§ 38b NSchG - Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) 1Der Schulvorstand hat
- 1.
bei Schulen mit bis zu 20 Lehrkräften 8 Mitglieder,
- 2.
bei Schulen mit 21 bis 50 Lehrkräften 12 Mitglieder,
- 3.
bei Schulen mit über 50 Lehrkräften 16 Mitglieder,
- 4.
bei berufsbildenden Schulen mit bis zu 50 Lehrkräften 12 Mitglieder,
- 5.
bei berufsbildenden Schulen mit über 50 Lehrkräften 24 Mitglieder.
2Dabei beträgt die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte die Hälfte und die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler jeweils ein Viertel der Mitglieder nach Satz 1. 3Die Anzahl der Lehrkräfte nach Satz 1 richtet sich danach, wie viele vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den an der Schule von allen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen. 4Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen. 5Hat eine Schule weniger als vier Lehrkräfte, so nimmt die Gesamtkonferenz die Aufgaben des Schulvorstands wahr.
(2) 1Der Schulvorstand an Grundschulen besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten. 2Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten beträgt die Hälfte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1.
(3) Der Schulvorstand besteht an Abendgymnasien und Kollegs je zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern
- 1.
der Lehrkräfte und
- 2.
der Schülerinnen und Schüler.
(4) 1An berufsbildenden Schulen besteht der Schulvorstand zu je drei Zwölfteln aus
- 1.
der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Personen, die Leitungsaufgaben wahrnehmen,
- 2.
Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 53 Abs. 1 Satz 1),
- 3.
Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler
sowie
- 4.
zu einem Zwölftel aus Vertreterinnen oder Vertretern der Erziehungsberechtigten,
- 5.
zu zwei Zwölfteln aus außerschulischen Vertreterinnen und Vertretern von an der beruflichen Bildung beteiligten Einrichtungen, darunter eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Stellen nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes.
2Der Schulvorstand bestimmt, welche Einrichtungen Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 Nr. 5 benennen können. 3Kann die Entscheidung nach Satz 2 nicht vom bisherigen Schulvorstand getroffen werden, so wirken an der Entscheidung nach Satz 2 nur die in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Personen mit. 4Welche nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zuständige Stelle die Vertreterin oder den Vertreter nach Satz 1 Nr. 5 benennt, wird von den jeweils betroffenen zuständigen Stellen entschieden.
(5) Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach Absatz 1 sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und die übrigen durch die Gesamtkonferenz bestimmten Lehrkräfte oder pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(6) 1Es werden gewählt die Vertreterinnen und Vertreter
- 1.
der Erziehungsberechtigten vom Schulelternrat,
- 2.
der Schülerinnen und Schüler vom Schülerrat,
- 3.
der Lehrkräfte und der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Gesamtkonferenz; dabei haben Stimmrecht nur die Mitglieder der Gesamtkonferenz nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis e.
2Für die Personen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind auch Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. 3Die Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 werden für ein Schuljahr oder für zwei Schuljahre gewählt. 4Für die Personen nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 91 Abs. 1 und 3 bis 5 und für die Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 75 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(7) 1Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit.
(8) Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.
(9) § 38 gilt entsprechend.