Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2004 (aktuelle Fassung)

§ 28 AVO - Sek I - Zeitpunkt der Abschlussprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

Die Abschlussprüfung findet im zweiten Halbjahr des Abschlussschuljahrgangs statt.