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§ 41 AVO - Sek I - Gegenstand und Form der Abschlussprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) 1Die Abschlussprüfung wird im zweiten Halbjahr des 12. Schuljahrgangs von der Schule durchgeführt. 2Dazu wird eine Prüfungskommission gebildet, die aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Vorsitzendem Mitglied und einem weiteren von ihr oder ihm berufenen Mitglied der Schulleitung besteht.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 führt die Schulbehörde in von ihr festgelegten zeitlichen Abständen die Abschlussprüfung unter ihrer Leitung durch und nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission wahr. 2Sie kann zur Durchführung der Abschlussprüfung fachkundige Lehrkräfte öffentlicher Schulen hinzuziehen.

(3) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Abschlusses nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 besteht

  1. 1.

    aus einer Klausur im Fach Deutsch,

  2. 2.

    aus einer Klausur im Fach Mathematik,

  3. 3.

    aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung in der ersten Fremdsprache und

  4. 4.

    aus einer mündlichen Prüfung in einem weiteren für die Prüfung zugelassenen Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.

(4) An die Stelle der mündlichen Prüfung nach Absatz 3 Nr. 4 tritt nach Entscheidung der Schülerin oder des Schülers eine besondere Prüfungsleistung nach § 27 Abs. 3; § 29 Abs. 4 und § 31 gelten entsprechend.

(5) 1Für die Durchführung der Abschlussprüfung gelten § 30 Abs. 3 und die §§ 33 bis 37 entsprechend. 2Angehörige von Prüflingen dürfen nicht die Leitung der Abschlussprüfung übernehmen.