§ 170 NSchG - Landesschülerrat
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Im Landesschülerrat werden die Schülerinnen und Schüler
- 1.
der öffentlichen
- a)
Hauptschulen,
- b)
Realschulen,
- c)
Oberschulen,
- d)
Gymnasien,
- e)
Gesamtschulen,
- f)
Förderschulen
durch je vier Mitglieder,
- 2.
der öffentlichen berufsbildenden Schulen
durch acht Mitglieder,
- 3.
der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann,
durch vier Mitglieder
vertreten.
(2) Für die Wahl gilt § 169 Abs. 2 entsprechend.
(3) 1Der Landesschülerrat wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Schülerinnen und Schüler berührt werden. 2Im übrigen gilt § 169 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(4) Der Landesschülerrat berichtet ein- oder zweimal im Jahr in einer Versammlung mit den Sprecherinnen und Sprechern der Kreisschülerräte und der Schülerräte der kreisfreien Städte über seine Tätigkeit und nimmt Vorschläge und Anregungen entgegen.