Landgericht Lüneburg
Urt. v. 01.12.2008, Az.: 2 O 176/08
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 01.12.2008
- Aktenzeichen
- 2 O 176/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 43951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2008:1201.2O176.08.0A
In dem Rechtsstreit
...
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2008 für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13 000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 3,5 Prozent p.a. vom 2. Juni 2005 bis zum 7. April 2008 und ab dem 8. April 2008 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, abzüglich am 4. Juni 2006 gezahlter 715,00 €, am 4. Juni 2007 gezahlter 51,03 € und am 4. Juni 2008 gezahlter 2,91 €, Zug um Zug gegen Übereignung des J.P. Morgan International Derivatives Ltd. Zertifikats mit der ISIN DE000JPM0WX2 zum Nennwert von 13 000,00 €, zu zahlen.
- 2.
Wegen der Zinszuvielforderung wird die Klage abgewiesen.
- 3.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Zertifikats in Annahmeverzug befindet.
- 4.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1 150,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2008 zu zahlen.
- 5.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 6.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 7.
Der Streitwert wird auf 13 000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.
Die 64 Jahre alte Klägerin, langjährige Kundin der Beklagten, suchte am 20. Mai 2005 die Kundenberaterin ... in der Geschäftsstelle ... der Beklagten mit dem Anliegen auf, 13 000,00 € langfristig anlegen zu wollen. Zuvor hatte die Klägerin das Geld bei der Beklagten auf einem Sparbuch.
Die näheren Einzelheiten dieses Gespräches zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann auf der einen und der Mitarbeiterin der Beklagten ... auf der anderen Seite ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin unterschrieb einen Wertpapierauftrag über die 5,5 % Zinsdifferenzanleihe, einem Zertifikat von ..., mit einem Nennwert von 13 000 €. Die Laufzeit der Zinsdifferenzanleihe betrug acht Jahre. Unter der Rubrik "Hinweise zur anleger-, anlagegerechter Beratung (§ 31 WpHG)" heißt es in dem Wertpapierauftrag (Bl. 118 d.A.):
"Die folgenden besonderen Hinweise zur 5,5 % Differenzanleihe wurden mir detailliert erläutert:
→die Anleihe hat eine Gesamtlaufzeit von 8 Jahren
→Zinsen:
im ersten Jahr 5,5 %
Grundlage für die Verzinsung in den Jahren 2-8 ist die Differenz zwischen dem 30-Jahre-Zinssatz und dem 2-Jahre-Zinssatz
diese Differenz wird mit 2,5 multipliziert; hierbei handelt es sich um einen konstanten Faktor
→es handelt sich um eine Finanzinnovation, dass bedeutet z.B., dass Zinserträge und Kursgewinne einkommensteuerpflichtig sind
→beim Kauf fallen keine Kosten an
→die Rückzahlung bei Fälligkeit erfolgt zu 100 %
→der Verkauf vor Fälligkeit ist zum jeweiligen Marktkurs möglich, Stückzinsen werden nicht vergütet; es fallen die üblichen Provisionen und Spesen an"
Gleichzeitig unterschrieben die Klägerin und die Mitarbeiterin der Beklagten eine Dokumentation der Beratung, in der u.a. die Rubrik "risikobewusst" angekreuzt ist und die 5,5 % Zinsdifferenzanleihe der Risikoklasse 1 zugeordnet ist (Bl. 109-112 d.A.).
Die Klägerin erhielt zur Produktinformation der 5,5 % Zinsdifferenzanleihe zwei DIN A 4 Seiten mit der Überschrift "Ausstattungsmerkmale" zum einen und "Kundenvorteile" zum anderen. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 30-31 d.A. verwiesen. Inwieweit die Mitarbeiterin der Beklagten der Klägerin auch anbot, einen ausführlicheren Flyer über die 5,5 % Zinsdifferenzanleihe mitnehmen zu dürfen (Bl. 21-29 d.A.), ist ebenfalls zwischen den Parteien streitig.
