§ 32 AVO - Sek I - Zuhörerinnen und Zuhörer
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Bei einer mündlichen Prüfung und dem Kolloquium der besonderen Prüfungsleistung dürfen zuhören:
- 1.ein Mitglied des Schulelternrats,
- 2.ein Mitglied des Schülerrats,
- 3.bis zu zwei Schülerinnen und Schüler des Schuljahrgangs, in dem die Prüfung im nächsten Schuljahr stattfindet, und
- 4.bis zu zwei Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt.
(2) 1Auf Verlangen des Prüflings dürfen Personen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 nicht zuhören. 2Die Personen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 4 dürfen auch bei der Beratung des Fachprüfungsausschusses anwesend sein. 3Die Prüfungskommission oder das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses kann Zuhörerinnen und Zuhörer ausschließen, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung oder des Kolloquiums erforderlich ist.