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  • ab 01.08.1994 (aktuelle Fassung)

§ 13 AVO - Sek I - Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

1Den Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß erwirbt, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt hat. 2Nicht ausreichende Leistungen in der zweiten und dritten Fremdsprache bleiben unberücksichtigt.