Ausweislich der Wertpapier-Auftragsbestätigung Kauf Zeichnung Emission ist der Zinstermin der 2. Juni 2005 (Bl. 33 d.A.).
Im ersten Jahr, am 4. Juni 2006, erhielt die Klägerin die garantierte Verzinsung von 5,5 %, mithin 715,00 €. Im zweiten Jahr, am 4. Juni 2007, belief sich der Zinssatz auf 0,3925 %, mithin 51,03 € und in dem Folgejahr zum 4. Juni 2008 auf 0,0 223 € Zinsen, was 2,91 € entspricht.
Die Renditen aus inländischen Inhaberschuldverschreibungen beliefen sich im Jahre 2005 bei einer mittleren Restlaufzeit von über sieben Jahre mindestens auf 3,5 %(Bl. 82 d.A).
Mit am 8. April 2008 bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangenen Schreiben vom pril 2008 lehnte die Beklagte eine außergerichtliche Rückabwicklung ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei bei ihrer Geldanlage durch die Beklagte fehlerhaft beraten worden, so dass ihr ein Schadensersatzanspruch zustehe. Hierzu behauptet die Klägerin, die Mitarbeiterin der Beklagten ... habe ihr - ohne Alternativen zu benennen - die Zinsdifferenzanleihe als sichere Geldanlage empfohlen. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe von dem garantierten Zinssatz von 5,5 % im Jahr gesprochen und suggeriert, auch in den Folgejahren bewege sich der Zinssatz auf ähnlicher Höhe. Sie habe nicht mitgeteilt, wie sich die Verzinsung errechne und schon gar nicht darauf hingewiesen, dass der Zins ab dem zweiten Jahr sogar bis auf 0 habe sinken können. Wäre ihr mitgeteilt worden, wie sich die Verzinsung tatsächlich errechne und dass ein Kursrisiko vorhanden sei, so hätte sie von dieser Anlage abgesehen und ihr Geld als Festgeld angelegt. Hierbei hätte sie im Durchschnitt der Laufzeit rund 4 % p.a. erhalten.
Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, sie aufzuklären, wie hoch die Rückvergütung der Beklagten bei Verkauf einer Anleihe von ... gewesen sei. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe mindestens 5 Prozent Provision von der Emittentin erhalten. Die Provision sei im Kurs von 100 enthalten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 13 000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 2. Juni 2005 bis zum 7. April 2008 und ab dem 8. April 2008 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, abzüglich am 4. Juni 2006 gezahlter 715,00€, am 4. Juni 2007 gezahlter 51,03 € und am 4. Juni 2008 gezahlter 2,91 €, Zug um Zug gegen Übereignung des J.P.Morgan Intl. Derivatives EO-Fir Med.-Term nts 2005 (13) Zertifikats mit der ISIN DE000JPM0WX2 zum Nennwert von 13 000,00 €, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, es sei eine Anleger- und objektgerechte Beratung durch ihre Mitarbeiterin ... erfolgt. Ihre Kundenbetreuerin habe der Klägerin mehrere Anlageprodukte angeboten - Zuwachssparen, Geldmarktkonto, Vermögenssparen und schließlich die 5,5 % Zinsdifferenzanleihe. Die Klägerin habe sich in dem Kundengespräch als risikobewusst gezeigt, so dass dementsprechend die Dokumentation der Beratung ausgefüllt worden sei. Ihre Kundenberaterin ... habe die Klägerin umfassend über die von der Klägerin favorisierte Zinsdifferenzanleihe informiert, die Zinsentwicklung der Vergangenheit aufgezeigt, die Berechnung der Verzinsung offengelegt und insbesondere auch dargetan, dass die Verzinsung auf 0 gelangen könne. Der Klägerin sei zudem die Übergabe eines Dokumentations-Flyers über die Anleihe angeboten worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der prozessleitend geladenen Zeugen ... und .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung von 10. November 2008 (Bl. 197-200 R d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat mit Ausnahme der Zinszuvielforderung Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag über die Anlage von 13 000,00 € zustande gekommen.
Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlagenberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (vgl. BGHZ 100, 117; Z 123, 126). Die Klägerin ist in die Filiale der Beklagten in ... gegangen, um die zuvor, auf einem Sparbuch im Hause der Beklagten angelegten 13 000,00 € anderweitig anzulegen und hat diesbezüglich ein Gespräch mit der Kundenbetreuerin der Beklagten, der Zeugin ... geführt.
Die sich aus diesem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten hat die Beklagte in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt. Das Fehlverhalten der Kundenbetreuerin ... ist der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen.
Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu den Umständen der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat (vgl. BGHZ 123, 126 ).
In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen hat und sie dieses Anlageprogramm zur Grundlage ihrer Beratung macht. Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein, die Bank muss zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Fehlen ihr derartige Kenntnisse, so hat sie das dem Kunden mitzuteilen und offen zu legen, dass sie zu einer Beratung z.B. das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (vgl. BGHZ 123, 126 ).
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte ihre aus dem Beratungsvertrag folgende Pflicht zur richtigen und vollständigen Anlageberatung verletzt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte durch ihre Kundenbetreuerin ... ihre Beratungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt hat, § 286 ZPO.
Unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen ... und ... geht das Gericht davon aus, dass die Kundenbetreuerin der Beklagten der Klägerin schuldhaft fehlerhafte Angaben zu der Verzinsung der Anlage machte.
Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge ... hat nachvollziehbar und glaubhaft ausgesagt, seine Frau habe die Absicht gehabt, die 13 000,00 € von ihrem Sparbuch irgendwo zinserhöhend anzulegen und habe daher in seinem Beisein ein Beratungsgespräch mit der Mitarbeiterin der Beklagten Frau ... geführt. Seine Frau habe betont, eine sehr sichere Anlage ohne Risiken zu wünschen. Entgegen ihren eigentlichen Erwartungen - in der Vergangenheit hätten sie immer irgendwelche festverzinslichen Anlagen oder Bundesschatzbriefe von der Beklagten bekommen - habe die Mitarbeiterin der Beklagten nur die Zinsdifferenzanleihe angesprochen. Die Mitarbeiterin Frau ... habe dieses Anlageobjekt besonders empfohlen und zu den Zinsen ausgeführt, im ersten Jahr seien 5,5 % garantiert und in den Folgejahren sei dies so ähnlich - mal mehr mal weniger. Seine Ehefrau und er hätten daraus geschlossen und auch schließen müssen, dass die Zinsschwankungen nur minimal um 5,5 % variierten. Es sei keineswegs darüber gesprochen worden, dass der Zinssatz auf 0 Prozent habe fallen können.
Die Angaben des Zeugen ... werden nicht erschüttert durch die Aussage der Zeugin .... Die Zeugin ... Kundenbetreuerin der Beklagten, hat sich an das konkrete Anlagegespräch mit der Klägerin und ihrem Ehemann nicht erinnern können. Sie hat zwar allgemein ausgesagt, bei dem streitgegenständlichen Anlageobjekt generell konkrete Angaben über die Zinsentwicklungen in der Vergangenheit und die Zinsaussichten für die Zukunft zu machen. Sie weise auch darauf hin, dass die Verzinsung auf 0 fallen könne. Allerdings überzeugen diese Angaben der Zeugin nicht. Zwar sprechen in gewisser Hinsicht für die Angaben der Zeugin ... und gegen die Aussage des Zeugen ... die beiden von der Klägerin unstreitig unterzeichneten Dokumente - Dokumentation der Beratung und insbesondere der Wertpapierauftrag. Dennoch ist das Gericht nicht von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin ... im konkreten Fall überzeugt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die schriftlichen Unterlagen - so der Zeuge ... bezüglich des Wertpapierauftrag glaubhaft - von der Klägerin nicht gelesen, von der Zeugin ... nicht erläutert, sondern lediglich schnell unterschrieben worden sind. Die Klägerin hat auf die mündlichen - fehlerhaften - Angaben der Kundenberaterin über die Zinssätze vertraut. Gegen die Zeugin ... spricht, dass die von ihr kundgetane umfgangreiche und fundierte Beratung über die 5,5 % Zinsdifferenzanleihe wenig glaubhaft war. Bei konkreten Nachfragen zu diesem Produkt war die Zeugin äußerst unsicher und ausweichend. Sie konnte keine Angaben machen oder Erklärungen abgeben, warum die 5,5 % Zinsdifferenzanleihe lediglich unter die Risikoklasse 1 fallen sollte. Außerdem konnte sie die Zinsdifferenzanleihen nur unzureichend erklären und gab als Bezugspunkt festverzinsliche Papiere an, um sich anschließend darauf zurückzuziehen, keine weiteren Angaben mehr machen zu können. Schließlich spricht gegen eine generelle immer wiederkehrende Handhabe auch die Tatsache, dass die Zeugin auf Frage, wie häufig sie eine derartige 5,5 % Zinsdifferenzanleihe verkauft habe, lediglich angeben konnte, dies sei sicherlich mehr als einmal, aber weniger als hundertmal der Fall. Angesichts der Unsicherheiten der Kundenbetreuerin bei der Erklärung der Zinsdifferenzanleihe ist das Gericht davon überzeugt, dass die Zeugin ... dieses Anlageobjekt selten verkauft hat und - trotz ihrer langjährigen Erfahrung als Anlagenberaterin - eine fundierte Beratung der Klägerin über die Risiken der Zinsdifferenzanleihe nicht erfolgte. Vielmehr schenkt das Gericht den Angaben des Zeugen ... Glauben, von der Kundenbetreuerin sei der garantierte Zinssatz von 5,5 % im ersten Jahr herausgestellt und für die Folgejahre ein ähnlicher Zinssatz - mit minimalen Änderungen - suggeriert worden. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass der Ehemann der Klägerin - genauso wie die Mitarbeiterin der Beklagten - ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben dürfte. Dennoch machte der emotional sehr beteiligte Zeuge ... im Gegensatz zu der Zeugin ... einen überzeugenden Eindruck. Auch das Anlageverhalten der Klägerin in der Vergangenheit - festverzinsliche Anlagen oder Bundesschatzbriefe - spricht für die Angaben des Zeugen ..., der ausgesagt hat, seine Ehefrau und er hätten von der streitgegenständlichen Anleihe Abstand genommen, wenn die Zeugin ... von den Zinsrisiken gesprochen hätte.
Damit hat die Beklagte über § 278 BGB schuldhaft fehlerhafte Angaben zu der Verzinsung der Anlage gemacht. Vor diesem Hintergrund kann die ebenfalls von den Parteien diskutierte Frage, inwiefern die Beklagte auch eine Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung dadurch begangen hat, dass sie die Klägerin nicht über ihre Rückvergütung aufgeklärt hat, offen bleiben (vgl. BGH WM 2007, 487 ff. [BGH 19.12.2006 - XI ZR 56/05]). Folge dieser schuldhaften Pflichtverletzung aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ist die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Beratung stehen würde. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen ... hätte die Klägerin in diesem Fall die Zinsdifferenzanleihe nicht erworben, sondern auf Bundesschatzbriefe oder Ähnliches zurückgegriffen. Unstreitig betrugen die Zinsen auf inländische Inhaberschuldverschreibungen bei einer mittleren Restlaufzeit von wie vorliegend acht Jahren mindestens 3,5 %. Soweit die Klägerin demgegenüber pauschal 4 % angibt, ist dies angesichts der differenzierten Angaben der Beklagten zu den diesbezüglichen Zinssätzen ohne Substanz.
Nach der endgültigen Ablehnung einer außergerichtlichen Rückabwicklung des Geschäfts befand sich die Beklagte in Annahmeverzug, so dass auch der Festsstellungsanspruch zum Annahmeverzug begründet ist.
Die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind ebenfalls zu erstatten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.