§ 38a AVO - Sek I - Abschlussbescheinigung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
Der Erwerb eines Abschlusses wird im Zeugnis neben den erzielten Noten in den Fächern, den Angaben über Fehlzeiten sowie der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens bescheinigt.