Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 16.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 47b AVO - Sek I - Sonderregelungen zum Erwerb von Abschlüssen im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) 1Im Schuljahr 2019/2020 ist für den Erwerb eines Abschlusses nach § 1 Abs. 1 oder 2 das Ablegen der mündlichen Prüfung nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 sowie § 41 Abs. 3 Nr. 4 nicht erforderlich. 2Möchte eine Schülerin oder ein Schüler eine solche Prüfung freiwillig ablegen, so hat sie oder er dies dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bis zum 12. Juni 2020 mitzuteilen. 3Die Bewertung der Leistung in der freiwilligen mündlichen Prüfung bleibt unberücksichtigt, wenn aufgrund dieser Bewertung die Jahresnote (§ 29 Abs. 2, § 43 Satz 2) schlechter als "ausreichend" lautet.

(2) 1Im Schuljahr 2019/2020 werden für die Erfüllung der Mindestanforderungen für den Erwerb eines Abschlusses mangelhafte und ungenügende Leistungen in einem Fach, das nur im zweiten Schulhalbjahr 2019/2020 unterrichtet wurde, nicht berücksichtigt; sie bedürfen abweichend von § 23 Abs. 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1, nicht des Ausgleichs. 2Ist für den Erwerb eines Abschlusses ein bestimmter Notendurchschnitt erforderlich, so werden Leistungen in einem Fach, das nur im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 unterrichtet wurde, nur berücksichtigt, wenn sie den Notendurchschnitt verbessern.

(3) Liegen die Voraussetzungen für einen Ausgleich nach § 23 Abs. 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1, vor, so gelten die Leistungen als ausgeglichen; einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 23 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1, bedarf es nicht.