§ 8 NSchG - Abschlüsse im Sekundarbereich I
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
1Die Abschlüsse der weiterführenden Schulformen im Sekundarbereich I und die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Abschlüsse werden durch die schulformspezifischen Schwerpunkte bestimmt. 2Die Abschlüsse sollen schulformübergreifend sein. 3Sie können auch nachträglich an berufsbildenden Schulen erworben werden.