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Pflichtfeld

§ 17 AVO - Sek I - Abschlüsse an der Förderschule im Förderschwerpunkt Sehen, Hören, Körperliche und Motorische Entwicklung, Sprache oder Emotionale und Soziale Entwicklung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) An einer Förderschule im Förderschwerpunkt Sehen, Hören, Körperliche und Motorische Entwicklung, Sprache oder Emotionale und Soziale Entwicklung wird nach dem Besuch des 9. Schuljahrgangs der Hauptschulabschluss erworben, wenn die Mindestvoraussetzungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt werden.

(2) 1Entspricht das Unterrichtsangebot im 10. Schuljahrgang

  1. 1.
    dem der Hauptschule, so können nach Besuch des 10. Schuljahrgangs Abschlüsse entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 erworben werden, oder
  2. 2.
    dem der Realschule, so können nach Besuch des 10. Schuljahrgangs Abschlüsse entsprechend den Bestimmungen der §§ 6 bis 8 erworben werden.

2§ 1 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.

(3) Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen können auch den Abschluss nach § 18 Abs. 1 erwerben.