AVO - Sek I,NI - Abschlussverordnung Sekundarbereich I

Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

Vom 7. April 1994 (Nds. GVBl. S. 197 - VORIS 22410 01 41 00 000 -) (1)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2023 (Nds. GVBl. S. 234) (2)

Auf Grund des § 60 Abs. 1 Nrn. 2 und 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 27. September 1993 (Nieders. GVBl. S. 383), geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (Nieders. GVBl. S. 711), wird verordnet:

Inhaltsübersicht*§§
Erster Teil
Abschlüsse an den allgemein bildenden öffentlichen Schulen und anerkannten Ersatzschulen
Erster Abschnitt
Abschlüsse im Sekundarbereich I
Abschlüsse; Berechtigungen1
Zweiter Abschnitt
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Hauptschule
Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß2
Sekundarabschluß I - Realschulabschluß3
Erweiterter Sekundarabschluß I4
Hauptschulabschluss5
Dritter Abschnitt
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Realschule
Sekundarabschluß I - Realschulabschluß6
Erweiterter Sekundarabschluß I7
Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß; Hauptschulabschluß8
Vierter Abschnitt
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen am Gymnasium
Erweiterter Sekundarabschluss I9
Sekundarabschluss I - Realschulabschluss10
Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß; Hauptschulabschluß11
Fünfter Abschnitt
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Oberschule und an der Kooperativen Gesamtschule
Entsprechende Anwendung der für andere Schulformen geltenden Vorschriften und sonstige Regelungen12
Sechster Abschnitt
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Integrierten Gesamtschule
Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß13
Sekundarabschluss I - Realschulabschluss14
Erweiterter Sekundarabschluss I15
Hauptschulabschluß16
Siebenter Abschnitt
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Förderschule
Abschlüsse an der Förderschule im Förderschwerpunkt Sehen, Hören, Körperliche und Motorische Entwicklung, Sprache oder Emotionale und Soziale Entwicklung17
Abschlüsse an der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen18
Achter Abschnitt
Erwerb von Abschlüssen durch Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen an allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen
Entsprechende Anwendung von für die Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen geltenden Vorschriften18a
Neunter Abschnitt
Sonderregelungen für den Erwerb von Abschlüssen an besonderen Schulen
Abschlüsse an der Integrierten Gesamtschule Göttingen-Geismar19
Abschlüsse an der Glocksee-Schule Hannover20
Zehnter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Schulformen
Anrechnung fremdsprachlicher Leistungen in besonderen Fällen21
Festlegung des Durchschnitts22
Mindestanforderungen und Ausgleichsregelungen23
Anforderungen an Ausgleichsfächer24
(weggefallen)25
Wiederholung von Schuljahrgängen26
Elfter Abschnitt
Abschlussprüfung
Gegenstand und Form der Abschlussprüfung27
Zeitpunkt der Abschlussprüfung28
Prüfungsaufgaben und Leistungsbewertung29
Prüfungskommission30
Fachprüfungsausschüsse31
Zuhörerinnen und Zuhörer32
Feststellung der Ergebnisse der Abschlussprüfung33
Wiederholung der Abschlussprüfung34
Nichtteilnahme35
Täuschungsversuch, Störungen36
Nachteilsausgleich37
Niederschriften38
Abschlussbescheinigung38a
Einsichtnahme in die Prüfungsakten39
Zweiter Teil
Abschlüsse an Freien Waldorfschulen
Abschlüsse nach dem 12. Schuljahrgang40
Gegenstand und Form der Abschlussprüfung41
Schriftliche Prüfung42
Mündliche Prüfung43
Kolloquien44
Mindestanforderungen und Ausgleichsregelungen45
Auswertung durch die Schulbehörde46
Abschlüsse vor Ende des 12. Schuljahrgangs47
Dritter Teil
Schlussvorschriften
Übergangsregelung47a
Sonderregelungen zum Erwerb von Abschlüssen im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 47b
Sonderregelungen zum Erwerb von Abschlüssen und zur Wiederholung von Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 47c
Sonderregelungen zum Erwerb von Abschlüssen im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie47d
Sonderregelungen zum Erwerb von Abschlüssen im Schuljahr 2022/2023 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie47e
Inkrafttreten und Aufhebung von Vorschriften48

SVBl. S. 140

SVBl. S. 593

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 39, Erster Teil - Abschlüsse an den allgemein bildenden öffentlichen Schulen und anerkannten Ersatzschulen

§ 1, Erster Abschnitt - Abschlüsse im Sekundarbereich I

§ 1 AVO - Sek I - Abschlüsse; Berechtigungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Nach dem 10. Schuljahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden:

  1. 1.
    der Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß,
  2. 2.
    der Sekundarabschluß I - Realschulabschluß,
  3. 3.
    der Erweiterte Sekundarabschluß I.

