Versorgungskasse angemeldet war, wenn der Schulträger mit dem Versorgungsträger das Auslaufen der Mitgliedschaft vereinbart hat, oder Umlagebeiträge für unbesetzte Stellen und Beiträge zum Ausgleich des Unterschiedes zwischen den Umlagebeiträgen und den von der Versorgungskasse tatsächlich gewährten Versorgungsleistungen geleistet werden.

2Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 2 werden auch über 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages hinaus in voller Höhe erstattet, soweit der Schulträger durch eine vor dem 1. August 1993 getroffene Vereinbarung mit dem Versorgungsträger über das Auslaufen der Mitgliedschaft so belastet wird, dass 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages nicht ausreichen, um die Leistungen nach Satz 1 und die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Zusatzversicherung nach § 150 Abs. 8 zu decken.

(2) 1Soweit sich für eine vor dem 1. August 2007 finanzhilfeberechtigte Schule aufgrund der getrennten Berechnung der Schülerbeträge für die Sekundarbereiche I und II nach § 150 eine geringere Finanzhilfe als bei einer Anwendung des für das Schuljahr 2006/2007 für die Finanzhilfe maßgeblichen Rechts ergibt, ist für diese Schule die Finanzhilfe bis einschließlich des Schuljahres 2010/2011 nach den für das Schuljahr 2006/2007 geltenden Bestimmungen festzusetzen. 2Dies gilt nicht, wenn sich die geringere Finanzhilfe nur aus einer Abweichung in beiden Sekundarbereichen von den durch die Verordnung nach § 150 Abs. 4 bestimmten Schülerstunden ergibt.