Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 8 NSchG - Abschlüsse im Sekundarbereich I

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

1Die Abschlüsse der weiterführenden Schulformen im Sekundarbereich I und die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Abschlüsse werden durch die schulformspezifischen Schwerpunkte bestimmt. 2Die Abschlüsse sollen schulformübergreifend sein. 3Sie können auch nachträglich an berufsbildenden Schulen erworben werden.