(2) Nach dem 9. Schuljahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden:

  1. 1.
    der Hauptschulabschluß,
  2. 2.
    der Abschluß der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen.

(3) In der Hauptschule, der Realschule, der Oberschule, ausgenommen im Gymnasialzweig, der Kooperativen Gesamtschule, ausgenommen im Gymnasialzweig, der Integrierten Gesamtschule und der Förderschule erwirbt einen Abschluss nach den Absätzen 1 und 2, wer die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt und in nicht mehr als einem Fach der Abschlussprüfung eine schlechtere Note als "ausreichend" erreicht.

(4) 1Wer am Ende des 10. Schuljahrgangs an der Hauptschule, der Realschule, der Oberschule, ausgenommen im Gymnasialzweig, der Kooperativen Gesamtschule, ausgenommen im Gymnasialzweig, der Integrierten Gesamtschule oder der Förderschule, ausgenommen die Förderschulen in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung, einen nach Absatz 1 möglichen Abschluss nicht erwirbt und die Schule verlässt oder ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung vorzeitig aus dem 10. Schuljahrgang abgeht, erhält den Hauptschulabschluss. 2Wer am Ende des 10. Schuljahrgangs an der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen einen nach Absatz 1 möglichen Abschluss nicht erwirbt und die Schule verlässt oder ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung vorzeitig aus dem 10. Schuljahrgang abgeht, erhält den Abschluss nach Absatz 2 Nr. 2. 3Einen Abschluss nach Absatz 2 Nr. 2 erhält auch die Schülerin oder der Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen, die oder der an einer anderen allgemein bildenden Schule einen nach Absatz 1 möglichen Abschluss nicht erwirbt und die Schule verlässt oder ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung aus dem 10. Schuljahrgang abgeht. 4Die Abschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 werden durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt.

(5) Schülerinnen und Schüler, die aus dem Sekundarbereich I durch Überspringen eines Schuljahrgangs nach § 6 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung vorzeitig in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder des Beruflichen Gymnasiums übergehen, haben eine Abschlussprüfung nicht abzulegen; sie erwerben den Erweiterten Sekundarabschluss I mit dem Beschluss der Klassenkonferenz zum Überspringen des Schuljahrgangs.

(6) 1Am Gymnasium sowie am Gymnasialzweig der Oberschule und der Kooperativen Gesamtschule findet eine Abschlussprüfung für einen Abschluss im Sekundarbereich I nicht statt. 2Wer die Schule nach dem 10. Schuljahrgang verlässt oder vorzeitig aus dem 10. Schuljahrgang abgeht, dem wird ein Abschluss durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt. 3Bescheinigt wird bei einem Verlassen der Schule nach dem 10. Schuljahrgang der Abschluss

  1. 1.
    nach Absatz 1 Nr. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9,
  2. 2.
    nach Absatz 1 Nr. 2 bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 und
  3. 3.
    nach Absatz 1 Nr. 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11.

4Bei vorzeitigem Abgang aus dem 10. Schuljahrgang wird der Abschluss nach Absatz 2 Nr. 1 bescheinigt.

(7) 1Der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss vermittelt die gleiche Berechtigung wie der Hauptschulabschluss. 2Der Erweiterte Sekundarabschluss I nach den §§ 4 und 7, jeweils auch in Verbindung mit § 12, sowie § 15 Abs. 1 berechtigt zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe sowie zum Besuch des Beruflichen Gymnasiums und nach Maßgabe der Aufnahmevoraussetzungen zum Besuch weiterer Schulen im Sekundarbereich II.

§§ 2 - 5, Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Hauptschule