§ 1 AVO - Sek I - Abschlüsse; Berechtigungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Nach dem 10. Schuljahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden:

  1. 1.
    der Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß,
  2. 2.
    der Sekundarabschluß I - Realschulabschluß,
  3. 3.
    der Erweiterte Sekundarabschluß I.

(2) Nach dem 9. Schuljahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden:

  1. 1.
    der Hauptschulabschluß,
  2. 2.
    der Abschluß der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen.

(3) In der Hauptschule, der Realschule, der Oberschule, ausgenommen im Gymnasialzweig, der Kooperativen Gesamtschule, ausgenommen im Gymnasialzweig, der Integrierten Gesamtschule und der Förderschule erwirbt einen Abschluss nach den Absätzen 1 und 2, wer die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt und in nicht mehr als einem Fach der Abschlussprüfung eine schlechtere Note als "ausreichend" erreicht.

(4) 1Wer am Ende des 10. Schuljahrgangs an der Hauptschule, der Realschule, der Oberschule, ausgenommen im Gymnasialzweig, der Kooperativen Gesamtschule, ausgenommen im Gymnasialzweig, der Integrierten Gesamtschule oder der Förderschule, ausgenommen die Förderschulen in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung, einen nach Absatz 1 möglichen Abschluss nicht erwirbt und die Schule verlässt oder ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung vorzeitig aus dem 10. Schuljahrgang abgeht, erhält den Hauptschulabschluss. 2Wer am Ende des 10. Schuljahrgangs an der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen einen nach Absatz 1 möglichen Abschluss nicht erwirbt und die Schule verlässt oder ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung vorzeitig aus dem 10. Schuljahrgang abgeht, erhält den Abschluss nach Absatz 2 Nr. 2. 3Einen Abschluss nach Absatz 2 Nr. 2 erhält auch die Schülerin oder der Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen, die oder der an einer anderen allgemein bildenden Schule einen nach Absatz 1 möglichen Abschluss nicht erwirbt und die Schule verlässt oder ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung aus dem 10. Schuljahrgang abgeht. 4Die Abschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 werden durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt.

(5) Schülerinnen und Schüler, die aus dem Sekundarbereich I durch Überspringen eines Schuljahrgangs nach § 6 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung vorzeitig in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder des Beruflichen Gymnasiums übergehen, haben eine Abschlussprüfung nicht abzulegen; sie erwerben den Erweiterten Sekundarabschluss I mit dem Beschluss der Klassenkonferenz zum Überspringen des Schuljahrgangs.

(6) 1Am Gymnasium sowie am Gymnasialzweig der Oberschule und der Kooperativen Gesamtschule findet eine Abschlussprüfung für einen Abschluss im Sekundarbereich I nicht statt. 2Wer die Schule nach dem 10. Schuljahrgang verlässt oder vorzeitig aus dem 10. Schuljahrgang abgeht, dem wird ein Abschluss durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt. 3Bescheinigt wird bei einem Verlassen der Schule nach dem 10. Schuljahrgang der Abschluss

  1. 1.
    nach Absatz 1 Nr. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9,
  2. 2.
    nach Absatz 1 Nr. 2 bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 und
  3. 3.
    nach Absatz 1 Nr. 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11.

4Bei vorzeitigem Abgang aus dem 10. Schuljahrgang wird der Abschluss nach Absatz 2 Nr. 1 bescheinigt.

(7) 1Der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss vermittelt die gleiche Berechtigung wie der Hauptschulabschluss. 2Der Erweiterte Sekundarabschluss I nach den §§ 4 und 7, jeweils auch in Verbindung mit § 12, sowie § 15 Abs. 1 berechtigt zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe sowie zum Besuch des Beruflichen Gymnasiums und nach Maßgabe der Aufnahmevoraussetzungen zum Besuch weiterer Schulen im Sekundarbereich II.