§ 8 AVO - Sek I - Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß; Hauptschulabschluß
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Wer die Voraussetzungen des § 6 am Ende des 10. Schuljahrgangs nicht erfüllt, aber in höchstens drei Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen geringere als ausreichende Leistungen erbracht hat, erwirbt den Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß.
(2) § 1 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) 1Wer nicht in den 10. Schuljahrgang versetzt wird und die Schule verlässt, erhält den Hauptschulabschluss, wenn er die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt. 2Bei nicht ausreichenden Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprachen ist nur die besser bewertete Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache zu berücksichtigen. 3Der Abschluss wird durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt.