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§ 30 AVO - Sek I - Prüfungskommission

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) 1An der Schule wird jährlich eine Prüfungskommission gebildet. 2Sie besteht aus zwei Mitgliedern. 3Sind Prüflinge mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zu prüfen, so soll der Prüfungskommission ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme angehören, das über die Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik verfügt. 4Die Mitglieder der Prüfungskommission dürfen nicht Angehörige von Prüflingen sein.

(2) 1Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission ist die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn nicht die Schulbehörde eine andere Person beruft. 2Die Schulbehörde beruft eine andere Lehrkraft der Schule als vorsitzendes Mitglied, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter Mitglied eines Fachprüfungsausschusses ist. 3Das vorsitzende Mitglied beruft eine Lehrkraft der Schule zum weiteren Mitglied der Prüfungskommission und das zusätzliche Mitglied.

(3) 1Sind sich das vorsitzende Mitglied und das weitere Mitglied der Prüfungskommission nicht einig, so gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.