§ 29 AVO - Sek I - Prüfungsaufgaben und Leistungsbewertung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) 1Die Aufgaben für die Klausuren werden von der obersten Schulbehörde landesweit einheitlich gestellt. 2Die Aufgaben für die mündlichen Prüfungen nach § 27 Abs. 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 sowie für die besondere Prüfungsleistung nach § 27 Abs. 3 werden von der prüfenden Lehrkraft gestellt. 3Die Aufgaben beziehen sich auf die Sachgebiete des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet.
(2) Das Prüfungsergebnis soll die Jahresnote für das Prüfungsfach zu einem Drittel bestimmen.
(3) 1In der ersten Fremdsprache und in einem Fach, in dem nach § 27 Abs. 4 eine zusätzliche mündliche Prüfung stattfindet, gehen die Ergebnisse der beiden Teile der Prüfung in die Bewertung der Prüfungsleistung im Verhältnis zwei zu eins ein. 2Der Fachprüfungsausschuss setzt die Prüfungsnote in dem Prüfungsfach fest.
(4) 1Die Bewertung der Dokumentation und des Kolloquiums der besonderen Prüfungsleistung gehen im Verhältnis zwei Drittel zu einem Drittel in die Bewertung der Prüfungsleistung ein. 2Der Fachprüfungsausschuss setzt die Prüfungsnote in dem Prüfungsfach fest.