§ 27 NSchG - Erwerb von Abschlüssen durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
1Durch Prüfung können Nichtschülerinnen und Nichtschüler die Abschlüsse aller allgemein bildenden Schulen und, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der berufsbildenden Schulen erwerben. 2Bei der Zulassung und der Prüfung sind die Lebens- und die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen.