§ 36 AVO - Sek I - Täuschungsversuch, Störungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
Unternimmt ein Prüfling einen Täuschungsversuch oder stört er die Prüfung nachhaltig, so soll die Prüfungskommission bestimmen, dass der Prüfungsteil als mit "ungenügend" bewertet gilt.