§ 22 AVO - Sek I - Festlegung des Durchschnitts
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Im Durchschnitt gute Leistungen liegen vor, wenn der Durchschnittswert 2,0 oder weniger beträgt.
(2) Im Durchschnitt befriedigende Leistungen liegen vor, wenn der Durchschnittswert 3,0 oder weniger beträgt.
(3) Für die Abschlüsse an der Hauptschule nach den §§ 3 und 4, an der Realschule nach § 7 und an der Oberschule, jedoch nicht im Gymnasialzweig, nach den §§ 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 12 sind bei der Bildung des Durchschnittswertes die Noten in E-Kursen durch die um eine Notenstufe bessere Note zu ersetzen.
(4) Die Durchschnittswerte sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet.