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§ 31 AVO - Sek I - Fachprüfungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Für jeden Prüfling wird für jede Klausur, für jede mündliche Prüfung, für die Dokumentation einer besonderen Prüfungsleistung und für das Kolloquium einer besonderen Prüfungsleistung ein Fachprüfungsausschuss gebildet.

(2) 1Für die Klausuren und für die Dokumentation der besonderen Prüfungsleistung bestehen die Fachprüfungsausschüsse aus der unterrichtenden Fachlehrkraft (Referentin oder Referent) und einer weiteren Lehrkraft (Korreferentin oder Korreferent). 2Diese bewerten die Prüfungsleistung. 3Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission setzt die Bewertung fest, wenn die Bewertungen voneinander abweichen oder es zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist.

(3) 1Für die Fächer der mündlichen Prüfung nach § 27 Abs. 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 sowie für das Kolloquium nach § 27 Abs. 3 besteht der Fachprüfungsausschuss aus der unterrichtenden Fachlehrkraft als prüfendem Mitglied und einer weiteren Lehrkraft, die die Niederschrift fertigt. 2Das prüfende Mitglied ist für die Aufgabenstellung und Durchführung der Prüfung verantwortlich; das weitere Mitglied kann ebenfalls Fragen stellen. 3Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses bewerten die Prüfungsleistung. 4Weichen die Einzelnoten um eine Notenstufe voneinander ab, so gilt die Bewertung des prüfenden Mitglieds. 5Weichen die Einzelnoten um mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so entscheidet das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission nach Anhörung der beiden Mitglieder des Fachprüfungsausschusses.

(4) 1Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft Lehrkräfte der Schule als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse; abweichend davon kann die Schulbehörde auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen. 2Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sollen in dem jeweiligen Fach die Lehrbefähigung besitzen. 3Angehörige des Prüflings dürfen nicht berufen werden.

(5) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission können an allen Prüfungen einschließlich der Beratungen der Fachprüfungsausschüsse beratend teilnehmen und die Prüfungsergebnisse einsehen. 2In der mündlichen Prüfung oder im Kolloquium kann das vorsitzende Mitglied in die Prüfung eingreifen und selbst Fragen stellen. 3Es kann den Vorsitz des Fachprüfungsausschusses übernehmen und ist dann stimmberechtigtes Mitglied. 4Die Übernahme des Vorsitzes ist dem Fachprüfungsausschuss und dem Prüfling vor Beginn der Prüfung mitzuteilen. 5Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt mit Stimmenmehrheit.

(6) 1Jedes Mitglied der Prüfungskommission und des Fachprüfungsausschusses kann Einspruch erheben, wenn es die Bewertung der Prüfungsleistung des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft hält. 2Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 3Über den Einspruch entscheidet die Schulbehörde.