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§ 9 AVO - Sek I - Erweiterter Sekundarabschluss I

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

1Wer das Gymnasium am Ende des 10. Schuljahrgangs verlässt, die Mindestanforderungen in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern erfüllt hat und in die Einführungsphase versetzt worden ist, erhält den Erweiterten Sekundarabschluss I. 2Der Abschluss wird durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt.