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  • ab 01.11.2006 (aktuelle Fassung)

§ 38a AVO - Sek I - Abschlussbescheinigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

Der Erwerb eines Abschlusses wird im Zeugnis neben den erzielten Noten in den Fächern, den Angaben über Fehlzeiten sowie der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens bescheinigt.