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  • ab 01.06.2016 (aktuelle Fassung)

§ 18a AVO - Sek I - Entsprechende Anwendung von für die Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen geltenden Vorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

1Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen an allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen ist § 18 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 2Schülerinnen und Schüler, die nach Erwerb des Abschlusses nach § 18 Abs. 1 weiterhin eine allgemein bildende Schule mit Ausnahme der Förderschule besuchen, können den Abschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 erwerben.